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| Wettbewerbsrecht

BGH: Sternebewertungen müssen nicht aufgeschlüsselt werden!


Die Frage, ob die Aufschlüsselung von Sternebewertungen als wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG gilt, ging in die nächste Runde:

Nun hat der BGH über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist. Nun ist klar: Sternebewertungen müssen nicht aufgeschlüsselt werden!

Darum gings:

Ein Unternehmen warb auf seiner Webseite damit aus anderen Informationsquellen bekannt zu sein und gab eine durchschnittliche Sternebewertung seiner Kunden an.

Dies nahm ein Wettbewerbsverband als Irreführung durch Unterlassen an.

Er forderte eine detaillierte Aufschlüsselung der Sternebewertungen und Angabe der Fundstellen der Medien, aus denen sich die Bekanntheit ergebe.

Bisheriger Verlauf:

Bereits das Landgericht hatte dazu verurteilt, die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen neben der Sternebewertung anzugeben. Auch die Fundstellen der Medien, mit denen mit bekannt aus geworben wird, müssen ergänzt werden.

Der Antrag auf Unterlassung der Sterne-Angabe ohne Aufschlüsselung wurde jedoch bereits hier abgewiesen.

Nützliche Information ist nicht gleich wesentlich

Gem. § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält.

Das Oberlandesgericht hat hierzu entschieden, dass es sich bei der begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwar um eine nützliche Angabe handelt, nicht aber um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG.

Denn neben der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung habe dies kein erhebliches Gewicht in der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers.

Alles über die Entscheidung des OLG Hamburg lesen Sie hier:

BGH: Revision wird zurückgewiesen

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidung des OLG, dass es sich bei der Aufgliederung der Sterneangaben nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG handele, begegne keinerlei Bedenken.

Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher sei aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen. Dabei sei es auch nicht unüblich, dass die Bewertungen zum Teil erheblich divergieren.

Bereits die Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen genügen, damit der Verbraucher abschätzen kann, wie aussagekräftig die angegebenen Durchschnittsbewertungen sind.

Die Aufgliederung der Sternebewertungen stellt daher keine wesentliche Information dar, denn sie geben insbesondere auch keinen Aufschluss über die Gründe der Bewertungen.



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Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, hat das Wettbewerbsrecht einige Vorschriften die zwingend eingehalten werden müssen, um den Verbraucher zu schützen. 

Jedoch zeigt das jüngste Urteil des BGH auch, dass der Verbraucher nicht blind geschützt werden soll. Dies würde zu großen Unsicherheiten für Unternehmen führen. 

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