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| Gesellschaftsrecht

BGH entscheidet für erweiterte Auslegung des § 112 AktG


Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem am 15. Januar 2019 verkündeten Urteil (Az.: II ZR 392/17) für eine erweiterte Auslegung des § 112 AktG entschieden.

► Vorab: Was besagt § 112 AktG

Anteilskauf der Geschäftsanteile

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft (AG), schloss mit der Beklagten und der N-GmbH am 18. September 2013 einen „Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag“ über deren Geschäftsanteile an der d-GmbH. Der von der Klägerin zu leistende Kaufpreis setzte sich unter anderem aus einem Basiskaufpreis in Höhe von € 200.000,00 zusammen. Nach der Präambel des Vertrages sollten der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten (D) und der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der N-GmbH (T) eine Führungsposition bei der Klägerin oder bei einem mit Ihr verbundenem Unternehmen übernehmen. Die Abtretung der Geschäftsanteile war u.a. durch den Abschluss von Vorstandsdienstverträgen der Klägerin mit D und T aufschiebend bedingt. Die aufschiebende Bedingung sollte nur bei fristgemäßer Zahlung des Basiskaufpreises in Kraft treten. Bei Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrages wurde die Klägerin durch einen Bevollmächtigten ihres Vorstands vertreten.

Ebenfalls am 18. September 2013 wurde in einer Aufsichtsratssitzung der Klägerin die Bestellung von D und T zu Vorständen der Klägerin beschlossen. Die Unterzeichnung der Vorstanddienstverträge fand noch am selben Tag statt. Nach fristgerechter Leistung des Basiskaufpreises wurde die Klägerin als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste der d-GmbH aufgenommen.

Hat Klägerin Anspruch auf Rückzahlung?

Der BGH musste entscheiden, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Basiskaufpreises in Höhe von € 200.000,00 aus § 812 Abs. 1 BGB zustand. Die Klägerin berief sich auf die Nichtigkeit des Geschäftsanteilskaufvertrages wegen eines Verstoßes gegen § 112 S. 1 AktG.

112 S. 1 AktG sieht vor, dass Vorstandsmitgliedern gegenüber der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Nach seinem Wortlaut gilt § 112 S. 1 AktG also nur für die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern selbst.

Entscheidungserheblich war für den BGH also die Frage, ob der Aufsichtsrat die Gesellschaft über den Wortlaut des § 112 S. 1 AktG hinaus auch bei Vertragsschlüssen zwischen der Gesellschaft und der Ein-Personen-Gesellschaft eines künftigen Vorstands notwendig zu vertreten hatte.

Wie hat der BGH entschieden?

Er entscheidet sich für eine erweiterte Auslegung des § 112 AktG: Der BGH hat sich in der vorbezeichneten Fallkonstellation für eine erweiterte Anwendung des § 112 S. 1 AktG entschieden und damit klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 112 S. 1 AktG zumindest auch bei Vertragsabschlüssen einer AG mit einer Ein-Personen-Gesellschaft eines künftigen Vorstandsmitgliedes eröffnet ist. Die Beklagte hatte den Kaufpreis daher rechtsgrundlos im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt und war daher zu dessen Rückzahlung verpflichtet.

Im Mittelpunkt der Argumentation des BGH stand insbesondere der Schutzzweck des § 112 S. 1 AktG, der eine Interessenkollision vorbeugen und eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sicherstellen soll. Dieser Schutzzweck war vorliegend gefährdet, weil der Vertragspartner der AG eine Gesellschaft war, deren alleiniger Gesellschafter das künftige Vorstandsmitglied der AG war und somit eine Entscheidung des Vorstands automatisch die persönlichen wirtschaftlichen Interessen eines der Vorstandsmitglieder betraf (sog. wirtschaftliche Identität). Unbeachtlich war hierbei, dass die Bestellung des D zum Vorstand zeitlich erst nach der Beurkundung des Geschäftsanteilskaufvertrages beurkundet wurde, weil die Vertragsbeurkundung und die Bestellung in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen und durch die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung auch inhaltlich miteinander verknüpft waren.

Die Stellungnahme des BGH

Die Entscheidung des BGH ist zu befürworten, weil sie einerseits zutreffend auf den Schutzzweck des § 112 S. 1 AktG selbst abstellt, andererseits im Einklang mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung steht, die eine Gleichstellung von Personen, die besonderen gesellschaftsrechtlichen Bindungen unterliegen (hier: Vorstandsmitglieder) mit Unternehmen vornimmt, auf den diese Personen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können. 


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