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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Parallelverfahren entschieden, dass die Kosten einer vor Klageerhebung eingeholten Schufa-Auskunft keinen Verzugsschaden nach § 286 BGB darstellen und somit nicht nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersatzfähig sind (Urt. v. 11.06.2026, Az. VII ZR 93/25 u. Az. VII ZR 96/25).
Zwei Abfallunternehmen klagten in zwei Parallelverfahren gegen zwei Kunden, die die vereinbarte Vergütung für ihre Abfallentsorgung nicht bezahlt hatten. Es handelte sich dabei um offene Hauptforderungen in Höhe von 39,27 € und 79,98 €.
Zur Einschätzung der Bonität der Beklagten beauftragten die Unternehmen vor Klageerhebung jeweils Inkassodienstleister, die Schufa-Auskünfte über ihre Schuldner einholten. Die Kosten für diese Auskünfte in Höhe von 1,35 € und 1,61 € verlangten die Unternehmen im Rahmen der folgenden Klage erstattet.
Das Amtsgericht Ratzeburg (Urt. v. 16.05.2024 Az. 17 C 103/24 u. v. 11.02.2025, Az. 17 C 466/24) gab den Klagen der Abfallunternehmen statt, verneinte jedoch die Ersatzfähigkeit der Schufa-Kosten und lehnte eine Erstattung ab. Gleiches tat das Landgericht Lübeck als Berufungsgericht (Urt. v. 04.06.2025, Az. 1 S 14/25 u. 1 S 40/25).
Daraufhin gelangten die Verfahren zum unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat des BGH, der sich den Entscheidungen der Vorinstanzen anschloss (Urt. v. 11.06.2026, Az. VII ZR 93/25 u. Az. VII ZR 96/25).
Als Begründung führte der BGH an, dass die Kosten für eine Bonitätsauskunft keinen Verzugsschaden im Sinne des § 286 BGB darstellen und den Abfallunternehmen daher kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zusteht.
Ein Verzugsschaden ist ein finanzieller Nachteil, der dadurch entsteht, dass ein Schuldner eine fällige Leistung trotz Verzugs nicht rechtzeitig erbringt.
Der Gläubiger kann sich die Aufwendungen jedoch nur dann als Verzugsschaden ersetzen lassen, wenn sie zur Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist hier die sogenannte ex-ante-Sicht, also die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt der Maßnahme.
In den vorliegenden Fällen müsste die Einholung der Schufa-Auskünfte also erforderlich und zweckmäßig gewesen sein. Dies verneinte der BGH. Für die gerichtliche Durchsetzung der Forderung war die Bonitätsauskunft aus Sicht eines Gläubigers nicht erforderlich, da sie keinen Einfluss auf die Erlangung eines Vollstreckungstitels hatte. Besondere Umstände, die das Einholen einer Schufa-Auskunft vor dem Verfahren ausnahmsweise erforderlich machen, wurden von den Unternehmen nicht vorgetragen.
Zwar könnte der Gläubiger die Erfolgschancen eines eventuellen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens mithilfe der Schufa-Auskunft besser einschätzen, jedoch verjähren Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens rechtskräftig festgestellt wurden, erst nach 30 Jahren. Daher ist auch die Aussagekraft einer Bonitätsauskunft, die schon vor dem Gerichtsverfahren eingeholt wird, eher beschränkt.
Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp machte nach der Berichterstattung deutlich, dass es trotz der geringen Beträge um eine grundsätzliche Frage der Ersatzfähigkeit von SCHUFA-Kosten ging.
Mit der Verneinung dieser Frage setzt der BGH der bislang teilweise praktizierten Geltendmachung solcher Kosten enge Grenzen und stellt klar, dass die finanziellen Aufwendungen für eine routinemäßige Einholung von Bonitätsauskünften nicht vom Schuldner als Verzugsschaden ersetzt verlangt werden können.
Das Vertragsrecht umfasst die Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung vertraglicher Ansprüche. Bei Forderungen, Schuldnerverzug und Schadensersatz kommt es entscheidend darauf an, welche Kosten rechtlich ersatzfähig sind.
SBS LEGAL unterstützt Unternehmen und Gläubiger bei der rechtssicheren Durchsetzung offener Forderungen, der Prüfung von Verzugsschäden und der Bewertung erstattungsfähiger Kosten im Zusammenhang mit Inkasso, Klageverfahren und Zwangsvollstreckung. Unsere Kanzlei berät mandantenorientiert, wirtschaftlich durchdacht und mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Vertragsrecht.