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Entscheidung des BFH: Kryptowährungen sind steuerpflichtig


Wenn Sie bereits mit Kryptowährungen gehandelt haben oder handeln möchten, dann beachten Sie die neueste Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.02.2023: Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig. Virtuelle Währungen sind Wirtschaftsgüter, die einen Kurswert haben und als Zahlungsmittel auf Handelsplattformen gehandelt werden. Die Gewinne aus dem Ver- und Ankauf von diesen Kryptowährungen sind folglich private Veräußerungsgeschäfte. Sie unterlieben deshalb dem Einkommenssteuergesetz.

Steuerpflicht: Kryptowährung als „anderes Wirtschaftsgut“

Zwar existieren Digitalwährungen wie Bitcoin nur als Datensätze im virtuellen Raum, aber die damit erzielten Spekulationsgewinne sind echt, sodass sie versteuert werden müssen. Ein Mann aus NRW wollte seine Gewinne in Höhe von über 3 Millionen Euro, die er mit Krypto-Investments erzielt hat, nicht mit dem Staat teilen. Zumindest wehrte er sich gegen die Besteuerung aus diesem Betrag. Jedoch scheiterte der Kläger vor dem BFH (Urt. v. 14.02.2023, Az. IX R 3/22).

Er erwarb zwischen 2014 und 2017 insgesamt 24 Bitcoins für über 22.000 Euro. Nachdem er sie in andere Kryptowährungen austauschte, verkaufte er seine Positionen Ende 2017 und erwarb dadurch 3,4 Millionen Euro. Ein Bitcoin entsprach nach Angaben des BFH zum Verkaufszeitpunkt ca. 11.000 Euro. Das Finanzamt setzte 1,4 Millionen Euro als Einkommenssteuer an.

Kryptowährungen seien keine dinglichen Sachen, sondern nur Computeralgorithmen, die nicht der Steuer unterliegen könnten“, führte der Kläger seine Argumentation an. Das Gericht ließ dieses Argument aber nicht gelten, da man den Begriff Wirtschaftsgut nicht eng fassen dürfe. Man kann mit den Coins handeln, sodass sie „einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich“ seien. Weil sie bei den Handelsplattformen gehandelt werden können, einen Kurswert haben - egal ob Algorithmus oder nicht - und weil man sie auch für Zahlungsvorgänge verwenden kann, sind sie wirtschaftlich wertvoll.


§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG

Andere Wirtschaftsgüter im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Wirtschaftsgüter des privaten Vermögens. Dazu gehören Schmuck, Gemälde, Gold, Münzen, Wohnmobile, Autos, Boote und nun auch Krypowährungen.


Technische Details bei Kryptowährung

Das Gericht erklärte, dass technische Details virtueller Währungen für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht bedeutsam seien. Der Kläger führte weiter aus, dass Geschäfte mit Kryptowährungen kaum kontrollierbar seien, sodass die Einkommenssteuer nicht flächendeckend erhoben werden könne. Der BFH ließ auch dieses Argument nicht gelten. Es existieren mittlerweile weitreichende Auskunftspflichten und Kontrollmöglichkeiten, die die Finanzverwaltung frühestmöglich integriert hat.

Ein Jahr Spekulationsfrist: Keine Versteuerung

Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr muss der Gewinn versteuert werden. Nach diesem Jahr fällt keine Steuer an. Hätte der Kläger also nach seinem Verkauf ein Jahr gewartet, dann hätte er die Steuer nicht zahlen müssen. Jedoch fragt man sich dann natürlich, ob der Kurs nach einem Jahr immer noch genau so gut ist, wie zum aktuellen Zeitpunkt. Das lässt sich selbstverständlich bei volatilen Geschäften wie dem Kryptomarkt nicht eindeutig sagen. Wenn Sie auch am Handel mit Kryptowährungen interessiert sind, dann fragen Sie unsere Anwälte für Kryporecht um Ratschlag. Wir sind nach langjähriger Expertise in der Lage, den Markt rechtlich einzuschätzen und unserer Mandantschaft die optimale Auskunft hierüber zu geben.   


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Gerade im Hinblick auf das Recht junge Krypto-Recht, welches ein Querschnitt aus unterschiedlichen Rechtsgebieten ist, wie z.B. des IT-Rechts, des  Finanzaufsichtsrechts, Finanzanlagerechts, des Datenschutzrechts und des Geldwäscherechts, sollte man die steuerliche Seite nicht vernachlässigen. Selbst bei kleinsten Fehlern in der Steuererklärung muss man mit erheblichen Strafen und Nachzahlungen rechnen, die leicht zu vermeiden gewesen wären. Unsere Anwälte befassen sich sowohl im Krypto-, als auch im Steuerrecht mit den neuesten Rechtsprechungen, um den Mandanten immer die optimale Lösung zu bieten. Wie Sie an dem Beitrag bereits sehen, ist die Grenze der Steuerpflicht für den Krypto-Handel aktuell bei einem Jahr. Dieser Zeitraum kann sich ebenfalls immer ändern. Falls Sie hierfür keine Neuigkeiten verpassen wollen, melden Sie sich bei unseren Rechtsanwälten, um immer auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Sie brauchen eine Steuerberatung oder einen Anwalt für Krypto- oder Steuerrecht - dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Sozietät und unsere Steuerberater direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de oder beratung@sbs-tax.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformular am Ende dieser Seite für ein Erstgespräch erreichen.

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