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Fernveranstaltungen wie Online-Kurse oder Online-Coachings, welche es ermöglichen, flexibel und von zu Hause einen Fernunterricht zu besuchen, werden immer beliebter; besonders durch die Corona-Pandemie wurde dies verstärkt und auch Unternehmer sind vermehrt auf die Möglichkeit aufmerksam geworden. Fernunterricht wirft dabei immer wieder Probleme auf, unter anderem, ob das FernUSG Anwendung findet. Der BGH hat nun ein Urteil gefällt, welches sich damit auseinandersetzt, wann das FernUSG für Unternehmer gilt. Mehr dazu im folgenden Artikel.
Im dem vorliegenden Fall des BGH hat ein Mann einen Vertrag für ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm“ abgeschlossen, welches den Schwerpunkt „Finanzielle Fitness“ trägt. Inhalt war dabei die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Marketing, Vertrieb und Unternehmerorganisation. Diese wurden durch regelmäßige Online-Meetings, Lehrvideos und Workshops vermittelt. Die Kosten für dieses Programm beliefen sich auf 47.600 €. Der Mann, welcher diesen Vertrag geschlossen hatte, zahlte zunächst 23.800 € und begann das Programm, bevor er dieses nach sieben Wochen kündigte und die Rückzahlung der gezahlten Gebühren verlangte.
Zunächst stellt sich die Frage, wann das FernUSG gilt und ob dieses vorliegend Anwendung findet. Das Gesetz soll den Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht gewährleisten und gilt demnach nur dann, wenn ein Fernunterricht gegeben ist. § 1 FernUSG führt die Kriterien auf, welche erfüllt sein müssen. Diese sind die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg von diesen überwacht wird. Immer wieder gibt es gerichtliche Entscheidungen, welche klarstellen, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind und wann nicht.
Immer wieder fallen Gerichte neue Entscheidungen, welche sich damit auseinandersetzen, ob eine vorliegende Veranstaltung als Fernunterricht gilt und das FernUSG Anwendung findet. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 16.05.24 entschieden (Beschluss Az.: 3 U 984/24e), dass Online-Coaching Verträge mit gemeinsamen Video-Calls keinen Fernunterricht darstellen. Wie auch bei anderem Coaching, ist der Schwerpunkt häufig ein Seminar mit Austausch und damit liegt das Merkmal der räumlichen Trennung nicht vor. Zudem lag vorliegend zudem auch keine Lernkontrolle vor.
In einem anderen Urteil hatte das OLG Schleswig Urteil vom 05.07.24 – Az.: 19 U 65/24 sich mit der Anwendung des FernUSG auseinandergesetzt. Vorliegend ging es um Mentoring Verträge, welche die Klägerin zur Unternehmensführung anbot. Es ging dabei weniger um einen Abschluss, als vielmehr die Persönlichkeit des Mentors und dessen Erfahrung, die dieser an die Teilnehmer weitergeben soll. Es fehlt daher häufig und auch vorliegend, an der Kontrolle des Lernerfolges.
In der vorliegenden Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.06.2025, Az.: ZR III 109/24) hatte dieser in dem vorliegenden Programm einen Fernunterricht gesehen und das FernUSG für anwendbar gehalten. Es würden Kenntnisse vermittelt werden, bei welchen es nicht um ein Coaching- oder Mentoring handeln würde, denn es würde nicht nur um eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung eines Kunden gehe. Zwar beinhalte das Programm auch zwei Online-Einzelsitzungen bei einem Personal-Coach "zur Auflösung persönlicher Blockaden", dass sei aber nicht der Schwerpunkt des Unterrichts gewesen. Der Unterricht fand in räumlicher Trennung statt und auch das Merkmal der Überwachung des Lernerfolgs sei gegeben. Das folgerte der BGH daraus, dass die Programmbeschreibung für die Teilnehmer ausdrücklich die Möglichkeit und damit auch deren Recht vorsah, in den Online-Meetings, per E-Mail oder in der Facebook-Gruppe Fragen zu stellen. Das Fragerecht beziehe sich auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen könne, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann, so der BGH.
Wenn der Anwendungsbereich des FernUSG vorliegt, drohen verschiedene Rechtsfolgen. Verstöße gegen das FernUSG können Ordnungswidrigkeiten sein und zu Geldbußen gem. § 21 FernUSG führen. Aber auch Verstöße im Wettbewerbsrecht sind möglich und können Abmahnungen nach sich ziehen. Besteht keine erforderliche Zulassung für den Fernunterricht, so ist der Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Was zur Folge hat, dass die Bezahlung vom Lehrgang nicht erfolgen muss und wenn schon bezahlt wurde, der Betrag zurückverlangt werden kann. Ist der Vertrag wirksam, aber man möchte sein Geld zurück, besteht noch die Möglichkeit des Widerrufes.
Im Fall des BGH hat keine Zulassung des Anbieters nach § 12 I S. 1 FernUSG vorgelegen, daher war der Vertrag nichtig und das Geld kann zurückverlangt werden. Die Tatsache, dass bereits 7 Wochen am Programm teilgenommen wurde, sei unerheblich. Nach dem BGH hätte der Anbieter dafür nachweisen müssen, dass der Teilnehmer durch die erbrachten Dienste entsprechende Aufwendungen erspart hat. Das sei nur dann der Fall, wenn der Teilnehmer, gewusst hätte, dass sein Anbieter nicht über diese verfügt, einen anderen befugten Anbieter betraut hätte und diesem eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen.
In der Entscheidung betont der BGH zudem, dass weiter betont der BGH, dass § 12 I S. 1 FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist. Das FernUSG gelte nicht nur für Fernunterrichtsverträge mit einem Verbraucher im Sinn von § 13 BGB. Das folgert der BGH einmal aus dem Wortlaut des § 2 I FernUSG, der die Parteien eines Fernunterrichtsvertrags schlicht als "Veranstalter" und "Teilnehmer" bezeichnet. Ebenfalls bezieht sich der BGH auch auf § 1 I Nr. 1 FernUSG, welcher nur allgemein von dem Lernenden spricht, ohne weitere Anforderungen an dessen Person zu stellen.
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