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BFSG: Vorsicht vor verpflichtender Barrierefreiheit!


Der Onlinehandel ist ein lukrativer und steigender Markt, allerdings gibt es auch einiges, was zu beachten ist und auch immer wieder neue Regelungen. Eine Sache, die beachtet werden muss, ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es gilt Vorsicht vor verpflichtender Barrierefreiheit denn seit Juni 2025 gibt es eine verpflichtende Regelung in dem Bereich. Was es damit auf sich hat, dazu mehr im folgenden Artikel.

Was ist das BFSG?

Zunächst stellt sich die Frage: Was genau ist und beinhaltet das BFSG? Das BFSG ist, wie der Name bereits verrät, ein Gesetz, welches sich mit der Stärkung der Barrierefreiheit beschäftigt. Das Hauptziel ist es, Menschen mit Behinderungen den uneingeschränkten Zugang zu Online-Shops zu ermöglichen. Es stellt die Umsetzung des European Accessibility Acts dar und verpflichtet private Wirtschaftsakteure, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Um einen Rahmen dafür zu schaffen, enthält das Gesetz umfangreiche Pflichten für Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungsanbieter, welche die Barrierefreiheit gegenüber Verbrauchern gewährleisten sollen. Diese Verpflichtungen sind ab dem 28. Juni 2025 einzuhalten. Übergangsfristen in bestimmten Bereichen gelten nach § 28 BFSG bis zum 27. Juni 2030 und sollten beachtet werden.

Was beinhaltet die Barrierefreiheit?

Die Barrierefreiheit setzt sich dabei aus vier Prinzipien zusammen: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Bei der Wahrnehmbarkeit handelt es sich, um die Möglichkeit, einen Text zu verstehen. Um dies zu ermöglichen, werden Textalternativen hergestellt. Die Wahrnehmbarkeit ist barrierefrei ausgestaltet, wenn zwei Sinne angesprochen werden, wie beispielsweise, einen Text sehen und hören zu können. Die Bedienbarkeit enthält die Tastaturbedienbarkeit und zum Beispiel ausreichend Zeit zum Ausfüllen von Dokumenten und einfach Korrekturmöglichkeiten. Das Kriterium der Verständlichkeit wird durch leichte Lesbarkeit und Hilfestellung bei der Eingabe von benötigten Informationen gewährleistet und das Kriterium der Robustheit durch die Kompatibilität, denn eine Webseite muss plattformübergreifend funktionieren, also beispielsweise sowohl auf dem Handy, als auch auf dem Computer.  

Wen betrifft das BFSG?

Das BFSG führt in § 1 auf, für wen das Gesetz Anwendung findet und nennt dabei bestimmte Produkte, bei dessen Vertrieb die Barrierefreiheit gegeben sein muss. Dazu zählen Hardware- und Betriebssysteme von Computern und Smartphones für Verbraucher, Selbstbedienungsautomaten wie Geld- oder Fahrkartenautomaten, Verbraucherendgeräte mit interaktiven Leistungen für die Telekommunikation oder den Zugang zu audiovisuellen Medien oder E-Book-Reader. Zudem betrifft das BFSG Erbringer von Dienstleistungen, darunter unter anderem Telekommunikationsdienste, die nicht nur im Verhältnis Maschine-Maschine agieren, e-Books und dafür bestimmte Software und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. 

Barrierefreiheit nur bei B2C 

Ein wichtiger Faktor dabei ist allerdings, dass BFSG gilt, nur im Business-to-Customer-Bereich, kurz B2C. Es soll die Barrierefreiheit für den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden, regeln, sodass die Anforderungen nicht in dem Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gelten. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Anbieter deutlich machen, dass Verträge nur mit Unternehmen geschlossen werden und dafür Vorsorgemaßnahmen treffen, um den BFSG-Pflichten zu entgehen.

Das BFSG und Kleinstunternehmer 

Nicht erfasst von den Regelungen sind neben B2B Unternehmen auch gemäß § 3 Absatz 3 BFSG Kleinstunternehmer im Sinne von § 2 Nummer 17. Also Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Allerdings sind diese vom Gesetz nur teilweise ausgenommen. 

Gilt die Barrierefreiheit für die ganze Webseite? 

Ob die Barrierefreiheit für die ganze Webseite gilt, oder nur der Teil, der den Vertragsabschluss zum Gegenstand hat, barrierefrei gestaltet sein muss, ist noch unklar. Diese Fragen wird wohl jetzt nach Inkrafttreten des Gesetzes von Gerichten geklärt werden müssen. Auf der sicheren Seite ist man jedoch, wenn man auf Nummer sicher geht und einheitlich barrierefrei die Webseite gestaltet. Oft haben Inhalte der Webseiten Einfluss auf die Entscheidung, ob man einen Vertrag schließen will. Diese Informationen müssen auch betroffenen Menschen zugänglich gemacht werden, damit diese sich eine Meinung bilden können, denn ansonsten würde hier eine klare Benachteiligung entstehen.

Gilt die Barrierefreiheit für E-Mails?

E-Mails, die im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen stehen, müssen nicht zwangsläufig barrierefrei gestaltet sein. So gilt das BFSG beispielsweise nicht bei gesetzlich verpflichtenden E-Mails wie Bestellbestätigungen oder Rechnungen. Der Grund liegt darin, dass diese nicht dem Abschluss eines Vertrags dienen, sondern erst anschließend im Rahmen der Dienstleistungserbringung verschickt werden. Dasselbe gilt für Willkommens E-Mails oder wenn ein Passwort zurückgesetzt wird. Anders sieht es aus, wenn es sich um E-Mails handelt, welche AGB-Änderungen betreffen, denn diese sind Teil der Dienstleistung und müssen barrierefrei sein. Ebenso müssen E-Mails, die auf mögliche Upgrades hinweisen, die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Es sollte daher immer auf die Nähe zum Vertragsschluss abgestellt werden. Dient der Newsletter beispielsweise einem unmittelbaren Verkauf, fällt er unter das BFSG. Werden jedoch lediglich allgemeine Informationen geteilt, handelt es sich um keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. 

Falsche Abmahnungen durch BFSG Verstoß

Unternehmer sollten demnach zusammenfassend darauf achten, ob eine Verpflichtung besteht und wenn dies der Fall ist, die Vorgaben berücksichtigen. Bei einem Verstoß können auch Abmahnungen drohen, allerdings ist auch bei diesen Vorsicht geboten. Aktuell gibt es eine Vielzahl von ausgesprochenen Abmahnungen vom Betreiber „die-website-experten.de“, bei welchen ein Screenshot des Shops angehängt wird, aus welchem ein angeblicher Verstoß hervorgehen soll, obwohl dies nicht der Fall ist. Zudem ist generell fraglich, ob der Betreiber als Mitbewerber zu sehen und somit zur Abmahnung berechtigt ist. 

 


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