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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.07.2026 (I ZR 130/25) strengen Anforderungen an gesundheitsbezogene Testsiegel für Ärztinnen und Ärzte deutlich gemacht. Danach müssen sowohl das zugrunde liegende Testverfahren als auch die Gestaltung des Arzt-Siegels besonders hohen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit genügen. Das konkrete Verfahren zu den Siegeln FOCUS Top Mediziner und FOCUS Empfehlung muss nun allerdings noch vom OLG München anhand dieser Vorgaben abschließend geprüft werden.
Ein Verlag veröffentlicht einmal jährlich Ärzt:innen-Listen, in denen Mediziner:innen nach Fachgebieten sortiert aufgeführt werden. Die dort aufgeführten Ärzt:innen können jedes Jahr gegen eine Lizenzgebühr ein entsprechendes Siegel erhalten und es dann zu Werbezwecken einsetzen, beispielsweise auf der eigenen Praxis-Website. Das Presseunternehmen handelt dadurch nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG geschäftlich.
Der Entscheidung liegt eine Klage der Wettbewerbszentrale zugrunde. Der Vorwurf lautete, dass durch die Siegel bei Verbraucherinnen und Verbrauchern der falsche Eindruck entstehe, die ausgewiesene Spitzenposition beruhe auf objektiven, überprüfbaren Kriterien.
Stattdessen werden jedoch auch subjektive Faktoren wie Patientenbewertungen, Empfehlungen von Kolleginnen und Kollegen sowie Selbstauskünfte der ausgezeichneten Ärzt:innen herangezogen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete außerdem die Methodik der Auswahl. Nach der vom Verlag beschriebenen Vorgehensweise wurde zunächst ein Recherchepool gebildet und anschließend ein Prescoring durchgeführt. Ein Teil der ausgewählten Ärztinnen und Ärzte erhielt danach einen ausführlichen Fragebogen zur Selbstauskunft.
Es ist zu beachten, dass sich die Klage der Wettbewerbszentrale nicht gegen die Ärzt:innen-Listen selbst richtete, sondern lediglich gegen das Angebot und die Bereitstellung der Siegel. Im konkreten Fall ging es um die Ärzt:innen-Listen von 2020 und 2021 sowie die Siegel FOCUS Top Mediziner und FOCUS Empfehlung.
Das Landgericht München I gab der Klage zunächst statt und hielt die Siegel für irreführend. Das OLG München hob dieses Urteil in zweiter Instanz auf und wies die Klage vollumfänglich zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Dieser ließ die Revision schließlich zu und verhandelte am 07.05.2026 mündlich zu dem Fall.
Der Senat ordnete die Siegel als sogenannte Testlogos mit Gesundheitsbezug ein. Dies ist von Bedeutung, da bei der Bewertung einer Werbung als irreführend strengere Regeln zu Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten, wenn diese gesundheitliche Themen behandelt. Der BGH begründet den strengen Maßstab unter anderem damit, dass gesundheitsbezogene Werbung aufgrund der hohen Bedeutung der eigenen Gesundheit eine besondere Wirkung auf Verbraucher entfalten kann.
Wenn das zugrunde liegende Testverfahren also Schwächen oder Einschränkungen aufweist, müsse das Siegel diese Einschränkungen kenntlich machen und dürfe keine uneingeschränkte Spitzenaussage treffen. Das Heranziehen subjektiver Bewertungskriterien sei nicht per se unzulässig, müsse allerdings entsprechend gekennzeichnet werden.
Genau daran könnte es hier jedoch fehlen. Nach Einschätzung des Senats zeigten die Siegel eine pauschale Qualitätsauszeichnung, ohne offenzulegen, auf welchen Kriterien das Testurteil beruht und wessen subjektive Einschätzung berücksichtigt wurde. Damit bestehe die Möglichkeit, dass die Siegel eine fachliche Autorität vorspiegeln, die so gar nicht gerechtfertigt ist. Sollte das zutreffen, hätte der Verlag mit der Bereitstellung solcher irreführenden Siegel gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Der BGH stellte klar, dass sich aus den bisherigen Feststellungen des OLG München nicht mit ausreichender Sicherheit ergebe, ob das angewandte Testverfahren diesen strengen Anforderungen wirklich genügte.
Zunächst sei fraglich, ob es für die Aufnahme in die Ärzt:innen Liste schon ausreichte, bereits zuvor als FOCUS Top Mediziner ausgezeichnet worden zu sein. Zudem sei noch ungeklärt, nach welchen Maßstäben Punkte im Prescoring an die, aus einem Recherchepool ausgewählten, Ärzt:innen vergeben wurden. Darüber hinaus habe sich die Bewertung der ärztlichen Behandlungsleistung wesentlich auf die Selbstauskünfte der befragten Mediziner:innen selbst gestützt.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung folgende Leitsätze aufgestellt:
Der BGH verwies den Fall zurück an das OLG München, das nun die offenen Fragen zur Vergabemethodik erneut prüfen muss.
Das Wettbewerbsrecht sorgt für einen fairen Wettbewerb zwischen Konkurrenten am Markt. Es schützt vor unlauteren Geschäftspraktiken, irreführender Werbung und unzulässigen Wettbewerbsvorteilen.
Bei Fragen rund um die Themen Ärzt:innenliste und Testsiegel und allen weiteren Anliegen des Wettbewerbsrechts sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Wir stehen Ihnen mit fachlicher Expertise zur Seite und setzen gerichtliche Ansprüche für Sie durch. Melden Sie sich gerne!