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Auch wenn der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht ausdrücklich erklärt wird, kann ein solcher in der Erklärung einer Anfechtung oder eines Widerrufs indiziert sein. Das hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt. Im folgenden Fall gilt der Rücktritt auch ohne ausdrückliche Erklärung.
Eine Frau hatte im Jahr 2019 ein Faksimile bei einem Haustürgeschäft erworben. Ein Mitarbeiter der Verkäuferin bot der Käuferin unangekündigt das Faksimile eines historischen Werks zu einem Preis von 15.999 Euro an. Die Finanzierung wurde noch an der Tür vermittelt. Zudem sollte das gekaufte Exemplar mit einem Messingschild personalisiert werden. Nach der Unterzeichnung eines Kaufvertrags wurde das Faksimile an die Käuferin geliefert. Etwa zwei Jahre später erklärte die Käuferin den Widerruf und focht den Vertrag darüber hinaus an.
Faksimile kommt aus dem lateinischen "fac similie" und bedeutet mache es ähnlich. Ein Faksimile ist eine täuschend echte Reproduktion eines wertvollen Kunstwerks - oder auch von historischen Büchern oder wertvollen Handschriften. Auch ein Unterschriftenstempel kann ein Faksimile sein. Faksimiles sind oft sehr teuer, da Sie Sammlerstücke sind und ihre Herstellung extrem zeitaufwendig sein können.
Die Käuferin führte an, den Vertrag aufgrund eines Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten zu wollen.
Das Faksimile sei nicht das versprochene hochwertige Werk, sondern eine einfache Nachbildung, welche den Preis von 16.000 Euro nicht rechtfertige. Das Werk sei ihrer Empfindung nach nicht unter dem Einsatz von altem Handwerkszeug hergestellt worden und daher qualitativ mangelhaft. Sie geht daher von einem krassen Missverhältnis zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert aus. Darüber hinaus führte sie die Sittenwidrigkeit nach §138 BGB an. Mit der Hilfe eines Rechtsanwalts forderte sie den Kaufpreis im Gegenzug zur Rückgabe des Faksimiles zurück.
Nachdem die Käuferin vor dem LG Bielefeld zunächst Erfolg hatte, wurde die Klage vom OLG Hamm abgewiesen (Urteil vom 11.02.2026 - VIII ZR 37/24). Die Abweisung der Klage begründete das Gericht damit, dass es an einer Rücktrittserklärung fehle und lediglich eine Anfechtung und der Widerruf des Vertrags gefordert wurden. Da das Erklärungsschreiben nicht von der Käuferin selbst, sondern von deren Rechtsanwalt stammte, sah das OLG Hamm von einer laienfreundlichen Auslegung der Erklärung ab. Des Weiteren erörterte das Gericht, der Widerruf sei zu spät erfolgt und ein sittenwidriges, wucherähnliches Geschäft sei nicht hinreichend belegt, ebenso wenig wie die arglistige Täuschung.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hob das Urteil folglich auf. Das OLG Hamm habe das Schreiben des Anwalts zu eng ausgelegt.
Zwar wurde das Wort Rücktritt im Schreiben nicht ausdrücklich genannt, allerdings kann eine Erklärung auch dann als Rücktritt aufgefasst werden, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass jemand einen Vertrag rückabwickeln möchte. Die Nennung des Widerrufs und der Anfechtung reiche dann aus.
Es komme bei der Auslegung von Willenserklärungen nach § 133 BGB laut BGH nicht auf den genauen Wortlaut an, sondern vielmehr auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden aus Empfängersicht. Im vorliegenden Fall lässt das Schreiben des Rechtsanwalts deutlich erkennen, dass die Käuferin den Kaufvertrag unter Geltendmachung mehrerer Gestaltungsrechte rückabwickeln wollte. Sie wollte das Faksimile gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben, was diesen Willen ebenfalls untermauert.
Zudem erklärte der BGH, dass es bei einem auffälligen Missverhältnis entscheidend ist, welche Leistungen im Moment des Vertragsschlusses geschuldet waren. Später auftretende Mängel sind unbeachtlich. Entsteht aufgrund von späteren Mängeln ein Missverhältnis, ist das ein Problem des Gewährleistungsrechts.
Das OLG habe die Begründung der Käuferin nicht ausreichend berücksichtigt. Nach § 139 ZPO hätte ihr die Möglichkeit zur Angabe des objektiven Werts der Leistung eröffnet werden müssen.
Aus diesen Gründen verwies der VIII. Zivilsenat des BGH den Fall zurück an das OLG Hamm. Dieses soll nun den tatsächlichen Wert des Faksimile ermitteln und feststellen, ob Kaufpreis und Leistung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen.
Das Wettbewerbsrecht regelt das faire Miteinander von Marktteilnehmern und schützt vor gesetzeswidrigen Handlungen und Werbungen.
Bei Fragen rund um das Thema Rückabwicklung von Veträgen stehen wir Ihnen bei SBS Legal beratend zur Seite. Wenn Sie erfahren wollen, unter welchen Umständen Sie von einem Kaufvertrag zurücktreten können und wie dies rechtlich wirksam erklärt werden muss, unterstützen wir Sie gerne. Rufen Sie uns an - wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!