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BGH verhandelt über Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten


Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt derzeit in Hinblick auf die Fragestellung, ob bislang nicht aufgewendete Kosten ersatzfähig sind. Diese Art von Kosten werden auch als „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten bezeichnet. Fraglich ist zudem, wie diese Mängelbeseitigungskosten berechnet werden.

Im zugrundeliegenden Fall wird auf Schadensersatz anhand voraussichtlich entstehender, aber bislang nicht aufgewendeter („fiktiver“) Mängelbeseitigungskosten geklagt.

Worum es im BGH Fall geht - Mängel in der Wohnung

Im Jahr 2014 erwarben die Kläger eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800€ von dem Beklagten unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es, dass dem Verkäufer – also dem Beklagten – bekannt gewesen sei, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Aus diesem Grund würde sich der Verkäufer dazu verpflichten, die Mängel auf eigene Kosten zu beheben, sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen.

Bereits Ende 2014 trat erneut Feuchtigkeit an der Schlafzimmerwand auf. Die Kläger forderten den Beklagten daraufhin erfolglos zur Beseitigung und somit zur Übernahme der „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten auf. Also gingen sie gerichtlich gegen den Beklagten vor und forderten Schadensersatz. Die Kläger verlangten 12.312,90€ ohne Umsatzsteuer als voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten. Zudem solle festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.

Kaufrecht oder Werkvertragsrecht - der Prozessverlauf

Nach dem bisherigen Stand scheint es so, als würden die Kläger Erfolg haben, denn das Landgericht (LG) Krefeld verurteilte den Beklagten zu einer Zahlung von 7.972,68€ und hat dem Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Forderung wurde vom LG Krefeld auf den Kostenanteil der Kläger beschränkt, sollten Schäden am Gemeinschaftseigentum betroffen sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.

Berufung und Revision sind beides Rechtsmittel im Prozess. Sie lassen zu, dass ein Urteil von einer höheren Instanz überprüft werden kann. Eine Berufung nach §§ 511 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) bietet die Möglichkeit, alle Tatsachen und Rechtsfragen erneut zu überprüfen. Das bedeutet, dass theoretisch der gesamte Prozess noch einmal aufgerollt werden kann.

Bei einer Revision nach §§ 542 ff. ZPO kann ein Urteil lediglich auf Rechtsfehler hin untersucht werden, die Tatsachen stehen hier schon fest.

Die zentrale Frage, welche sich in diesem Prozess stellt, ist, ob der Beklagte nach Werkvertrags- oder nach Kaufrecht haften muss.

Laut des OLG Düsseldorf habe der Beklagte in Hinblick auf den Feuchtigkeitsmangel keine werkvertragliche Verpflichtung übernommen, weswegen er nach den Regeln des Kaufrechts haften solle. Dieser Ansicht zufolge könnten die Kläger gemäß § 437 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 3 und 281 BGB Schadensersatz für die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, obwohl sie bisher nur „fiktiv“ sind.

Bisherige Entscheidung des BGH

Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH hängt der Ersatz von Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht jedoch davon ab, ob diese Kosten tatsächlich aufgewendet worden sind. Fraglich ist deswegen, ob dies im Kaufrecht auch gelte. Der BGH verneint dies, da der Käufer keinen Vorschuss von seinem Vertragspartner verlangen könne und somit seinen Schaden anhand der voraussichtlich entstehenden Mängelbeseitigungskosten berechnen müsse. Ansonsten wäre er dazu gezwungen, erhebliche Kosten vorzufinanzieren.

Der Beklagte lehnt jedoch einen Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten ab, da er der Auffassung ist, dies würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Kläger und zu einer Überkompensation führen.

Der BGH hat dieselbe Überlegung in seiner Rechtsprechung bezüglich werkvertraglicher Baumängel berücksichtigt. Der Beklagte argumentiert, dass diese Erwägung auch im Kaufrecht berücksichtigt werden müsse.

Die Kläger hingegen sind anderer Auffassung, denn sie argumentieren, der Schadensersatzanspruch sei nicht über-, sondern „normal“-kompensierend und der Verkäufer habe seine Pflichten nicht erfüllt. Zudem habe dieser die gesetzte Frist zur Nacherfüllung untätig verstreichen lassen und sei somit nicht schutzwürdig.

Der V. Zivilsenat sieht zudem eine Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aus diesem Grund hat er beschlossen, eine Anfrage gem. § 132 Abs. 3 S. 1 (GVG) an den für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zu richten.

Hier wird zum einen gefragt, ob der VII. Zivilsenat an der Rechtsauffassung festhalte, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 261 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf. Dies hat er in einem Urteil vom 22.02.2018 vertreten (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.).

Zum anderen wird auch gefragt, ob er ebenfalls an der Rechtsauffassung festhalte, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, aaO Rn. 67 zu § 280 Abs. 1 BGB).

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