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Der BGH hatte aufgrund der folgenden Situation zu entscheiden:
Der Kläger erwarb im Internet über die Seite der Beklagten Tickets für ein Musical. Diese Veranstaltung konnte aufgrund der damaligen Corona-Situation nicht stattfinden und die Tickets hatten keinen Wert mehr für den Kläger. Daher verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises. Eine solche Rückzählung lehnte die Beklagte ab und bot dem Kläger einen Wertgutschein an. An einem solchen hatte der Kläger jedoch kein Interesse.
Der BGH lehnt den Widerruf für Verbraucher bei Online-Tickets ab. Zwar handle es sich bei dem Kauf von solchen Tickets um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bei dem regelmäßig ein Widerruf möglich ist, jedoch greife hier die Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
[…]
Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes liegen hier laut BGH vor. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung. Darin sieht der BGH die Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen die einen spezifischen Termin vorsieht, § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterließ, den Kläger über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts zu informieren, Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB. Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt laut BGH nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der für diese spezielle Konstellation ein Widerrufsrecht gerade nicht für angezeigt hielt.
Das Unterlassen einer Information stellt eine Pflichtverletzung dar. Eine solche Pflichtverletzung führt jedoch nur zu einem Schadensersatzanspruch, sollten alle weiteren Voraussetzungen hierfür gegeben sein.
Der BGH stellt auch klar, dass der angebotene Wertgutschein in dieser Situation eine rechtlich nicht zu beanstandende Lösung darstellt. Durch die neu geschaffene Möglichkeit der Ausstellung von Gutscheinen hat der Gesetzgeber auf die Beeinträchtigungen der Corona-Pandemie reagiert und so versucht die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern in Einklang zu bringen, Art. 240 § 5 EGBGB. Diese Lösung ist rechtlich nicht zu beanstanden und auch abschließend. Dies hat zur Folge, dass der Kläger auch nicht über andere mögliche Anspruchsnormen sein Geld direkt zurückverlangen kann.
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Seit mehreren Jahren beschäftigt das Thema Corona nun schon die ganze Welt. Regelmäßig werden neue Regierungsbeschlüsse zur Eindämmung der Pandemie auf den Weg gebracht. Kontaktbeschränkungen, Schließung bestimmter Geschäfte, Corona-Nothilfen, Impfstoff-Zulassung, … Da kann man schnell mal den Überblick verlieren. Noch dazu kommen etliche weitere rechtliche Herausforderungen, die sich aus der Gesamtsituation ergeben. Beispielsweise beim Homeoffice, in dem viele sich derzeit zwangsläufig befinden: Wie muss man dabei aus Sicht des Datenschutzes mit personenbezogenen Daten umgehen? Was muss man bei Livestreams beachten? Was gilt laut Arbeitsrecht, wenn man sich im Urlaub mit Corona angesteckt hat?
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