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BGH erklärt E-Commerce-Coaching für nichtig


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 entschieden, dass auch Online-Coachings und Business-Programme unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen können – selbst bei rein unternehmerischer Zielgruppe.

BGH erweitert Fernunterrichtsrecht auf Online-Coachings – Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24)

Online-Coachings liegen im Trend. Doch rechtlich geraten sie immer stärker in den Fokus. Der Bundesgerichtshof hat am 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) entschieden, dass ein E-Commerce-Coaching ohne behördliche Zulassung als Fernunterricht gilt und damit nichtig ist. In dem Fall ging es um das Programm „E-Commerce Master Club“, dessen Inhalte überwiegend über Videomodule und Gruppencalls vermittelt wurden. Das Urteil setzt neue Maßstäbe für digitale Lernangebote und betrifft zahlreiche Anbieter in der Coaching-Branche.

Welche Folgen hat diese Entscheidung nun für Coaches und Teilnehmende und welche rechtlichen Neuerungen bringt das mit sich? Genau das haben wir uns in diesem Beitrag einmal genauer angesehen.

Fernunterricht ohne Zulassung: BGH erklärt E-Commerce-Coaching für nichtig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) ein klares und weitreichendes Signal an die boomende Coaching- und Onlinekursbranche gesendet. Nach der Entscheidung ist ein Online-Coaching, das im Kern auf Wissensvermittlung ausgerichtet ist und gegen Entgelt angeboten wird, als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzustufen.

Wird ein solches Programm ohne die gesetzlich erforderliche Zulassung durchgeführt, ist der Vertrag nichtig. Mit der Folge, dass der Anbieter keinerlei Anspruch auf Zahlung behält.

Dabei betrifft die Entscheidung nicht nur einzelne Coachinganbieter, sondern die gesamte Branche der digitalen Wissensvermittlung. Das ist auch dringend nötig, denn hier werden vielfache Programme zu hohen Preisen vertrieben, ohne die regulatorischen Anforderungen des FernUSG zu beachten.

Der BGH bestätigt damit die Urteile der Vorinstanzen, wie des Landgerichts Osnabrück und des Oberlandesgerichts Oldenburg, und stärkt den Schutz der Teilnehmenden vor unseriösen oder unzureichend beaufsichtigten Bildungsangeboten. Aber, wie kam es dazu?

Ein E-Commerce-Coaching mit großem Versprechen - Worum geht es bei der Entscheidung des BGH?

Im zugrundeliegenden Fall hatte die beklagte Unternehmerin ein Onlineprogramm unter dem Namen „E-Commerce Master Club“ vermarktet. Das Programm richtete sich an Personen, die ein eigenes Onlinegeschäft aufbauen wollten, insbesondere im Bereich Dropshipping und E-Commerce. Teilnehmende mussten dafür ein beachtliches Entgelt zahlen, um Zugang zu den Lerninhalten zu erhalten.

Das Coachingprogramm umfasste eine Vielzahl von Modulen und Begleitangeboten. Kernstück war ein Videokurs mit strukturierten Lerneinheiten, die Themen wie

  • den Einstieg in das E-Commerce-Geschäft,
  • rechtliche Grundlagen für Onlinehändler,
  • die Suche nach profitablen Nischenprodukten, d
  • en Aufbau eines Shopify-Onlineshops
  • sowie die Durchführung erfolgreicher Werbekampagnen über Facebook und Instagram behandelten.

Ergänzend dazu bot die Beklagte regelmäßige Gruppen-Calls an, sogenannte Coaching-Calls, die dreimal wöchentlich stattfanden. Darüber hinaus erhielten Teilnehmende lebenslangen Zugriff auf alle Videoinhalte, Bonusmaterialien, Q&A-Sessions, einen VIP-E-Mail-Support sowie Zugang zu einer exklusiven Facebook-Community, in der Fragen gestellt und Erfahrungen ausgetauscht werden konnten.

Besonders werbewirksam war das Versprechen der Anbieterin, die Teilnehmenden „so lange zu betreuen, bis sie monatlich einen Nettogewinn von 3.000 Euro erzielen“. Das Erfolgsversprechen sollte Seriosität und Zielorientierung suggerieren, war jedoch nach Auffassung der Gerichte rechtlich unverbindlich, da keine konkreten Maßnahmen oder verbindlichen Pflichten daraus hervorgingen.

