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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen sind, wenn deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Was genau eine Domain ist, ob eine Domain unter das Namensrecht fällt und wie der BGH im vorliegenden entschieden hat, im folgenden Artikel.
Zunächst ist wichtig zu verstehen, worum genau es eigentlich geht. Vorliegend wurde um eine Domain gestritten. Eine Domain ist, zusammenfassend gesagt, die Adresse von einer Internetseite. Jede Intranetseite hat normalerweise eine Zahlenabfolge. Zur besseren Nutzerfreundlichkeit wird diese Zahlenabfolge bei einer Domain hinterlegt. Jede Internetseite, hat somit ihre eigene Domain und ist über diese erreichbar, ohne dass eine komplizierte Zahlenabfolge eingegeben werden muss. Möchte man daher auf eine bestimmte Seite gelangen, so muss man im Browser nach der passenden Domain suchen. Damit es nicht zu Verwirrungen und unauffindbaren Seiten kommt, ist jede Domain einzigartig. Möchte man eine Seite erstellen so muss man eine nicht vorhandene Domain wählen und diese registrieren. Für die Registrierung gibt es verschiedene Registrierungsstellen, DENIC eG ist die zentrale Registrierungsstelle für Domains mit der Länderendung „.de“ im Internet.
Unklar ist demnach zunächst, ob eine Domain als Name im Sinne von § 12 BGB gesehen und demnach das Namensrecht angewendet werden kann. Der Computer ruft, wie bereits erläutert eine Zahlenabfolge ab. Eine Zahlenabfolge ist zunächst nicht mit einem Namen vergleichbar. Allerdings gibt wird der Zahlenabfolge durch die Domain einen Namen gegeben, welcher individuell und einzigartig ist. Der Nutzer wird auf der Internetseite die Domain und nicht die Zahlenabfolge sehen. Weshalb es sich bei einer Domain sehr wohl um ein schützenswertes namensähnliches Kennzeichen handelt, welches zumindest mittelbar Namensfunktion zukommen kann.
Das Namensrecht hat den Sinn und Zweck den Namen vor der Benutzung von nichtberechtigten zu schützen und wird in Deutschland in § 12 BGB geregelt. In § 12 BGB heißt es:
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Der Schutz des Namens ist wichtig, denn durch fremde Nutzung des Namens kann zu Verwechselungen kommen, was unangenehme Folgen haben kann. Im schlimmsten Fall kann es zu irreparablen Rufschädigungen führen. Wie der Paragraf aufführt, kann daher bei einer Namensrechtsverletzung eine Abmahnung und Unterlassung erklärt werden, welche bei Verstoß eine Vertragsstrafe zur Folge hat.
Die Klägerin hat eine Kommanditgesellschaft mit dem Namen „Energy COLLECT GmbH & Co. KG“ und in diesem Zusammenhang die Domains „engerycollect.de“ und „energy-collect.de“ seit dem 16 bzw. 19. April 2010 bei der DENIC eG registriert. Die Domains wurden von der Klägerin nicht verwendet. Allerdings führte die Eingabe der Domains zur Weiter- bzw. Umleitung auf die Website „on-collect“ des Unternehmers „on-collect solution AG“. Die Klägerin wollte die Namensrechte geltend machen und das der Beklagte in die Löschung seiner Domains einwilligt. Das Landgericht hatte die Entscheidung gefällt, dass der Beklagte der Einwilligung der Löschung der Domains zustimmen muss. Die eingereichte Berufung wurde zurückgewiesen. Schließlich landete die Revision am obersten Gericht in der Bundesrepublik Deutschland, beim Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH (Urteil vom 26.10.2023, Az. I ZR 107/22) sah die Ansprüche gem. § 12 BGB als begründet an und gab somit schließlich der Klägerin recht. Grund dafür sei, dass die Klägerin durch den unterscheidungskräftigen Teil „engery COLLECT“ ein Namensrecht zusteht. In der weiteren Aufrechterhaltung der Domainregistrierung „on-collect“ durch den Beklagten, liegt eine unberechtigte Namensanmaßung vor. Durch die unbefugte Verwendung bestehe die Gefahr von Verwirrung. Der BGH kam nach Abwägung der Interessen beider dazu, dass der Klägerin zuzustimmen ist, denn es sind im Rahmen der Interessenabwägung aufseiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen. Der Beklagte wollte die Domainnamen nicht selbst namensmäßig nutzen, sondern hat sein Interesse darauf beschränkt, dass auf die Internetseite bloß weitergeleitet wird. Es fehle deshalb aufseiten des Beklagten an abwägungsrelevanten namensrechtlichen Interessen. Weshalb der namensrechtliche Schutz der Klägerin und die Aufrechterhaltung der Domain vorrangig sind.
Zusammenfassend lässt sich demnach sagen, der BGH stellt klar, wenn ein fremder Name in einer Domain genutzt wird, liegen die Voraussetzungen gem. § 12 BGB in der Regel vor, zudem muss nicht nur auf die Namensrechte, sondern auch auf die Interessen an der Aufrechterhaltung der Domain berücksichtigt werden und ist schützenswert.
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