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Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) wirft neues Licht auf die Verantwortlichkeit von Geschäftsführern - insbesondere dann, wenn sie ihre Aufgaben objektiv kaum erfüllen können. Der Fall betrifft einen Mann, der Analphabet ist und der weder lesen noch schreiben konnte und 2011 eine einfache Tätigkeit in einer Spielhalle aufnahm. Ursprünglich war er lediglich für Servicearbeiten zuständig. Doch schon ein Jahr später wurde er zum Geschäftsführer der GmbH ernannt. Nach Darstellung seines Schwagers, einem der Gesellschafter, sollte sich für ihn im Alltag nichts ändern. Er müsse lediglich einmal jährlich die vorbereiteten Steuerunterlagen unterschreiben.
Dieses Vertrauen wurde ihm zum Verhängnis. Die Gesellschaft manipulierte über Jahre hinweg Spielautomaten so, dass Umsätze und Gewinne künstlich niedrig erschienen. Die fehlerhaften Daten wurden vom Steuerberater ohne weitere Prüfung übernommen. Die Steuererklärung legte man dem ahnungslosen Geschäftsführer zur Unterschrift vor, der aufgrund seines Analphabetismus keinerlei Möglichkeit hatte, die Inhalte zu verstehen. Über mehrere Jahre hinweg hinterzog die Gesellschaft dadurch Steuern in Millionenhöhe, ohne dass er begriff, woran er mitwirkte. Als die Vorgänge öffentlich wurden, musste sich auch der formelle Geschäftsführer strafrechtlich verantworten. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn für die Zeiträume, in denen er keine Erklärungen unterschrieben hatte. Für die vorherigen Jahre sah das Gericht jedoch keinen Vorsatz. Sein Analphabetismus habe ihn daran gehindert, die Tragweite seiner Unterschriften zu erkennen. Zudem habe er auf seinen Schwager vertraut, mit dem er familiär verbunden sei. Die Beteiligung eines Steuerberaters habe ein zusätzliches Gefühl von Sicherheit geschaffen. Nach Auffassung des LG habe es deshalb keinen Anlass gegeben, an der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen zu zweifeln.
Der Bundesgerichtshof beurteilte diese Argumentation als unzureichend. Zwar habe das Landgericht den richtigen rechtlichen Maßstab zur Prüfung des Vorsatzes herangezogen, doch fehlten wesentliche Feststellungen zum tatsächlichen Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Schwager. Aus Sicht des BGH sei nicht klar, ob tatsächlich ein Vertrauensverhältnis bestand, das blindes Vertrauen plausibel erscheinen lässt. Ebenso hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte die Bedeutung seiner Beförderung und die damit verbundenen Pflichten überhaupt begriffen oder zumindest hätte erkennen müssen. Die Einlassungen des Angeklagten wurden aus Sicht des BGH nicht ausreichend kritisch gewürdigt.
Damit stellte der BGH klar, dass fehlende Lesekenntnisse nicht automatisch dazu führen, dass ein Geschäftsführer von seinen gesetzlichen Pflichten befreit ist. Die Organstellung einer GmbH bringt Verantwortung mit sich, die nicht auf Dritte übertragen werden kann. Auch wer inhaltlich nicht versteht, was er unterschreibt, muss sich über die Konsequenzen seiner Unterschrift im Klaren sein. Das Vertrauen in Verwandte oder Fachberater schützt nicht, wenn offensichtliche Unklarheiten nicht hinterfragt werden. Folglich greift die Geschäftsführerhaftung auch bei persönlichen Einschränkungen wie Analphabetismus. Unwissenheit im Steuerstrafrecht entfaltet keine Schutzwirkung.
Haftung für Geschäftsführer bei Kartellbußgeldern?
Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie wichtig es ist, die Position des Geschäftsführers nicht als bloße Formalität zu betrachten. Geschäftsführer müssen ihre Verantwortung aktiv wahrnehmen, unabhängig von ihren persönlichen Fähigkeiten oder Kenntnissen. Unwissenheit schützt nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen. Wer diese Rolle übernimmt, trägt eine Verantwortung, die weder familiäre Bindungen noch persönliche Einschränkungen abschwächen. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde daher in den freisprechenden Teilen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, um die tatsächlichen Umstände sorgfältiger zu prüfen.
Der Fall zeigt, dass das Gesellschaftsrecht keine Abstriche an die Geschäftsführerhaftung macht: Auch ein Geschäftsführer, der nicht lesen kann, bleibt verpflichtet, seine Rolle ernst zu nehmen und sich die erforderliche Kontrolle zu verschaffen. Verantwortung lässt sich im Organrecht nicht delegieren.
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