Als eine Teilnehmerin nach Vertragsschluss die Zahlung verweigerte und die Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen das FernUSG geltend machte, verklagte die Anbieterin sie auf Zahlung. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht entschieden gegen die Anbieterin. Und nun bestätigte der Bundesgerichtshof diese Linie endgültig.

Was bedeutet Q&A?

Der Begriff Q&A steht für „Questions and Answers“, also „Fragen und Antworten“. Er beschreibt ein strukturiertes Format, bei dem eine Person oder ein Unternehmen gezielt Fragen beantwortet, die von einer bestimmten Zielgruppe gestellt werden – etwa von Kundinnen und Kunden, Teilnehmenden eines Kurses oder der Öffentlichkeit.

Ziel eines Q&A-Formats ist es, Informationen transparent, verständlich und dialogorientiert zu vermitteln. Anders als bei einem Vortrag oder einem reinen Informationsartikel steht hier der Austausch im Vordergrund. Typischerweise werden häufig gestellte oder besonders relevante Fragen gesammelt und anschließend beantwortet, um Missverständnisse auszuräumen und Orientierung zu bieten.

Q&A-Formate finden sich in sehr unterschiedlichen Kontexten:

  • In der Unternehmenskommunikation dienen sie dazu, häufige Kundenanliegen zu erklären oder neue Produkte zu erläutern.
  • Im Online-Coaching oder in digitalen Schulungsprogrammen werden sie eingesetzt, um den Lernfortschritt zu begleiten. Teilnehmende können Fragen zu Lerninhalten stellen, auf die das Coaching-Team gezielt eingeht.
  • In der Medien- und Pressearbeit ermöglichen sie es, komplexe Themen kompakt aufzubereiten – etwa in Form eines Frage-Antwort-Artikels.

Ein Q&A kann live stattfinden, zum Beispiel im Rahmen eines Webinars, einer Konferenz oder eines Social-Media-Livestreams. Es kann aber auch asynchron gestaltet sein, etwa schriftlich in einem Mitgliederbereich, in einem E-Mail-Format oder als fester Bestandteil eines Lernsystems.

Im juristischen oder behördlichen Kontext wird ein Q&A oft genutzt, um komplizierte Regelungen oder Verfahren praxisnah zu erklären. Auch viele Kanzleien oder Behörden veröffentlichen regelmäßig solche Formate, um häufige rechtliche Fragen laienverständlich zu beantworten.


Der rechtliche Rahmen: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Das Fernunterrichtsschutzgesetz wurde geschaffen, um Lernende vor unqualifizierten oder unseriösen Fernlehrangeboten zu schützen. Es schreibt vor, dass Fernunterricht nur dann angeboten werden darf, wenn das Programm zuvor von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen wurde. Ziel dieser gesetzlichen Kontrolle ist es, Mindeststandards hinsichtlich inhaltlicher Qualität, Vertragsgestaltung und Lehrorganisation sicherzustellen.

Der Gesetzesbegriff des Fernunterrichts (§ 1 FernUSG) umfasst jede entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind und eine Überwachung des Lernerfolgs erfolgt. Ob es sich um ein „Coaching“, einen „Onlinekurs“ oder eine „Masterclass“ handelt, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist allein der tatsächliche Inhalt und Zweck des Programms, nicht die Bezeichnung, die der Anbieter wählt.

Gerade in der wachsenden Coachingbranche wird häufig argumentiert, dass es sich nicht um Unterricht, sondern um individuelle Beratung handele. Der BGH hat dieser Argumentation nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben.

BGH: Wissensvermittlung im Vordergrund – Fernunterricht liegt vor

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass der Vertragszweck eindeutig auf die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Bereich E-Commerce gerichtet war. Die Teilnehmenden sollten die Fähigkeit erwerben, einen eigenen Online-Shop zu konzipieren, aufzubauen und erfolgreich zu betreiben. Damit war der entscheidende Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet.

