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Nicht erst seit Corona bevorzugen es viele Arbeitnehmer ihrer Arbeit aus dem heimischen Arbeitszimmer nachzugehen. Man spart sich nicht nur den Arbeitsweg mit Auto, Bus oder Bahn, sondern kann auch bei seiner Steuererklärung durchaus mit finanziellen Erleichterungen bezüglich der für das Arbeitszimmer getätigten Aufwendungen rechnen. Da sich dies allerdings in den eigenen vier Wänden befindet, bestehen beim Finanzamt gewisse Zweifel, ob ein solches Arbeitszimmer auch tatsächlich existiert. Arbeitet der Steuerpflichtige jedoch aktiv bei der Aufklärung des Sachverhalts mit, dürfen Zweifel bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers nach der neusten Entscheidung (12.07.2022 – VIII R 8/19) des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mittels einer unangekündigten Wohnungsbesichtigung durch Beamte der Steuerfahndung (sog. Flankenschutzprüfer) ausgeräumt werden.
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In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof hatte eine selbständige Unternehmensberaterin erstmalig in ihrer Einkommenssteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 567,12 € für ein häusliches Arbeitszimmer angegeben. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte ihr Steuerberater dann eine Skizze der Wohnung nach. Dort war das einzige Schlafzimmer der Wohnung nachträglich als Arbeitszimmer betitelt worden. Auf der Skizze war an dessen Stelle jedoch kein weiteres Zimmer als Schlafzimmer angegeben worden. Sodann wurde die Klägerin vom Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt und die angegebenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer berücksichtigt. Dies geschah jedoch nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, da die Skizze der Wohnung als erklärungsbedürftig eingestuft worden war. Der Sachbearbeiter des Finanzamts erbat daraufhin die Besichtigung der Wohnung durch den hausinternen Flankenschutzprüfer, der ein Beamter der Steuerfahndung war. Dieser tauchte unangekündigt bei der Wohnung der Klägerin zur Überprüfung des Arbeitszimmers auf und wurde nach der Vorlage des Dienstausweises von ihr eingelassen. Die Klägerin widersprach der Wohnungsbesichtigung - unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren - nicht. Der Flankenschutzprüfer bestätigte die Existenz eines Arbeitszimmers. Er merkte jedoch an, dass die Klägerin bald eine andere Wohnung beziehen würde, wo die Raumaufteilung noch unklar sei. Die Klägerin legte Einspruch gegen die Besichtigung ein, der durch die Einspruchsentscheidung als unzulässig verworfen wurde. Daraufhin legte sie Revision ein.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Revision der Klägerin begründet ist. Die Wohnungsbesichtigung war rechtswidrig. Zwar besteht weder ein Feststellungsinteresse aus Gründen der Rehabilitation noch aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Dafür ist von einem Feststellungsinteresse infolge einer Wiederholungsgefahr ausgehen, da das Finanzamt bereits Zweifel über die Raumaufteilung der nächsten Wohnung hegte. Man könne nicht darauf schließen, dass das Finanzamt bei der nächsten Wohnung auf eine Wohnungsbesichtigung verzichten würde, da sie diese Methode selbst als den mildesten und effektivsten Weg bezeichnet haben. Allerdings ist die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durchaus unverhältnismäßig. So standen nämlich gleich geeignete Mittel, wie eine vorherige Ankündigung zur Verfügung. Aufgrund des in Artikels 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung als einen Teil der Privatsphäre wäre eine Wohnungsbesichtigung durch staatliche Organe erst dann von Nöten gewesen, wenn die Zweifel an der Existenz des Arbeitszimmers nicht durch die weitere Mitarbeit der Klägerin - beispielsweise in Form von Fotografien - sachgerecht hätten ausgeräumt werden können. Solch ein Fall lag hier nicht vor. Man hätte sich zum einen wegen der Unklarheiten bezüglich der Wohnungsskizze an die Klägerin oder ihren Steuerberater wenden können und zum anderen bestanden keine berechtigten Zweifel an ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit. Von einem schweren Grundrechtseingriff ist wegen der Einwilligung in die Wohnungsbesichtigung nicht anzugehen. Allerdings wurde das Ermessen bei der Auswahl der Ermittlungsmaßnahme aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig ausgeübt. So wurde die Wohnungsbesichtigung des Weiteren auch nicht von Mitarbeitern der Veranlagungsstelle durchgeführt, sondern stattdessen durch einen Beamten der Steuerfahndung, dem man eher den Zutritt zur Wohnung gewährt. Zuletzt könnte durch den Auftritt des Steuerfahnders bei den Nachbarn der Anschein entstehen, dass bei der Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt werden würde. Dies stellt eine Gefährdung des persönlichen Ansehens der Steuerpflichtigen dar.
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