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BGH: Vertragsverlängerung über 24 Monate ist rechtswidrig


Vertragslaufzeit darf 24 Monate nicht überschreiten

Eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ist bei vielen Verträgen üblich. Dabei handelt es sich um eine maximale Mindestvertragslaufzeit. Eine Erstvertragslaufzeit darf nämlich nicht 24 Monate überschreiten. Wie verhält es sich aber, wenn nach dem Vertragsschluss mit einem Verbraucher eine vorzeitige Vertragsverlängerung um weitere 24 Monate vereinbart wird? Mit dieser Frage hat sich der BGH, nachdem die Verbraucherzentrale geklagt hatte, auseinandergesetzt und eine Vertragsverlängerung für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 10. Juli 2025, Az. III ZR 61/24).

Wie kam die Vertragsverlängerung zustande?

Der Telekommunikationsanbieter Primacall hatte nach dem Vertragsschluss einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten, seinen Kunden eine Prämie von 20 Euro in Aussicht gestellt, wenn diese ihren Vertrag um weitere 24 Monate verlängern würden. Viele gingen auf dieses Angebot ein.

Verbraucherzentrale mahnt ab und klagt

Die Verbraucherzentrale NRW hielt dieses Verhalten für rechtswidrig. Begründet hatte die Verbraucherzentrale ihre Ansicht damit, dass grundsätzlich lediglich eine maximale Laufzeit von 24 Monaten zulässig ist. Die Verbraucherzentrale hatte das Unternehmen zunächst lediglich abgemahnt und zu einer Unterlassung aufgefordert. Darauf reagierte das Unternehmen aber nicht, sodass die Verbraucherzentrale geklagt hatte. Die ersten Instanzen und der BGH hatten die Auffassung der Verbraucherzentrale bestätigt.

Erstvertragslaufzeit darf maximal 24 Monaten laufen

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) erlaubt gem. § 56 TKG eine maximale Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten für Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern. Nach dem Ablauf dieser Laufzeit, müssen die Verbraucher die Möglichkeit erhalten den Vertrag monatlich zu kündigen. Es darf also nicht mehr zu einer automatischen Verlängerung um einen Monat kommen. Diese Regelung soll den Verbraucher vor einer zu langen Vertragsbindung schützen und insbesondere vor der automatischen Vertragsverlängerung.

Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass unter die erste Laufzeit nicht nur die zunächst vereinbarte Vertragslaufzeit fällt, sondern die Gesamtlaufzeit. Unter die Gesamtlaufzeit fällt auch eine Verlängerung des Vertrages. Da die Verträge mit Primacall bereits eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hatten und die Verlängerung eine Vertragsbindung von weiteren 24 Monate vorsah, kam es faktisch zu einer Bindung von mehr als 24 Monaten. Diese lange Vertragsbindung verstößt gegen das TKG und ist somit rechtswidrig.

Was bedeutet, dass für Sie als Verbraucher?

Der BGH hat nun ganz deutlich entschieden, dass eine solche Vertragsverlängerung unwirksam ist. Die Gesamtlaufzeit darf 24 Monate nicht überschreiten. Viele in der Vergangenheit vereinbarte Vertragsverlängerungen könnten dementsprechend unwirksam sein. Wenn eine solche Vereinbarung zur Vertragsverlängerung etwa in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurde, gilt bei der Unwirksamkeit der vereinbarten Klausel, dass die gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden. Bei Mobilfunkverträgen, DSL-Verträgen oder ähnlichen Verträgen besagt die gesetzliche Regelung, dass eine monatliche Kündigungsfrist spätestens am 15. Eines Monats zum Schluss des jeweiligen Kalendermonats möglich ist.

§ 621 Nr. 5 BGB Kündigungsfrist bei Dienstleistungsverhältnissen

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats.


Trotz vereinbarter Verträgsverlängerung gilt damit eine so kurze Kündigungsfrist. Dies gilt natürlich nur, wenn die Gesamtlaufzeit, wie in dem Fall vor dem BGH, 24 Monate überschreitet. Es könnte sein, dass auch Sie einen Vertrag haben, der nun durch eine sehr kurzen Frist kündbar ist. Sollten Sie von einer Vertragsverlängerung betroffen sein, ist es entscheidend wie lang die maximale Vertragsbindung ist und ob die 24 Monate überschritten sind. Die genaue Gestaltung der Verträge und auch die vorzeitige Lösung aus diesen Verträgen können Sie mit Hilfe anwaltlicher Unterstütung erreichen.


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