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| Datenschutzrecht, Internetrecht

Nutzer müssen Cookies für Online-Werbung aktiv zustimmen


Voreingestellte Häkchen und Widerspruchslösung? Laut BGH ist das unzulässig. Was gilt, ist die europäische DSGVO.

Jeder kennt das Banner, das erscheint, wenn man eine Internetseite das erste Mal betritt: „Wir verwenden Cookies, um unsere Dienste zu erbringen und unsere Inhalte zu personalisieren“ - so oder so ähnlich lauten die Texte darauf. Oft ist das Kästchen, mit dem man das akzeptiert, bereits vorausgefüllt: Das „Ja, ich stimme der Nutzung zu“ ist schon ausgewählt und man klickt nur noch auf „Auswahl bestätigen“. Das ist gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) allerdings nicht rechtskonform, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Besucher von Webseiten müssen der Nutzung von Cookies aktiv zustimmen. Bereits ausgefüllte Kästchen sind unzulässig.

Was sind Cookies eigentlich genau?

Cookies sind Dateien, die der Webseitenbetreiber auf der Festplatte des Nutzers speichert (also bei demjenigen, der auf der Internetseite unterwegs ist). Sie sind dahingehend sinnvoll, als dass sie Daten aufzeichnen, die die Nutzung der Webseite erleichtern. Die Webseite kann sich so zum Beispiel merken, welche Sprache oder Schriftgröße der Nutzer eingestellt hat. Dann muss man solche Einstellungen nicht immer wieder neu eingeben, wenn man die Seite das nächste Mal besucht.

Allerdings werden damit nicht nur Daten gespeichert, die für einen als Nutzer praktisch sind. Es kann nämlich auch aufgezeichnet werden, welche anderen Inhalte man wie oft geklickt hat bzw. klickt. So wird ein digitales Profil über das eigene Surfverhalten erstellt, anhand dessen dann individualisierte Werbung geschaltet wird.

Ganz unbedenklich für die Privatsphäre im Internet ist das nicht, weswegen sich bereits mehrere Gerichte damit befasst haben, wie die Banner gestaltet werden müssen, damit sie datenschutzkonform sind.

Der Rechtsstreit: Verbraucherzentralen vs. Planet49

Die Karlsruher Richter hatte sich mit dem Thema auseinandergesetzt, weil der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) die Gestaltung des Banners von Planet49 (einem Anbieter von Online-Gewinnspielen) beklagt hatte. Planet49 hatte seinen Cookie Banner so konzipiert, dass der Haken von vornherein automatisch bei der Einwilligung der Cookies gesetzt war. So mussten die Nutzer den Haken nicht selbst setzen. Außerdem stimmten Besucher der Webseite gleichzeitig zu, E-Mails von Werbepartnern von Planet49 zu erhalten. Darin haben die Verbraucherzentralen einen Verstoß gegen den Datenschutz gesehen und klagten entsprechend auf Unterlassung.

Der Fall stammt aus dem Jahre 2013 und hat alle Instanzen durchlaufen. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main urteilte zugunsten der VZBV, also zugunsten der Unterlassung von voreingestellten Einwilligungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hingegen sah keinen Gesetzesverstoß darin und widersprach damit dem LG. Nun hat also abschließend die oberste richterliche Instanz in Deutschland ihr Urteil ausgesprochen – und zwar zugunsten der Verbraucherverbände.

 DSGVO der EU statt nationalem TMG

„Für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung [ist] die Einwilligung des Nutzers erforderlich.“ – so lautet das Urteil aus Karlsruhe. Konkret bedeutet das: Besucher einer Internetseite müssen selbst ankreuzen, ob sie dem Speichern ihrer Daten zustimmen – oder es ablehnen. Voreinstellungen dazu, dass Cookies genutzt werden, sind nicht erlaubt. Die Begründung der Richter dafür lautet, dass voreingestellte Haken den Anwender (also den Internetnutzer/Webseitenbesucher) unangemessen benachteiligten.cookie banner internet bgh

Mit dieser Entscheidung orientiert sich der BGH am Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der 2019 ähnlich geurteilt hatte. Die Rechtsgrundlage, die hierbei angewandt worden ist, ist die DSGVO. Sie gilt seit 2018 europaweit. Demnach müssen Nutzer Cookies aktiv zustimmen. Voreingestellte Häkchen sind also keine wirksame Einwilligung. Außerdem müssen Nutzer auch darüber in Kenntnis gesetzt werden, wenn Drittanbieter beteiligt sind. Meistens sind diese „Drittanbieter“ Werbetreibende. Sie nutzen die Informationen, was eine Person im Internet klickt, um Werbung exakt auf das Profil der entsprechenden Person zuzuschneiden.

