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| Datenschutzrecht, Steuerrecht
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In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2025 (Az.: IX R 25/24) wird für Klarheit in einem sensiblen Bereich des Steuerrechts gesorgt: der Geltendmachung von Rechten bei anonymen Anzeigen. Konkret entschied der BFH darüber, ob Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge haben oder Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige erhalten müssen. Die Kläger, eine Personenhandelsgesellschaft und deren Gesellschafter, scheiterten mit ihrer Revision. Der Senat stellte fest, dass die Finanzbehörde weder zur Akteneinsicht verpflichtet noch zur Offenbarung des Inhalts der Anzeige nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet war.
Streitig war, ob eine Finanzbehörde verpflichtet ist, Auskunft über eine anonyme Anzeige zu erteilen oder deren Inhalt zur Verfügung zu stellen. Der Klägerin zu 1., einer Personenhandelsgesellschaft mit gastronomischem Betrieb, wurde im Juni 2023 eine Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO unterzogen. Die Klägerin beantragte im Nachgang die Einsicht in die Verwaltungsvorgänge, um den Inhalt der anonymen Anzeige zu erfahren, die der Maßnahme mutmaßlich zugrunde lag. Die Finanzbehörde lehnte den Antrag auf Akteneinsicht sowie den späteren Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten (Art. 15 DSGVO) ab. Die Kläger verfolgten ihr Begehren – die Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige, hilfsweise die Mitteilung des Inhalts – bis vor den BFH.
Der BFH stellte fest, dass die Abgabenordnung (AO) keinen direkten Anspruch auf Akteneinsicht enthält. Ein Steuerpflichtiger hat lediglich Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Diese Ermessensentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (§ 102 Satz 1 FGO). Die behördliche Ermessensentscheidung muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme der Anzeige und den kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde vornehmen. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) schützt sowohl die Identität des Anzeigeerstatters als auch den Inhalt der Anzeige selbst.
Die Ablehnung einer Offenbarung des Inhalts der anonymen Anzeige ist im Rahmen der Ermessensausübung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Geheimhaltungsinteresse dem Offenbarungsinteresse des Angezeigten vorgezogen wird. Das Interesse der Finanzbehörden an einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung, wofür sie auf "Insider-Kenntnisse" angewiesen sind, spricht gegen die Preisgabe. Die Erkenntnisquelle würde versiegen, wenn Anzeigeerstatter mit einer Offenbarung rechnen müssten.
Im vorliegenden Fall hat das BFH das Geheimhaltungsinteresse als höher eingestuft, da die anonyme Anzeige bei der Klägerin zu 1. keinen unmittelbaren Nachteil oder steuerlichen Schaden (z.B. strafrechtliche Vorwürfe oder Steuernachforderungen) hervorgerufen hatte. Dass die Anzeige eine Kassen-Nachschau auslöste, musste die Klägerin hinnehmen, da eine solche Nachschau nach § 146b AO keines konkreten Anlasses bedarf und kein Unwerturteil darstellt, anders als ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.
Grundsätzlich gilt: Wenn eine anonyme Anzeige Informationen beinhaltet, die einen Steuerpflichtigen persönlich betreffen, liegen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO vor. Diese Daten unterliegen im Allgemeinen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Auch wenn die Klägerin mit ihrem Begehren einen anderen Zweck verfolgte (nämlich zivil- oder strafrechtliche Schritte gegen den Anzeigeerstatter anzustrengen), muss der Antragsteller seinen Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht begründen.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1. wurde durch das Finanzgericht zutreffend verneint. Der Anspruch ist gemäß Art. 23 DSGVO in Verbindung mit den nationalen Regelungen des § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen. Die Beschränkung dieses Auskunftsanspruchs ist mit Unionsrecht vereinbar.
Der Ausschluss ist auf zwei zentrale Gründe gestützt, die sich aus Art. 23 DSGVO und der Abgabenordnung ableiten:
Nein. Der BFH bestätigte, dass auch kein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO besteht. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO beinhaltet keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten.
Das Urteil stärkt den Informantenschutz und das Interesse der Finanzbehörden an einer effektiven Steuererhebung. Es macht deutlich, dass Steuerpflichtige, die von einer anonymen Anzeige betroffen sind, in der Regel weder einen Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Auskunft über den Inhalt der Anzeige gemäß DSGVO haben, solange durch die Anzeige kein unmittelbarer schwerwiegender Nachteil (wie etwa eine Steuernachforderung oder eine strafrechtliche Ermittlung) entstanden ist. Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück.
Die Komplexität des Steuer- und Datenschutzrechts, insbesondere im Hinblick auf die Abwägung widerstreitender Interessen gemäß § 30 AO und Art. 23 DSGVO, die das aktuelle BFH-Urteil aufzeigt, macht eine fachkundige Rechtsberatung unerlässlich. Die erfahrenen Experten von SBS Legal sind darauf spezialisiert, Mandanten bei Fragestellungen rund um anonyme Anzeigen, Akteneinsicht, steuerliche Prüfungen und die Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen kompetent zu begleiten und die beste Strategie zu entwickeln.
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