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BFH: Keine Umsatzsteuer für Betriebsvorrichtung


Teilweise werden Gebäude verpachtet, welche Betriebsvorrichtungen enthalten. Betriebsvorrichtungen werden allerdings anders in der Umsatzsteuer berücksichtigt, wie es die Verpachtung oder Vermietung von Grundstücken wird. Wie die steuerrechtliche Beurteilung aussieht und wie der BFH und EuGH sich nun dazu geäußert haben, darum geht es in diesem Artikel.

Die Umsatzsteuer für Betriebsvorrichtung

Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, welche im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt ist. Manche Dinge sind umsatzsteuerfrei, so auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 S. 1 UStG). Auf andere Dinge muss Umsatzsteuer gezahlt werden, so auch bei der Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Betriebsvorrichtungen (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG).

§ 4 Nr. 12 UStG

a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,

(...)

Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;

Volltext

Allerdings gibt es auch sogenannte wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, also Maschinen und Betriebsvorrichtungen, welche fest mit dem Grundstück verbunden sind. Unklar war daher, ob in solch einem Fall die wesentlichen Bestandteile mit zum Grundstück zählen und umsatzsteuerfrei sind, oder da es sich um Maschine und Betriebsvorrichtungen handelt, eine Umsatzsteuer fällig wird. Unionsrechtlich gibt es Art. 135 Abs. 2 S. 1 lit. c MwStSvstRL welche die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Steuer befreit. Allerdings führt die Richtlinie ebenfalls auf, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Befreiung vorsehen können.

Der vorliegende Fall zur Betriebsvorrichtung

Im vorliegenden Fall geht es um einen Stall mit festinstallierten Betriebsvorrichtungen zur Putenaufzucht, genauer handelt es sich bei den Betriebsvorrichtungen um speziell auf das Stallgebäude abgestimmte Vorrichtungen zur Fütterung der Puten inklusive Futtersilos, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Ausleuchtungsanlagen. Das Finanzamt hat aufgeführt, dass die Verpachtung der Betriebsvorrichtung den Pachtzinsen unterliegen wurde, ungeachtet dessen, ob es sich bei den Betriebsvorrichtungen um zwei selbständige Leistungen oder um Haupt- und Nebenleistung handeln würde. Daher sei nur der Anteil des Pachtzinses gem. § 4 Nr. 12 lit. a UStG umsatzsteuerbefreit. Der Kläger vertrat die Meinung, dass die Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur Überlassung der Stallgebäude darstellen und daher gleich steuerrechtlich zu betrachten sind. Da die Betriebsvorrichtungen für die optimale Putenaufzucht erforderlich sind, seien vorliegend der Pachtzins gänzlich gem. § 4 Nr. 12 lit. a UStG umsatzsteuerbefreit.

Bisherige Rechtsprechung vom BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist bisher in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Gebot zur Aufteilung bestehen würde und die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen daher gem. § 4 Nr. 12 UStG nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, auch nicht, wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks darstellen. In einem Urteil von 1998 sagt der BFH (BFH, Urteil v. 28.05.1998 – VR 19/96), dass das Aufteilungsgebot es nicht zulassen würde, dass die Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung mit einbezogen wird, da dies dem Gesichtspunkt der unselbständigen Nebenleistung widersprechen würde.

Keine Umsatzsteuer für Betriebsvorrichtung

Nach dem ergangenen Urteil des EuGHs namens "Finanzamt X" (EuGH Urteil vom 4.5.2023 – C 516/21) ist Art. 135 Abs. 2 S. 1 lit. c MwtSvstRL nicht anzuwenden, wenn die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung darstellt.  Der Grund liegt darin, dass die Verpachtung des Gebäudes und der Betriebsvorrichtung eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird. Diesen einheitlichen Vorgang in eigenständige Leistungen aufzuteilen, wäre nach Ansicht des Gerichtes falsch.  

Dem schließt sich der BFH an (BFH, Beschluss vom 17. August 2023, V R 7/23 (V R 22/20)) und legt § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ebenfalls wie der EuGH aus. Damit widerspricht der BFH seiner bisherige Rechtsprechung. 


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