Die Anbieterin versuchte, die Anwendung des Gesetzes zu umgehen, indem sie betonte, dass der Schwerpunkt des Programms auf individueller Begleitung, Motivation und Unternehmercoaching liege. Doch der BGH ließ dieses Argument nicht gelten. Die angebotenen Leistungen waren strukturiert, in Module gegliedert und zielten auf konkrete Lerninhalte ab. Die Videolektionen bildeten den zentralen Bestandteil, ergänzt durch begleitende Live-Elemente.

Die räumliche Trennung war unstreitig gegeben. Der Großteil der Inhalte wurde digital, ohne direkten physischen Kontakt zwischen Lehrendem und Lernendem, vermittelt. Selbst die regelmäßigen Coaching-Calls änderten daran nichts, da diese lediglich ergänzend stattfanden und keinen persönlichen Unterricht im klassischen Sinne darstellten. Die Richter betonten, dass die bloße Möglichkeit, gelegentlich an Live-Calls teilzunehmen, den Charakter eines Fernlehrangebots nicht aufhebt. Entscheidend sei die Gesamtstruktur des Programms  und diese war klar auf Online-Wissensvermittlung ausgerichtet.

Überwachung des Lernerfolgs: Auch digitale Kontrolle genügt

Ein weiterer zentraler Punkt war die Frage, ob im Coachingprogramm eine „Überwachung des Lernerfolgs“ im Sinne des Gesetzes stattfand. Auch hier entschied der BGH gegen die Anbieterin.

Zwar gab es keine Prüfungen im klassischen Sinne, doch das Programm ermöglichte den Teilnehmenden, Fragen zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten, etwa in Q&A-Runden, über den VIP-Support oder in der geschlossenen Facebook-Gruppe. Die Möglichkeiten reichten aus, um eine individuelle Kontrolle des Lernfortschritts anzunehmen. Der BGH bekräftigte, dass es nicht auf formale Tests oder benotete Aufgaben ankommt. Schon die Möglichkeit, Verständnisfragen zu klären und Feedback zu erhalten, erfüllt das gesetzliche Merkmal.

Damit erweiterte das Gericht die Reichweite des Begriffs der Lernkontrolle erneut und schuf Klarheit für zahlreiche digitale Lernmodelle, die hybride Formen aus Videos, Chats und Calls kombinieren.

Schutz auch für Gründer und Selbstständige

Besonders bedeutsam für die Praxis ist die Feststellung des Gerichts, dass der Anwendungsbereich des FernUSG nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer umfasst.

Viele Coachinganbieter werben gezielt mit Programmen für angehende Selbstständige oder Gründer und argumentieren, diese seien keine schutzbedürftigen Verbraucher. Der BGH stellte jedoch klar, dass die Vorschriften des FernUSG auch dann greifen, wenn Teilnehmende als Unternehmer auftreten, sofern sie die Lehrinhalte zur persönlichen Qualifizierung erwerben.

Der Gesetzeszweck sei eindeutig. Das FernUSG wolle sicherstellen, dass Bildungsangebote, die in räumlicher Distanz und ohne staatliche Kontrolle vermittelt werden, nur dann zulässig sind, wenn sie behördlich überprüft wurden. Es soll nicht darauf ankommen, ob die Teilnehmenden das Wissen privat oder beruflich nutzen wollen. Damit unterliegen auch Gründercoachings, E-Commerce-Schulungen oder Business-Masterclasses der Zulassungspflicht.

Unterschiede zwischen Gründercoaching, E-Commerce-Schulung und Business-Masterclass

Gründercoachings, E-Commerce-Schulungen und Business-Masterclasses verfolgen zwar alle das Ziel, wirtschaftliches Wissen zu vermitteln, unterscheiden sich jedoch deutlich in Struktur, Zielsetzung und inhaltlicher Tiefe.

Ein Gründercoaching richtet sich typischerweise an Personen, die den Schritt in die Selbstständigkeit planen oder gerade ein Unternehmen gegründet haben. Im Vordergrund steht hier die persönliche Begleitung beim Aufbau eines tragfähigen Geschäftsmodells. Neben betriebswirtschaftlichem Grundwissen spielen dabei Themen wie Positionierung, Finanzierung, Businessplanung und unternehmerische Entscheidungsfindung eine zentrale Rolle. Gründercoachings sind meist individuell gestaltet und orientieren sich an den konkreten Bedürfnissen des Einzelnen.

