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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer des Fußballvereins Hannover 96 ist ein bedeutendes Urteil und sorgte für viel Diskussion. Martin Kind, der über viele Jahre eine zentrale Rolle im Verein spielte, wollte seine Position weiterhin behaupten. Doch der BGH entschied, dass die Abberufung wirksam ist.
Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, die die am Spielbetrieb der 2. Fußballbundesliga teilnehmende Fußballmannschaft Hannover 96 unterhält. In ihrer Satzung war geregelt, dass dem Aufsichtsrat die Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer obliegt.
Der Alleingesellschafter der beklagten Hannover 96 Management GmbH – der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. – berief Martin Kind als den Geschäftsführer der Beklagten ab, und zwar "mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses". Grund war, dass Kind seine Geschäftsführer-Pflichten verletzt habe. Er habe Informationen und Zahlungen vorenthalten.
Martin Kind hielt die Abberufung für unrechtmäßig und klagte dagegen. Der Mutterverein Hannover 96 hatte nämlich – trotz satzungsmäßiger Bestimmung – ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten über die Abberufung entschieden. Aus diesem Grunde hielten in den vorangegangenen Instanzen auch das Landgericht und das Oberlandesgericht den Abberufungsbeschluss für nichtig.
Anders als die Vorinstanzen entschied der BGH, dass der Beschluss zur Abberufung des Martin Kind nicht nichtig war. Es lag weder ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 3 AktG (entsprechend) noch nach § 241 Nr. 4 AktG (entsprechend) vor.
Dessen Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH schloss der BGH aus, da dies nur bei der Verletzung von tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts in Betracht käme. Insbesondere ist die Überschreitung bzw. Missachtung der satzungsmäßig zugewiesenen Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers an den Aufsichtsrat aber nicht als eine solche Verletzung zu werten.
Des Weiteren verstößt der Abberufungsbeschluss auch nicht durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten. Ein gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßender Beschluss ist lediglich anfechtbar, nicht aber stets sittenwidrig und damit nichtig.
Es steht derzeit im Raum, dass der Sportdirektor Marcus Mann als der neue Geschäftsführer ernannt werden könnte. Selbst Martin Kind hatte einen dahingehenden Vorschlag geäußert. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Vorschlag realisieren wird.
Kurz nach der Urteilsverkündung wurde bekanntgegeben, dass Martin Kind zum Aufsichtsrat der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA wechseln wird. Damit verliert er im Vergleich zu seiner vorherigen Position deutlich das Sagen. Auch wird er weiterhin als Geschäftsführer einiger Tochtergesellschaften agieren.
> Der Geschäftsführer-Posten | Gehalt, Mehrheiten, Haftung & Co.
Die Entscheidung des BGH zur Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer von Hannover 96 hat wichtige Auswirkungen auf die Governance von Sportvereinen.
Die Überprüfung der Satzung und der internen Regelungen ist essenziell, um sicherzustellen, dass die Governance-Strukturen transparent und rechtlich einwandfrei sind.
Wichtig ist vor allem, sicherzustellen, dass die Entscheidungsprozesse klar definiert und eingehalten werden. Eine transparente und nachvollziehbare Governance ist entscheidend, um gegebenenfalls auch das Vertrauen von Mitgliedern und Fans zu gewinnen und zu erhalten.
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