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BGH lehnt Widerruf für Verbraucher bei Online-Tickets ab!


Verbraucher lehnt Wertgutschein ab und klagt

Der BGH hatte aufgrund der folgenden Situation zu entscheiden:
Der Kläger erwarb im Internet über die Seite der Beklagten Tickets für ein Musical. Diese Veranstaltung konnte aufgrund der damaligen Corona-Situation nicht stattfinden und die Tickets hatten keinen Wert mehr für den Kläger. Daher verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises. Eine solche Rückzählung lehnte die Beklagte ab und bot dem Kläger einen Wertgutschein an. An einem solchen hatte der Kläger jedoch kein Interesse.

BGH sieht kein Widerruf bei den Tickets vor

Der BGH lehnt den Widerruf für Verbraucher bei Online-Tickets ab. Zwar handle es sich bei dem Kauf von solchen Tickets um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bei dem regelmäßig ein Widerruf möglich ist, jedoch greife hier die Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

[…]

  1. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, […]


Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes liegen hier laut BGH vor. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung. Darin sieht der BGH die Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen die einen spezifischen Termin vorsieht, § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterließ, den Kläger über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts zu informieren, Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB. Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt laut BGH nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der für diese spezielle Konstellation ein Widerrufsrecht gerade nicht für angezeigt hielt.

Das Unterlassen einer Information stellt eine Pflichtverletzung dar. Eine solche Pflichtverletzung führt jedoch nur zu einem Schadensersatzanspruch, sollten alle weiteren Voraussetzungen hierfür gegeben sein.

Der BGH stellt auch klar, dass der angebotene Wertgutschein in dieser Situation eine rechtlich nicht zu beanstandende Lösung darstellt. Durch die neu geschaffene Möglichkeit der Ausstellung von Gutscheinen hat der Gesetzgeber auf die Beeinträchtigungen der Corona-Pandemie reagiert und so versucht die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern in Einklang zu bringen, Art. 240 § 5 EGBGB. Diese Lösung ist rechtlich nicht zu beanstanden und auch abschließend. Dies hat zur Folge, dass der Kläger auch nicht über andere mögliche Anspruchsnormen sein Geld direkt zurückverlangen kann.  



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