Eine E-Commerce-Schulung ist hingegen deutlich technischer und fachlich fokussierter. Sie zielt darauf ab, praktische Kenntnisse im Bereich des Onlinehandels zu vermitteln. Teilnehmende lernen beispielsweise, wie sie einen Onlineshop aufbauen, Produkte vermarkten, Zahlungs- und Logistikprozesse integrieren oder rechtliche Anforderungen im digitalen Handel umsetzen. E-Commerce-Schulungen sind häufig modular aufgebaut, basieren auf standardisierten Lerninhalten und werden zunehmend in digitaler Form als Videokurse oder Onlineprogramme angeboten. Der Schwerpunkt liegt somit auf der reinen Wissensvermittlung zu klar umrissenen Themenfeldern.

Eine Business-Masterclass schließlich stellt meist ein Premium-Format dar, das sich an fortgeschrittene Unternehmerinnen und Unternehmer oder Führungskräfte richtet. Hier geht es weniger um Grundlagen, sondern um strategische Weiterentwicklung, Skalierung und nachhaltiges Wachstum. Masterclasses kombinieren häufig theoretische Inhalte mit Mentoring, Erfahrungsaustausch und individueller Analyse. Sie sollen die Teilnehmenden auf ein höheres unternehmerisches Niveau heben und sind dementsprechend intensiver und exklusiver ausgestaltet.

Während Gründercoachings also eher auf persönliche Starthilfe und Orientierung zielen, konzentrieren sich E-Commerce-Schulungen auf konkrete Fachkenntnisse, und Business-Masterclasses legen den Fokus auf strategische Expansion und Führungskompetenz. In der Praxis verschwimmen die Grenzen dieser Formate jedoch zunehmend – insbesondere im digitalen Raum, wo Anbieter häufig Mischformen aus Wissensvermittlung, persönlicher Begleitung und Community-Elementen anbieten. Gerade deshalb ist ihre rechtliche Einordnung, etwa im Hinblick auf das Fernunterrichtsschutzgesetz, oft entscheidend für die Wirksamkeit der Verträge.


Kein Ausweg über die Freizeit-Ausnahme

Die Anbieterin versuchte daraufhin, sich auf eine Ausnahmevorschrift des FernUSG zu berufen. Danach gilt das Gesetz nicht für Angebote, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen.

Doch auch hier blieb sie erfolglos. Nach Ansicht des BGH diente das Programm eindeutig wirtschaftlichen Zwecken. Die Module zielten darauf ab, den Teilnehmenden den Aufbau einer gewinnorientierten Tätigkeit zu ermöglichen. Weder Inhalt noch Zielsetzung ließen sich als Freizeitbeschäftigung einordnen.

Die Feststellung ist für viele Anbieter relevant, die ihre Programme gerne mit Begriffen wie „Persönlichkeitsentwicklung“ oder „Mindset-Coaching“ umschreiben, um eine Zulassungspflicht zu vermeiden. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern der wirtschaftliche Zweck. Wird Wissen mit dem Ziel vermittelt, Einnahmen zu erzielen, liegt kein Freizeitkurs vor.

Rechtsfolgen: Vertrag nichtig und damit kein Anspruch auf Vergütung

Die Konsequenzen der Entscheidung sind gravierend. Nach § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Vertrag über nicht zugelassenen Fernunterricht nichtig. Das bedeutet, der Anbieter kann keine Vergütung verlangen, selbst wenn er die Leistung vollständig erbracht hat.

Auch eine nachträgliche Genehmigung oder eine Berufung auf Treu und Glauben kommt nicht in Betracht. Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass der Schutzzweck des Gesetzes zwingend ist. Eine Umgehung oder nachträgliche Heilung des Verstoßes ist ausgeschlossen.

