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BGH: DocMorris Partnervertrag hat Auswirkung auf Apothekenrecht


DocMorris-Urteil des BGH wirkt sich wohl auch auf das Apothekenrecht aus. Am 20. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil zum Partnervertrag von DocMorris (I ZR 46/24) gefällt. Die Entscheidung betrifft zentrale Fragen des Apothekenrechts, insbesondere die Zulässigkeit von Geschäftsmodellen im Zusammenhang mit elektronischen Rezepten (E-Rezepten) und den Betrieb von Online-Marktplätzen für Arzneimittel.

Apothekenrecht: Unzulässiges Rezeptmakeln nach § 11 Abs. 1a ApoG

Ein zentrales Thema des Urteils ist die Frage, ob ein Fall des unzulässigen Rezeptmakelns vorliegt. Nach § 11 Abs. 1a des Apothekengesetzes (ApoG) ist es untersagt, sich Vorteile für das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten von Verschreibungen zusichern zu lassen oder zu gewähren.

Der BGH betont, dass ein schutzzweckrelevanter Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Apothekenwahlfreiheit der Versicherten bestehen muss. Dies bedeutet, dass ein Geschäftsmodell dann unzulässig ist, wenn es die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken gefährden könnte.

Nutzungsgebühr statt Erfolgsprovision - Ist das Geschäftsmodell von DocMorris überhaupt zulässig?

DocMorris betreibt einen Internetmarktplatz, über den Kunden E-Rezepte bei Apotheken einlösen können. Der BGH stellt klar, dass eine monatliche Nutzungsgebühr, die unabhängig von der Anzahl der Transaktionen oder dem erzielten Umsatz ist, grundsätzlich nicht gegen § 11 Abs. 1a ApoG verstößt.

Entscheidend ist, dass keine verdeckte Erfolgsprovision vorliegt. Eine solche könnte gegeben sein, wenn die Gebühren unangemessen hoch sind oder eine enge Korrelation zwischen der Vergütung und dem Geschäftsvolumen der Apotheken besteht.

Online-Marktplätze für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Neben der Abwicklung von E-Rezepten bietet DocMorris Apotheken die Möglichkeit, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel über seinen Marktplatz zu verkaufen. Hierbei sieht der BGH in dieser Dienstleistung einen überlassenen Vermögenswert im Sinne von § 8 Satz 2 ApoG.

Allerdings ist die rechtliche Bewertung der Vergütungsstruktur entscheidend:

  • Wird die Vergütung als prozentualer Anteil am Umsatz oder Gewinn berechnet, kann dies problematisch sein.
  • Eine Unzulässigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn der gesamte oder e
  • in wesentlicher Teil des Apothekenumsatzes über den Marktplatz erzielt wird.

Auswirkung auf Apotheken und digitale Plattformen

Das Urteil schafft hoffentlich eine Rechtssicherheit für Apotheken und Plattformbetreiber und Onlineshops. Während reine Nutzungsgebühren zulässig sind, bleiben umsatz- oder gewinnabhängige Vergütungsmodelle unter strenger Prüfung. Apotheken sollten ihre Verträge mit Online-Marktplätzen genau prüfen, um mögliche Verstöße gegen das ApoG zu vermeiden.

Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass digitale Geschäftsmodelle im Apothekenmarkt möglich sind, solange sie nicht die freie Apothekenwahl gefährden oder verdeckte Erfolgsprovisionen beinhalten.

Tipp für Apotheken:

Bevor Sie eine Kooperation mit einer Online-Plattform eingehen, prüfen Sie sorgfältig die Vertragsbedingungen – insbesondere hinsichtlich der Vergütungsstruktur!


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