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BGH: Online-Händler können sich gegen Abmahnungen wehren


Online-Händler können sich gegen ungerechtfertigte Abmahnungen zur Wehr setzen

Im E-Commerce sind Abmahnungen zum Alltag geworden. Hiermit sind nicht nur immense Abmahnkosten und Vernichtungsverlangen verbunden, sondern auch Auskunftspflichten gegenüber dem Abmahnenden. Zusätzlich drohen überhöhte Vertragsstrafen, wenn man gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. Nun entschied sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 29.05.2024 (I ZR 145/23) dafür, die Rechte von Online-Händlern zu stärken. Online-Händler können sich nun gegen unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen wehren. Dieses Urteil wird weitreichende Folgen für den E-Commerce haben. So müssen Online-Händler künftig überprüfen, ob ihre Abmahnungen inhaltlich und formal Bestand haben sowie hinreichend belegt sind. Andernfalls können ungerechtfertigte Abmahnungen oder Sanktionsmaßnahmen Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. 


Ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnungen stellen einen Eingriff dar

Vom Kläger wurde die Website black-friday.de betrieben, wo Angebote unterschiedlicher Shops zusammengefasst aufgeführt wurden und gegen ein Entgelt zu diesen Angeboten Werbung geschaltet werden konnte. Der Kläger wurde durch Affiliate Links an dem Gewinn beteiligt. 

Die Beklagten, eine asiatische Markeninhaberin und eine österreichische Lizensnehemerin der Wortmarke Black Friday, sahen in der unberechtigten Nutzung des eingetragenen Markennamens eine Verletzung. Daher mahnte die asiatische Markeninhaberin den Betreiber ab, den Markennamen Black Friday nicht länger zu verwenden. Dies blieb jedoch erfolglos. Des Weiteren kontaktierten beide Beklagten eine Vielzahl von Unternehmen, um geltend zu machen, dass diese die Klagemarke Black Friday verletzen würden, indem sie Verlinkungen zu ihrer Website auf der Website des Klägers setzten.

Die asiatische Markeninhaberin sorgte zudem dafür, dass der Twitter-Account @black_Friday_DE des Klägers deaktiviert und seine Facebook-Seite black-friday.de gelöscht wurde, die jedoch später wieder reaktiviert wurde. Zudem strebte sie die Entfernung seiner Applikation Black-Friday.de aus dem Google Play-Store an, was jedoch erfolglos war.

Der Kläger mahnte sie daraufhin aufgrund dieser Vorgehensweise, die er als unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen klassifizierte, ab. Hierbei handelt es sich um Verwarnungen zur Abwehr von Eingriffen in Schutzrechte. In diesem Fall würden diese unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen eine Kreditgefährdung und einen rechtswidrigen Eingriff in seine eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

Er verklagte die Markeninhaberin und Lizenznehmerin vor dem Landgericht Düsseldorf es zu unterlassen, gegenüber seinen Kunden solche markenverletzende Behauptungen über ihn aufzustellen und die Deaktivierung seiner Social Media Plattformen herbeizuführen.

BGH befürwortet eine Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigten Abmahnungen

Nachdem sich die Vorinstanzen uneinig waren, entschied nun der BGH über den Rechtsstreit. Gegen die Schutzrechtsverwarnungen kann vorgegangen werden, wenn keine Rechtsverletzung vorliegt oder sie sich als formal unzulässig oder rechtlich nicht fundiert herausstellen. Dann liegt nämlich eine gezielte Wettbewerbsbehinderung vor.

Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, was eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 Absatz 1 BGB auslösen kann. Die Kunden hätten sich nämlich aufgrund der Warnungen der Beklagten durchaus dazu animiert fühlen können, von der Website des Klägers Abstand zu nehmen, wodurch es zu Umsatzeinbußen gekommen wäre . 


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Unsere erfahrenen Anwälte von SBS LEGAL haben jahrelange Erfahrung mit Abmahnungen und stehen Ihnen mit ihrer Expertise im Markenrecht und Wettbewerbsrecht zur Seite. Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst die Prüfung, ob die wettbewerbsrechtliche Mahnung fundiert ist und tatsächlich ein vermeintlicher Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt. Zusätzlich beraten wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und vertreten Sie im einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderen wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.

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