Ebenso verneinte das Gericht einen Anspruch der Anbieterin auf Schadensersatz wegen angeblichen Annahmeverzugs des Teilnehmers. Wer ein unzulässiges Fernlehrangebot betreibt, trägt das volle wirtschaftliche Risiko selbst.

Damit bestätigt der BGH letztlich das Anbieter, die ohne Zulassung handeln, nicht nur den Verlust ihrer Einnahmen riskieren, sondern auch möglichen behördlichen Maßnahmen aussetzen, einschließlich Bußgeldern und Untersagungsverfügungen.

Fazit: Klare Grenzen für den Coachingmarkt

Mit dem Urteil zieht der Bundesgerichtshof eine klare Linie. Der E-Commerce-Coachingmarkt, der in den letzten Jahren durch aggressive Onlinewerbung, Erfolgsversprechen und hohe Teilnahmegebühren aufgefallen ist, wird nun einer rechtlichen Kontrolle unterzogen.

Wer digitale Kurse, Schulungen oder Coachings anbietet, die strukturiert Wissen vermitteln und eine Lernbetreuung vorsehen, benötigt eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Das gilt unabhängig davon, ob die Teilnehmenden Verbraucher, Gründer oder Unternehmer sind.

Unternehmen, die solche Angebote betreiben, sollten ihre Programme dringend rechtlich prüfen lassen. Eine fehlende Zulassung kann die gesamte Vertragsbasis vernichten, mit der Folge, dass sämtliche Einnahmen rückabzuwickeln sind.


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FAQs zu BGH-Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) zum Fernunterrichtsrecht

Was hat der BGH am 2. Oktober 2025 entschieden?

Der BGH hat klargestellt, dass strukturierte Online-Coachings mit Wissensvermittlung und Lernkontrolle als Fernunterricht gelten und dem FernUSG unterfallen – unabhängig von der Zielgruppe. Der konkret betroffene „E-Commerce Master Club“ war mangels ZFU-Zulassung nichtig.

Wann gilt ein Online-Coaching als Fernunterricht nach FernUSG?

Wenn entgeltlich Wissen vermittelt wird, die Durchführung räumlich getrennt erfolgt (z. B. per Video, Chat, E-Mail) und eine Lernkontrolle möglich ist. Es genügt, dass Rückfragen gestellt und Feedback gegeben werden können.

Reichen Q&A-Sessions oder E-Mail-Support als Lernkontrolle aus?

Ja. Der BGH betont, dass bereits regelmäßige Q&A-Runden, Gruppen-Calls oder individueller Feedback-Support die erforderliche Lernkontrolle begründen – eine formale Prüfung ist nicht nötig.

Gilt das FernUSG auch für B2B-Coachings und Mentoring-Programme?

Ja. Das Gesetz greift unabhängig davon, ob sich das Angebot an Verbraucher oder Unternehmer richtet; die Bezeichnung als „Mentoring“ ändert daran nichts.

Welche Rechtsfolgen drohen ohne ZFU-Zulassung?

Der Vertrag ist nichtig, Vergütungsansprüche des Anbieters entfallen und behördliche Sanktionen (Bußgelder) können drohen. Für Teilnehmende entstehen damit regelmäßig Rückforderungsansprüche gezahlter Entgelte.

Was sollten Anbieter jetzt konkret tun?

Angebotskonzept am FernUSG messen, ZFU-Zulassung einholen oder Inhalte/Prozesse rechtlich anpassen (z. B. Interaktions- und Betreuungsumfang, Vertragsgestaltung). Frühzeitige Compliance vermeidet Rückabwicklungen und Reputationsrisiken.

Was können Teilnehmende betroffener Programme tun?

Vertrag und Zulassungsstatus prüfen und Ansprüche (Rückzahlung, ggf. Zinsen) außergerichtlich geltend machen. Eine rechtliche Einordnung des Einzelfalls ist sinnvoll, da Details des Programms und der Kommunikation maßgeblich sind.

Wie fügt sich die Entscheidung in die Rechtsprechung ein?

Sie bestätigt und erweitert die Linie des Urteils vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24): Digitale Wissensvermittlung mit strukturierter Betreuung steht konsequent unter regulatorischer Aufsicht.

Fragen? SBS Legal Rechtsanwälte – Hamburg.


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