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| Wettbewerbsrecht

BGH Urteil: Abmahnung um Abmahnung, Zahn um Zahn


Eine Gegenabmahnung ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich

Der BGH urteilte am 21.01.2021 (Az.: I ZR 17/18) über eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung und entschied, dass sie nicht rechtmissbräuchlich sei, wenn sie als Reaktion zu einer bestehenden Abmahnung erklärt wurde. Der Beklagte, der gewerblicher Verkäufer auf Amazon war, hatte gegenüber dem Kläger, der auf einer anderen Online-Verkaufsplattform differente Produkte verkaufte, eine Abmahnung ausgesprochen, weil er eine Widerrufsbelehrung falsch verwendet habe. Im Gegenzug mahnte er den Beklagten ab, da dieser davon abgesehen habe, in der Widerrufsbelehrung die im Impressum angegeben Telefonnummer anzuzeigen und machte ihm ein Vergleichsangebot, die Angelegenheit jeweils fallen zu lassen. Für den Beklagten stellte dies allerdings eine Vergeltungsmaßnahme dar. Seiner Ansicht nach, sei die Abmahnung daher rechtsmissbräuchlich.


Eine Gegenabmahnung ist nicht gleich rechtsmissbräuchlich

Der BGH sprach sich nun in seinem Urteil gegen den Rechtsmissbrauch solch einer Gegenabmahnung aus. Die Handlungen seien vielmehr als rechtlich einwandfrei anzusehen.

Nachdem der Kläger vom Beklagten im Voraus eine Abmahnung erhalten hatte, hat er selbst gegen den Beklagten aufgrund eines ähnlichen Verstoßes in der Widerrufsbelehrung eine Abmahnung erklärt, sowie den Ersatz der angefallenen Kosten gefordert. Dies zeige nur, so der BGH, dass der Kläger nicht schlechter als der Beklagte darstehen wolle. Gerade das mit der Gegenabmahnung verbundene Vergleichsangebot mache deutlich, dass der Kläger den Fall unter den Parteien klären wolle. Dies stelle eine pragmatische Lösung dar. Sachfremde Ziele überwiegen hier nicht. 

Rechtsmissbrauch liege ebenfalls deshalb nicht vor, weil der Kläger in der Abmahnung keine vorformulierte Unterlassungserklärung hinzugefügt habe. Vor allem liege dies daran, dass die Abmahnung an die Anwälte der Beklagten übermittelt wurde. Der BGH stellt somit fest, dass ein Abgemahnter die Möglichkeit habe eine Gegenabmahnung auszusprechen und sich nicht vorwerfen lassen müsse, Rechtsmissbrauch zu betreiben.

BGH widerspricht Rüge der Revision 

Die weitere Rüge des Beklagten, dass die Forderung gegenüber dem Kläger von den abmahnenden Anwälten noch nicht abgerechnet wurde, stelle sich, laut dem BGH ebenfalls als unproblematisch dar. Die Revision wies auf den noch immer unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hin, dass die Rechtsanwälte des Klägers bisher die Abrechnung ihrer Tätigkeiten unterlassen hätten, sowie die Erstattung der verauslagten Kosten zur Rechtsverfolgung unterblieben sei. Dies sei mit dem Fall vergleichbar, dass der Kläger im Juni 2015 wegen eines Ratenzahlungsbegehrens Schwierigkeiten mit seiner Liquidität hatte. Beides geschah erst nach der Abmahnung, die schon am 21. Januar 2015 ausgesprochen wurde, und sei daher unbeachtlich.



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