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BGH: Berichterstattung über Scheidung zulässig


Anke Engelke muss Berichterstattung über Scheidung hinnehmen, jedoch ohne Fotos

Wortberichterstattung zulässig, Bilder nicht

Der BGH hat entschieden, dass § 22 und § 23 Kunst-Urhebergesetz (KUG) auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin anwendbar ist. Entschieden wurde dies auf Grundlage eines Verfahrens um die Zulässigkeit der Berichterstattung über ein Scheidungsverfahren.

Die Bild-Zeitung  durfte 2018 über das Scheidungsverfahren von Anke Engelke berichten, das entschied der BGH in seinem Urteil.

Anke Engelke, eine berühmte deutsche Schauspielerin, hatte die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch nehmen wollen.

Die Klägerin trennte sich im Jahr 2015 von ihrem Mann und bestätigte dies gegenüber der Zeitschrift „Stern“. Die Beklagte ist verantwortlich für den Internetauftritt www.bild.de. Die Beklagte hatte am 12. Januar 2018 einen Artikel mit der Überschrift „Scheidung nach 12 Jahren – A.E. trifft Ehemann vor Gericht“. Innerhalb dieses Artikels wurden in Wort und Bild anlässlich des angesetzten Gerichtstermins über die Trennung der Eheleute berichtet. Der Artikel enthielt neben zwei Fotos, die Anke Engelke und ihren Mann auf dem Weg in das Gericht zeigte, auch zahlreiche Daten, wie den Termin, das Aktenzeichen oder die Dauer der Verhandlung.

Anke Engelke fühlte sich durch diese Berichterstattung in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt. Sie vertrat die Meinung, dass ihre Rechte das Interesse der Öffentlichkeit an ihrem Scheidungsverfahren überwiegen. Die Beklagte, die Bild-Redaktion, sah hingegen in dem Scheidungsverfahren der Prominenten ein „Ereignis der Zeitgeschichte“ im Sinne der §§ 22, 23 KUG, daher dürfen sie sowohl mit Bildern, als auch in Text über dieses Ereignis berichten.

Zuerst hatte das Oberlandesgericht Köln, dann auch der VI. Zivilsenat des BGH einen Mittelweg in seiner Entscheidung eingeschlagen. So sei es erlaubt über das Geschehen in Textform zu berichten, jedoch seien es die Bilder der Schauspielerin nicht.

Der BGH begründete in zwei Urteilen vom 7. Juli 2020 ausführlich seine Rechtsauffassung:

Bilder stammen aus dem privaten Bereich

Der BGH stütze sich in seiner Urteilsbegründung auf das regelmäßig angewandte „abgestufte Schutzkonzept“. Entsprechend ist die Veröffentlichung eines Bildes nur zulässig, wenn es aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt. Zudem dürfte das Interesse des Betroffenen der Veröffentlichung nicht entgegenstehen. Allerdings war eine solche Interessenabwägung im vorliegenden Fall nicht notwendig, weil es sich schon gar nicht um Fotos  aus dem „Bereich der Zeitgeschichte“ handeln würde. Die Richter sprechen sich dafür aus, dass „nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit.“ Die Grenze zwischen Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte und anderweitigen Bildern sei in einer erneuten Interessenabwägung zu untersuchen.
Im vorliegenden Fall wurde vom Senat eine solche Interessenabwägung vorgenommen. Die Aussagekraft der entsprechenden Bilder hätten keine große Aussagekraft und wären vielmehr der Privatsphäre der Schauspielerin zuzuordnen. „Die Privatheit ergibt sich aus der Darstellung der Klägerin in der besonderen Situation der dem Familienbereich zuzurechnenden Konfrontation mit ihrem früheren Partner in unmittelbarem situativen Kontakt mit dem nicht öffentlichen Verhandlungstermin im Scheidungsverfahren.“

Eine Verwendung der Bilder sei also ohne eine Zustimmung der betreffenden Personen nicht zulässig.

Separate Betrachtung der Wortberichterstattung

Die Entscheidung des Senats sei jedoch nicht eins zu eins auf die Wortberichterstattung der Zeitschrift anzuwenden. Zwar behandelt auch der Wortbeitrag das Scheidungsverfahren, dies würde allerdings nicht unzulässig in die Privatsphäre der Beteiligten eingreifen. Ausschlaggebend sei, dass erst nach dem Termin am Amtsgericht über das Verfahren berichtet wurde. Die Wortberichterstattung ist demnach zulässig gewesen.

Eine Veränderung zu den bisherigen Entscheidungen des BGH ist, dass erstmals eine umfangreiche Prüfung des Begriffs „Zeitgeschichte“ vorgenommen wurde. Hierbei ist in der neuen Argumentation erstmal verstärkt auf die Rechte der Betroffenen eingegangen worden.

Die neue Umgangsweise des Senats mit dieser Frage wird sich in Zukunft wohl in zahlreiche Entscheidungen widerspiegeln, allerdings wird der BGH wohl auch weiterhin seine liberale Linien zugunsten der Medien beibehalten.

Die genaue Urteilsbegründung können Sie unter folgendem Link nachlesen:

VI ZR 246/19
VI ZR 250/19



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