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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 24.02.2026 (Az. VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23) entschieden, dass dem Königreich Marokko wegen der beanstandeten Pegasus-Verdachtsberichterstattung von ZEIT ONLINE und Süddeutscher Zeitung kein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die deutschen Medien zusteht. Ein Staat hat demnach weder eine persönliche Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; auch aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre bzw. Staatenwürde folgt kein entsprechender Anspruch.
Hintergrund der Entscheidung war eine Klage des Königreichs Marokko gegen zwei deutsche Medienunternehmen bzw. deren Portalbetreiberinnen, nachdem diese im Juli 2021 mehrfach über die Überwachungssoftware Pegasus berichteten, mit welcher Journalisten, Anwälte und angesehene Politiker überwacht werden.
Marokko wurde in diesem Zusammenhang als einer der mutmaßlichen Anwender der Software genannt. Das Land stehe im Verdacht, politisch hochrangige Personen, unter anderem den französischen Präsidenten, überwacht zu haben.
Das Land bestritt jedoch jegliche Nutzung oder den Erwerb von Pegasus und sah durch die Verdachtsberichterstattung seine Staatenehre sowie sein gesellschaftliches Ansehen massiv geschädigt.
Das Königreich Marokko strebte eine Unterlassung dieser Äußerungen an und klagte vor dem BGH gegen die Betreiberin des Nachrichtenportals ZEIT ONLINE (Verfahren VI ZR 415/23) sowie gegen die Verlegerin der Süddeutschen Zeitung und Betreiberin des dazu gehörigen Online-Nachrichtenportals (Verfahren VI ZR 416/23).
Das LG Hamburg wies die Klage in einer Entscheidung vom 03.06.2022 ab, woraufhin der Kläger Berufungen beim Oberlandesgericht in Hamburg einlegte. Auch diese wurden am 21.11.2023 abgewiesen. Die Verfahren gelangten später unter den BGH-Aktenzeichen VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23 zum Bundesgerichtshof.
Das Königreich Marokko legte folglich Revision beim Bundesgerichtshof ein, welche ebenfalls erfolglos blieb. Damit bestätigte das Gericht die Urteile der unteren Instanzen.
Als Begründung führt der BGH an, dass es an der rechtlichen Grundlage für einen Unterlassungsanspruch des Klägers bezüglich der Medienberichterstattung fehle, da sich weder in Verbindung mit dem Strafrecht, noch mit dem Völkerrecht eine gesetzliche Anspruchsgrundlage ergäbe.
Zunächst könne sich ein Anspruch nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben, da Marokko als Staat nicht über eine persönliche Ehre verfüge und sich nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen könne.
Auch in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften gehe keine passende Anspruchsgrundlage hervor, denn der Schutzbereich der §§ 185 ff. StGB erstrecke sich nicht auf ausländische Staaten. Die Ausweitung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden und sonstige öffentliche Verwaltungsträger durch § 194 Abs. 3 S. 2 StGB sei ebenfalls nicht auf ausländische Staaten anwendbar.
Die entsprechenden Paragrafen schützen Behörden lediglich innerhalb des nationalen Hoheitsbereichs. Eine Erfassung ausländischer Staaten zum Schutz der Interessen ausländischer Hoheitsträger sei völkerrechtlich nicht erforderlich. Die §§ 102, 104 und 104a StGB enthalten Sonderregelungen zu Straftaten gegen ausländische Staaten. Diese Normen erfassen die hier beanstandete Reputationsbeeinträchtigung durch Medienberichte nicht.
Zu guter Letzt greife der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB auch in Verbindung mit dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenlehre nicht. Selbst bei völkerrechtsfreundlicher Auslegung und der Beachtung des Rechtsanwendungsbefehls aus Art. 25 GG, werde das gesellschaftliche Ansehen eines Staates nicht vom Wortlaut des § 823 Abs. 1 BGB umfasst.
Es existiere keine allgemeine völkerrechtliche Vorschrift im Sinne des Art. 25 GG, die einen Staat verpflichte, für den Reputationsschutz anderer Staaten innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu sorgen. Zudem stehe Staaten gesetzlich kein Recht zu, die Unterlassung von ansehensgefährdenden Äußerungen zu fordern, die von Bürgern eines anderen Staates getätigt wurden.
Das Medienrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Medien wie Fernsehen, Radio und soziale Netzwerke. Ein Teilgebiet ist das Presserecht, welches insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Online-Presseangebote betrifft.
Das Medien- und Presserecht regelt die Verarbeitung von Informationen, schützt die Meinungs- und Pressefreiheit und sorgt unter anderem für die Einhaltung von Persönlichkeits- und Urheberrechten und den Jugendschutzrichtlinien.
Bei Fragen rund um das Thema des persönlichen Ehrenschutzes ausländischer Staaten, zu den Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte und den Reputationsschutz oder bei sonstigen Anliegen, die das Medienrecht betreffen, sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Wir stehen Ihnen mit fachlicher Expertise unterstützend zur Seite. Melden Sie sich gerne!