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Die Rechtsanwaltskammer stufte den Namen der Rechtsanwaltkanzlei „XY partners mbH“ als unzulässig ein.
Grund hierfür ist der §11, Absatz 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz: „Den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen“.
Die Kanzlei der Klägerin ist jedoch keine Partnerschaft im Sinne des PartGG, sondern firmiert als GmbH. Dies scheint zunächst ein Problem zu sein, der Bundesgerichtshof lehnte den Standpunkt der Rechtsanwaltskammer jedoch ab.
Der BGH argumentierte mit einer engen Auslegung des Verbots aus §11, Absatz 1 PartGG. Der Begriff „partners“ sei, so der BGH, insbesondere dem Wortlaut nach auszulegen. Während in §11, Absatz 1 PartGG ausdrücklich die Formulierung „und Partner“ verboten wird, trägt die Rechtsanwaltskanzlei eben den Begriff „partners“. Durch das angehängte „s“ und die Kleinschreibung des Begriffes sei erkennbar, dass es sich um den Plural des englischen Begriffes „partner“ handelt.
Für eine Partnerschaftsgesellschaft wäre der fremdsprachige Begriff „partners“ als Rechtsformzusatz allerdings unzulässig. Insbesondere durch die Verwendung des Rechtsformzusatzes „GmbH“ im Namen der Kanzlei, sei die Gefahr einer Irreführung über eine Partnerschaftsgesellschaft nicht gegeben.
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