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BGH: Kölner Dom ist keine eintragungsfähige Marke!


BGH-Beschluss erklärt den Begriff "Kölner Dom" als nicht hinreichend unterscheidungskräftig

In seinem Beschluss vom 12.10.2023 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Begriff Kölner Dom als Marke nicht eintragungsfähig sei, weil keine hinreichende Unterscheidungskraft bestehe. Dem Beschluss ging der Versuch der Hohen Domkirche zu Köln voran, den Begriff als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt zu registrieren. 

Markenamt lehnt Eintragung der Marke Kölner Dom ab

Die Markenkennzeichnung unter dem Begriff Kölner Dom war unter anderem für Juwelier- und Schmuckwaren, Fotografien, Schreibwaren, Kalender, Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen geplant. Das Markenamt lehnte die versuchte Eintragung als Marke allerdings mangels hinreichender Unterscheidungskraft ab.

Wann kann ein Begriff als Marke angemeldet werden?

Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dafür ist die Unterscheidungskraft im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EU-Richtlinie 2015/2436 und des § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Markengesetzes erforderlich. Sie beschreibt die einer Marke innenwohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, um die jeweilige Ware einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und dadurch von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Eignung, Waren nach ihrer Herkunft zu unterscheiden, fehlt, wenn die "Marke" nur aus gebräuchlichen Wörtern oder sprachlichen Wendungen besteht, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft einer Marke besteht auch schon dann, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren vorliegt.

Wie wird die Unterscheidungskraft einer Marke festgestellt?

Die Eignung zur Unterscheidung der Waren einer Marke von solchen anderer Marken ist hinsichtlich jeder konkreten Ware gesondert zu beurteilen. Dabei ist die jeweilige Verkehrsanschauung maßgeblich. Es wird auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt. Bei der Prüfung ist insbesondere auf die Kennzeichnungsgewohnheiten des jeweiligen Warensektors abzustellen.

Bei dem Begriff "Kölner Dom" wird der Verkehr ihn im Zusammenhang mit den betroffenen Waren - Reiseandenken und -bedarf - nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit an sich und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassen. Es mangelt dem gewollten Markennamen daher an Unterscheidungskraft, wodurch "Kölner Dom" keine eintragungsfähige Marke sein kann.


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Der BGH-Beschluss zeigt erneut, dass nicht jeder Begriff als Markenname genutzt werden kann. Um derartige Probleme zu vermeiden und die Markenanmeldung so reibungslos wie möglich zu gestalten, können Ihnen unsere Anwälte für Markenrecht zur Seite stehen.

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