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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 8.2.2024 - IX B 113/22 klargestellt, dass juristischen Personen bezüglich der sie betreffenden Daten kein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zusteht.
Das Urteil des BFH basierte auf den Antrag eines Unternehmens an das Finanzgericht, im Rahmen eines anhängigen Klageverfahrens Auskunft über unternehmensbezogene Daten in Form der Überlassung vollständiger, elektronischer Kopien, einschließlich Notizen und Vermerke, aus den Gerichtsakten, den Verwaltungsakten des Finanzamtes (Klagegegner), seinen Rechtsbehelfsakten und gegebenenfalls vorliegender weiterer Beiakten zu erteilen. Das Unternehmen stützte seinen Antrag auf den Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO.
Das Finanzgericht wies den Antrag des Unternehmens zurück und gewährte ihm lediglich Akteneinsicht im Sinne des § 78 Abs. 1 FGO. Die bloße Akteneinsicht lehnte der Kläger ab und legte zudem Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts ein.
Der BFH entschied im Sinne des Finanzgerichts. Er hielt die Beschwerde des Unternehmens für unbegründet. Ein vom Kläger geltend gemachtes Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO existiert nicht. Der persönliche Anwendungsbereich der DSGVO umfasst - wie in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO klargestellt - nur natürliche Personen. Der Schutz, der sich aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO ergibt, bezieht sich nicht auf die Daten von juristischen Personen. In Unternehmensstrukturen zum Beispiel sind demnach nur die dahinterstehenden, einzelnen natürlichen Personen geschützt, nicht aber die juristische Person als ein solches Gebilde.
Um diesen Ausführungen noch mehr Klarheit und Sicherheit zu verschaffen, wurde der Anwendungsbereich auch noch einmal im Erwägungsgrund 14 der DSGVO definiert. Dort wird explizit genannt, dass die DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person, nicht gilt.
Dies beruht insbesondere darauf, dass natürlichen Personen gemäß Art. 8 Abs. 1 GRCh ein weitreichendes europäisches Grundrecht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten eingeräumt wird. Die Informationen juristischer Personen werden nicht ansatzweise in so einem Umfang geschützt.
Art. 15 DSGVO findet ferner auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 2a Abs. 5 AO Anwendung auf juristische Personen. Der BFH stellt fest, dass diese Norm lediglich eine Bedeutung für das Besteuerungsverfahren nach der AO hat. Keineswegs gilt diese Anwendungserweiterung der DSGVO auch für finanzgerichtliche Verfahren.
Einer juristischen Person steht kein über die Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 FGO hinausgehendes Recht zu. Dieses gewährleistet bereits den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, ohne dass es auf die Aushändigung von Kopien und dergleichen ankäme. Zu bedenken wäre neben dem Absatz 1 aber auch § 78 Abs. 3 S. 2 FGO.
"Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden."
Wie aus dem Wortlaut des Gesetzestextes („kann“) erkennbar ist, wird dem Finanzgericht lediglich die Möglichkeit vorgesehen, mehr als nur eine Akteneinsicht zu gewähren. Keinesfalls geht damit aber eine Verpflichtung einher, dass einem Unternehmen aus dieser Vorschrift ein Anspruch hergeleitet werden könnte.
Datenschutz ist ein viel diskutiertes Thema, besonders seit Inkrafttreten der DSGVO. Im Zusammenhang mit unternehmerischen Auskunftsrechten über unternehmensbezogene Daten ist es besonders wichtig, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren zu sein.
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