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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine AGB-Bestimmung, wonach ein pauschalierter Schadensersatz bei Zahlungsverzug fällig wird, rechtswidrig ist (siehe BGH, Urt. v. 10.06.2020 – Az.: VIII ZR 289/19).
In Verträgen dienen Klauseln zu pauschalierten Schadensersatzansprüchen dem Zweck, dem Gläubiger den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat. Im Falle der AGB eines Energieversorgers stufte der BGH eine entsprechende Klausel nun als rechtswidrig ein.
In der AGB der Beklagten lautete die vom BGH als rechtswidrig eingestufte Klausel:
„3.2 Preise bei Zahlungsverzug
(je Vorgang)
Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten
(Inkassokosten; umsatzsteuerfrei) 34,15 Euro“
Der BGH stützt seine Entscheidung auf § 309 Nr. 5 BGB. Hiernach ist es verboten, Schadensersatzansprüche zu pauschalieren, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Der BGH führt weiter aus, dass im Wege der kundenfreundlichen Auslegung davon auszugehen sei, die Klausel erfasse sämtliche Konstellationen von Zahlungsaufforderungen. Sofern bei der Auslegung einer vertraglichen Regelungen Unklarheiten bestehen blieben, sei von der kundenfeindlichsten Interpretation auszugehen.
In Anbetracht dieser Maßstäbe, so der BGH, verletze die Regelung das AGB-Recht und sei somit unwirksam. Ein pauschalierter Schadensersatz bei Zahlungsverzug ist somit offenbar rechtswidrig.
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