Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Seit über 13 Jahren zieht sich bereits der Rechtsstreit zwischen YouTube und einem Produzenten bezüglich möglicher Urheberrechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof entschied nun in dem Prozess gegen YouTube und auch gegen Cyando, die die Internetplattform „Uploaded“ betreiben, dass solche Plattformen täterschaftlich handeln und nicht mehr nur Störer sind, wenn sie wissen oder hätten wissen müssen (etwa aufgrund eines Hinweises des Rechteinhabers), dass ein Nutzer urheberrechtsverletzende Inhalte bereitstellt, und sie keine geeigneten technischen Maßnahmen dagegen ergreifen. So haften Youtube und Co unter bestimmten Voraussetzungen für die Uploads der Nutzer. (BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18)
Im ersten Fall geht ein Musikproduzent gegen YouTube vor, weil im Jahre 2008 auf der Plattform von Nutzern ohne seine Zustimmung bestimmte Lieder sowie Mitschnitte von Konzerten von Sarah Brighton hochgeladen wurden, an denen er vorbrachte, Rechte zu haben.
In der zweiten Sache ging es darum, dass mehrere Kläger wie Verlage, die Gema sowie Musik- und Filmunternehmen gegen Cyando und deren Dienst „Uploaded“ vorgingen. Uploaded ist eine Plattform, wo jeder Nutzer Inhalte hochladen und für andere zum Downloaden verlinken kann. Hierbei kann alles möglich hochgeladen werden- private Bilder ebenso wie urheberrechtlich geschütztes Material. Auf dieser Plattform wurden nun Inhalte der Kläger ohne deren Erlaubnis hochgeladen.
Beide Fälle gingen durch mehrere Instanzen bis zum BGH, der die Fälle aussetzte und dem europäischen Gerichtshof aufgrund mehrerer Fragen zum Vorabentscheidungsverfahren vorlag. Der EuGH sollte klären, ob und inwieweit Betreiber von Internetplattformen haften sollen, wenn Nutzer unbefugt urheberrechtlich geschütztes Material hochladen.
Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem BGH den Fall im Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung mehrerer Fragen vor. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 muss eine öffentliche Wiedergabe von Inhalten, die urheberrechtlich geschützt sind, vorliegen. Auszulegen galt demnach, wann solche Inhalte öffentlich wiedergegeben werden. Der EuGH entschied, dass das der Fall ist, wenn der Betreiber der Plattform Kenntnis hat, dass Nutzer der Plattform rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Inhalte hochladen und dieser keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, um die Urheberrechtsverletzungen ausreichend zu bekämpfen. Es reicht dabei nicht aus, dass der Betreiber nur allgemeine Kenntnis hat, er muss auch vom Rechteinhaber darauf hingewiesen worden sein, dass sich urheberrechtlich geschütztes Material auf seiner Plattform befindet. Somit ändert der BGH seine Rechtsprechung ab, da solche Plattformen nicht mehr nur als Störer haften, sondern selbst Täter sind. Das ist insofern wichtig, als dass solche Plattformen nicht mehr nur auf Unterlassung und Beseitigung haften, sondern auch Schadensersatz leisten und Auskunft erteilen müssen.
EuGH: Kopie von geschütztem Werk kann Privatkopie darstellen
EuGH: YouTube ist nicht urheberrechtlich verantwortlich bei öffentlicher Wiedergabe
Zudem nimmt eine Plattform auch dann eine öffentliche Wiedergabe selbst vor, wenn sie Kenntnis davon haben müsste, dass Nutzer urheberrechtlich geschütztes Material ohne Erlaubnis hochladen, und das Verhalten auch noch dadurch fördert, dass sie bestimmte Geschäftsmodelle anbietet, durch welche die Nutzer Vorteile erhalten, wenn sie mehr geschützte Inhalte auf der Plattform hochladen und teilen.
Im Falle YouTube hat der BGH die Haftung allerdings verneint. Denn YouTube ist bei der Bereitstellung der Inhalte nicht beteiligt und es handele sich um ein „rein passives und automatisches“ Verfahren, bei dem die Inhalte vor dem Hochladen nicht überprüft werden. YouTube hat daher eine sogenanntes „Providerprivileg“.
Im Fall Cyando sind einige Anhaltspunkte gegeben, dass keine hinreichenden technischen Vorkehrungen getroffen worden sind, dass Urheberrechtsverletzungen verhindert werden. Ebenfalls besteht die Annahme, dass das Geschäftsmodell von „Uploaded“ Nutzer dazu verleiten soll, urheberrechtlich geschütztes Material zu teilen. Jedoch müssen noch weitere Voraussetzungen geprüft werden, was die Aufgabe der Berufungsgerichte sein wird.
Die Fälle sind daher noch nicht beendet. Der BGH verwies beide Fälle wieder zurück an die Berufungsgerichte, da es weiterer Aufklärung zur Urteilsfindung bedürfe.
Sie möchten einen Urheberlizenzvertrag erstellen oder überarbeiten, ihren Vergütungsanspruch oder Lizenzanspruch als Urheber oder Miturheber einklagen, einen Schadensersatzanspruch im Urheberrecht durchsetzen oder abwehren, eine Urheberrechtsverletzung abmahnen bzw. eine solche Abmahnung abwehren oder brauchen Unterstützung, bei der anwaltlichen Rat bei der Vermarktung und Lizenzierung von Filmen, Musikwerken, Fotografien, Software oder Kunstwerken. Dann Sie bei uns von SBS Legal genau richtig. Für Anfragen zu einer Rechtsberatung für Musiker, Softwareentwickler oder andere Urheber stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Fachanwälten für Urheberrecht sehr gerne zur Verfügung.
Unser Team berät Sie fachlich versiert und kaufmännisch zielorientiert. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.