Der Rechtstreit um die datenschutzkonforme Formulierung und den korrekten Aufbau von Cookie Bannern ist schon seit Jahren Thema. Bisher hatten sich viele deutsche Webseitenbetreiber auf das Telemediengesetz (TMG) berufen, so auch Planet49. Das TMG nämlich, dass Nutzer dem Daten-Tracking aktiv widersprechen müssen. Der Vorsitzende Richter des BGH, Thomas Koch, hat nun jedoch betont: Man habe das TMG gemäß der DSGVO ausgelegt, also entgegen der einst geltenden Widerspruchsregelung aus dem TMG.

Deutschland hat somit auch schließlich die europäische Richtlinie in nationales Recht übertragen. Die EU-Regelung gibt es seit 2009, aber bis jetzt – bis zu diesem Urteil des BGH – hatte man sich hier noch nicht einheitlich danach gerichtet.

Was bedeutet das Urteil für Internetseitenbetreiber und Internetnutzer?

Mit dem Urteil der des Gerichts ist nun klar: Unternehmen können sich nicht auf das TMG berufen, sondern müssen sich an der DSGVO orientieren, wenn sie die Cookie Banner für ihre Website gestalten. Nutzer müssen explizit dem Speichern Ihrer Daten zustimmen und müssen auch genau darüber informiert werden, ob sie an Werbetreibende oder an andere Drittanbieter übermittelt werden.

Klaus Müller, der Vorsitzende der VZBZ, begrüßt diese Entscheidung aus Karlsruhe. Immerhin besteht jetzt Rechtssicherheit und Klarheit darüber, welche Banner zulässig sind und welche als nicht datenschutzkonform gelten.

Allerdings ist nicht zu erwarten, dass sich so schnell etwas auf den Internetseiten tut und alle entsprechend der aktiven Zustimmung umgestaltet werden. Dafür fehlt bislang nämlich der Druck, die Banner auch tatsächlich zu verändern. Die Aufsichtsbehörden müssten bei den Unternehmen diesen Druck aufbauen, indem sie Verwarnungen aussprechen – in der Vergangenheit war das kaum gemacht worden.

Dabei plädiert die deutsche Datenschutzkonferenz schon seit über zwei Jahren für eine Anwendung der europäischen Richtlinie. Die Widerspruchsregelungen aus dem TMG habe dagegen keine Gültigkeit.

Datenschützer befinden sich seit mehr als einem Jahr mit Branchen im Austausch, die Banner schalten, welche nicht den Richtlinien zum Datenschutz entsprechen. Bislang sind noch keine Sanktionen gegen unzulässige Cookie Banner verhängt worden – solche Bußgelder würden nur „schwarze Schafe“, anstatt ganze Branchen treffen, so ein Landesdatenschützer.

Während das Urteil des BGH als Erfolg für den Datenschutz gewertet wird, kritisiert Bernhard Röhler, Geschäftsführer des Branchenverbands Bitkom, die Entscheidung. Für Unternehmen ist es ohnehin kompliziert, allen Auflagen des Datenschutzes nachzukommen. Dass Unternehmen bei ihrem Internet-Auftritt nun auch noch weitere Prozesse und Formulare zu beachten haben, treffe sie schwer. Auch für Internetnutzer sei es alles andere als praktisch, sondern gar nervig, die Einstellungen aktiv selbst vornehmen zu müssen.


SBS Legal Rechtsanwälte – Kanzlei für Datenschutzrecht in Hamburg

Das Urteil aus Karlsruhe betrifft alle Unternehmen, die eine Website betreiben. Ein guter Online-Auftritt ist heutzutage geradezu unabdinglich für ein erfolgreiches Marketing Ihres Unternehmens. Entsprechend wichtig ist es auch, alle datenschutzrechtlichen Vorgaben für die eigene Internetseite zu erfüllen.

Unser Team von SBS LEGAL rund um unsere Anwälte für Datenschutzrecht steht Ihnen zu allen Fragestellungen in diesem Rechtsgebiet zur Verfügung, um Sie kompetent und erfolgreich bei Ihrer Unternehmensentwicklung und -absicherung anwaltlich zu begleiten.

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Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

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