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Betreiber von Sharehoster-Plattformen leben ein gefährliches Leben, da sie sich mit ihrem Geschäft in einer Grauzone befinden. Bei unproblematischen Abläufen, wie etwa beim Uploaden und Downloaden von Dateien, entstehen für niemanden großartige Schäden. Gefährlich wird es allerdings dann, wenn Nutzer die Schlupflöcher ausnutzen und die Links der URL’s in Link-Sammlungen umwandeln und sie der Öffentlichkeit zugänglich machen. Der BGH sieht in diesem konkreten Fall auch die Plattform „uploaded“ als Störerin. Mehr dazu im Artikel.
Mit Sharehoster sind Websites gemeint, die das Hochladen von Dateien ermöglichen, damit andere Leute besagte Dateien herunterladen können. Synonyme hierfür sind One-Click-Hoster, Filehoster oder Cyberlocker. Viele Menschen nutzen dieses Angebot, da es eine unkomplizierte Übertragung von Daten ermöglicht.
Jedoch sind diese Dienste nicht ganz unbedenklich. Die zu versendenden Dateien werden auf den Website-eigenen oder den von Nutzern gemieteten Servern gespeichert. Hierfür entsteht dann ein Link, den die Nutzer anklicken können, um die Dateien über den Browser online einfach herunterzuladen.
Nun gibt es die Möglichkeit, solche Download-Links in sogenannte Link-Sammlungen umzuwandeln und die zu versendenden Dateien allen Menschen zugänglich zu machen. Dieses Verfahren nutzen Dritte, um andere interessierte Nutzer auf die Dateien aufmerksam zu machen. Solche Nutzer können dann auch auf die Dateien zugreifen, ohne dass diese für ihn bestimmt waren. Dieser Prozess ist unter den Nutzern von Sharehostern weit verbreitet.
Solche Seiten werden auch regelmäßig im Auftrag von Rechtsinhabern durch Rechercheunternehmen nach rechtsverletzenden Inhalten (siehe Urheberrecht) durchsucht. Im Streitfall kommt die proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums zum Einsatz. Dies ist auch im vorliegenden Fall passiert.
Eine Tonträger-Herstellerin und Inhaberin des exklusiven Nutzungsrechts am Musikalbum „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ klagte 2014 gegen eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die eine Sharehosting-Website betreibt (uploaded.net). Der Grund: Die proMedia GmbH stellte am 23. Juni 2014 fest, dass unter einer bestimmten URL das Musikalbum "Offline" der Künstlergruppe "Guano Apes" abgerufen werden konnte. Der Link wurde in der Linksammlung http://grabalbums.net/278-guano-apes-offline-2014.html gefunden. Die proMedia GmbH forderte die sofortige Sperrung der URL auf. Die Beklagte bestätigte, dass der Vorgang bearbeitet werde. Nach zwei Tagen war die Datei immer noch abrufbar. Anschließend klagte die Klägerin auf Unterlassung und forderte die Beklagte auf, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.
Das ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, womit die Beklagte bestätigt, den in der Abmahnung gerügten Verstoß nicht mehr zu wiederholen. Anderenfalls zahlt er eine in der Erklärung festgesetzte Strafe. Die Klägerin hat anschließend die Zahlung der Abmahnkosten verlangt. Im Folgenden werden die einzelnen Gerichts-Entscheidungen aufgelistet:
Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform selbst eine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt und somit eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann ist der Betreiber auch als Störer für diese Verletzung verantwortlich. Der Betreiber muss sowohl die konkret beanstandete Datei löschen oder sperren und hat zusätzlich die Pflicht zu Vorsorge, dass es künftig nicht wieder zu solch einer Rechtsverletzung kommt. Die einschlägigen Paragraphen sind unten einsehbar.
§ 85 Absatz 1 UrhG, Verwertungsrechte
Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
§ 19a) UrhG, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos (online) der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass die Mitglieder der Öffentlichkeit darauf zugreifen können, wann und wo sie wollen.
BGH: Täterhaftung bei YouTube und Co.
EuGH: Kopie von geschütztem Werk kann Privatkopie darstellen
EuGH: YouTube ist nicht urheberrechtlich verantwortlich bei öffentlicher Wiedergabe
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