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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. und die Bedeutung des Stammkapitals für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bestätigt. Die im Sachverhalt klagende GmbH aus dem Raum Frankfurt hatte versucht, die durch Fehlen des Stammkapitals obligatorische Insolvenz durch einen Gesellschafterbeschluss zu umgehen. Doch gerade bei der GmbH hat das Stammkapital aufgrund der beschränkten Haftung eine hohe Bedeutung. Denn die GmbH haftet – anders als in anderen Gesellschaften – nicht mit dem Privatvermögen der beteiligten Gesellschafter, sondern nur mit dem Vermögen des Unternehmens. Da durch das Haftungsprivileg die Gläubiger der GmbH benachteiligt werden, dient das Stammkapital – als Mindesthaftungssumme – insbesondere dem Schutz der Gläubiger. Bei der GmbH beträgt das Stammkapital mindestens 25.000 EUR. Es darf nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Nur ausnahmsweise bei einer sogenannten Ausfallhaftung müssen die Gesellschafter in Höhe des Stammkapitals mit ihrem Privatvermögen haften.
► Gesellschaft, Geschäftsführer, Geschäftsleitung
► OHG - die offene Handelsgesellschaft
In dem dem BGH und dem OLG Frankfurt a.M. vorliegenden Fall stellte der Geschäftsführer der GmbH, nachdem ihr Stammkapital in Höhe von 50.000 DM (noch eingetragen im Handelsregister) nicht mehr verfügbar war, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die GmbH besaß allerdings nicht einmal mehr die Mittel, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, sodass der Antrag abgelehnt und die Auflösung der GmbH im Handelsregister eingetragen wurde. Die Gesellschafter beschlossen einen Monat später im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses die Fortsetzung der GmbH und die Verlegung ihres Sitzes sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes. Im Rahmen der Anmeldung des Geschäftsführers im Handelsregister versicherte er, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen worden sei, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht überstiegen und keine wirtschaftliche Neugründung vorliege. Etwa ein Jahr später erklärte der Geschäftsführer den Rangrücktritt eines Darlehens in Höhe von 2.900.000 EUR und überwies der GmbH 25.000 EUR mit dem Verwendungszweck „Einzahlung Stammkapital“.
Wenn das Stammkapital einer GmbH nicht mehr verfügbar ist, muss die Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen. In den Paragraphen § 84 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und § 15a InsO ist geregelt, dass der Geschäftsführer spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz anmelden muss. Tut er dies nicht droht eine persönliche Haftung.
Mit der Zurückweisung des Eintragungsantrag der GmbH bestätigte der BHG das Urteil des OLG Frankfurt a.M.. Begründet wurde die Entscheidung mit der Nicht-Existenz der GmbH nach Eintragung der Auflösung im Handelsregister. Auch im Sinne des § 60 Absatz 1 Nr. 5 GmbHG findet eine Fortsetzung explizit nicht statt. So kann die GmbH nach Insolvenzantrag nicht fortgesetzt werden. Es sei im öffentlichen Interesse die Gesellschaft bei deren Insolvenz möglich rasch zu beenden.
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