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Unser Leben besteht aus Verträgen. Von dem Arbeitsvertrag über den Mietvertrag bis hin zu jedem Kauf, den wir tätigen. Es gibt die verschiedensten Vertragsarten und viele Verprechen die gegeben werden können. Es können Vertragsstrafen entstehen, gleichzeitig können diese aber auch verjähren oder unzulässig sein. Wann dies der Fall ist und was genau der Hamburger Brauch ist und der BGH dazu sagt, dazu im folgenden Artikel.
Grob kann man sagen: Ein Vertrag entsteht immer, wenn zwei Parteien sich einigen über etwas. Wie bereits aufgeführt, können das die verschiedensten Verträge sein. Die Parteien können den jeweiligen Vertrag dabei grundsätzlich beliebig gestalten, nur wenn sie dies nicht tun oder ein spezieller Fall greift. Meistens versprechen die Parteien, ein spezielles Handeln zu tun oder zu unterlassen. So können Regelungen getroffen werden, wie bei der Verletzung eines Vertrages eine Vertragsstrafe aussieht und somit auch, ob der Hamburger Brauch angewendet werden soll.
Der Hamburger Brauch hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt und regelt eine Form des Vertragsstrafeverprechens. Also eine Regelung zur möglichen Vertragsstrafe. Beim Hamburger Brauch verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, keine feste Vertragsstrafe gezahlt wird, sondern es wird stattdessen vereinbart, dass eine „angemessene“ Vertragsstrafe festgelegt wird. Im Wettbewerbsrecht bedeutet es demnach, wenn beispielsweise wegen einer irreführenden Werbung abgemahnt wird, meistens eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, in welcher festgelegt wird, dass bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe gezahlt werden muss.
Da der Hamburger Brauch die Möglichkeit bietet, flexibel die Vertragsstrafe anzupassen, kann zum Beispiel berücksichtigt werden, dass mehrere Verstöße begangen worden sind und es so mehr ins Gewicht fallen, als bei einer Erstzuwiderhandlung. Die Angemessenheit der Höhe kann dabei von einem Gericht überprüft werden. Sofern das Gericht in seiner Entscheidung eine geringere Vertragsstrafe als angemessen ansieht, so muss der Schuldner nur den niedrigeren Betrag zahlen.
Eine Vertragsstrafe zu versprechen ist demnach gem. §§ 315, 317 BGB zulässig und kann auch anders geregelt werden, es muss nur darauf geachtet werden, dass diese nicht unzulässig ist. Dieser Dritte muss aber auch Willens und in der Lage sein, eine Vertragsstrafe zu bestimmen. Unwirksam ist ein Unterlassungsvertrag ohne Festlegung, durch wen die Höhe einer Vertragsstrafe bestimmt wird (LG Bielefeld, Urteil vom 21.06.2013 Az.: 1 O 227/21)
Im Jahr 2022 hat der BGH sich mit dem Hamburger Brauch und der Verjährung der Vertragsstrafe auseinandergesetzt (BGH, Urteil vom 27.10.2022 – Az. I ZR 141/21). Vorliegend wurde 2013 auf eBay ein vom Kläger gefertigtes Lichtbild eines Antennenrotors verwendet. Darauf verpflichtete sich der Beklagte ebenfalls 2013: für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Kläger zu bestimmenden, im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen, das Lichtbild oder Teile hiervon ohne die erforderlichen Rechte öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Trotzdem blieb das Lichtbild noch als Produktabbildung bei den Verkaufsangeboten bis Mai 2014. Daher forderte der Kläger den Beklagten mit Einschreiben vom 22. Dezember 2016 zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.600 € auf. Das Einschreiben wurde nicht angenommen. Im Dezember 2017 versuchte es der Kläger erneut mit einem inhaltsgleichen Einschreiben, welches der Beklagte nicht abholte und eine E-Mail mit dem gleichen Inhalt.
Da der Beklagte nicht reagierte, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht Köln. Die Klage ging am 23. Dezember 2019 beim Amtsgericht in Köln ein und wurde dem Beklagten am 23. Januar 2020 zugestellt. Der Kläger beantragte den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.250 € sowie zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 434,05 €, jeweils nebst Zinsen. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB.
Eine Vertragsstrafe ist rechtlich als ein vertraglich begründeter Zahlungsanspruch zu sehen und verjährt daher nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gem. §§ 194 ff. BGB nach 3 Jahren. Die Frist beginnt dabei zu laufen nach § 199 Abs. 1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nun stellte der BGH klar: Ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht nach Ansicht des BGH erst dann, wenn er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2008 – Az. XI ZR 230/07; Beschluss vom 22.03.2017 – Az. XII ZB 56/16; Urteil vom 03.08.2017 – Az. VII ZR 32/17). Auf das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal ist demnach nach Ansicht des BGH nicht mehr maßgeblich abzustellen. Grundsätzlich muss der Anspruch so fällig sein, dass er dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft. Im vorliegenden Fall ist demnach nach Auffassung des BGH der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe im Sinne des „Hamburger Brauch“ nicht vor dem Jahr 2016 entstanden, gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
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