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BGH: Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung


Verdachtsberichterstattung liegt dann vor, wenn die Medien (beispielsweise Fernsehen, Online-Artikel etc.) in der Öffentlichkeit einen Verdacht über eine Person aufstellen und dabei dessen Namen kundgeben oder die Person anderweitig identifizierbar machen. Das Problem hierbei ist, dass die Person möglicherweise vorbelastet wird und in der Gesellschaft eventuell geächtet werden könnte. Es erfolgt auf jeden Fall eine Stigmatisierung. Was eine Berichterstattung über Tagesereignisse sind, haben wir ebenfalls für Sie zusammengefasst.

Voraussetzungen für die Verdachtsberichterstattung

Medienrecht VerdachtsberichterstattungDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20 mit der Frage beschäftigt, in welchen Grenzen eine Verdachtsberichterstattung zulässig ist. Es kam zu der Entscheidung, dass Medien zunächst eine ausreichende Recherche anstellen müssen, bevor sie über einen Verdacht identifizierend berichten wollen. Dem Betroffenen muss hierfür eine realistische Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Wenn die Frist für eine Stellungnahme zu kurz ist und die Medien auf eine Fristverlängerung nicht reagieren, liegt eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht in grobem Maße vor.

Es handelt sich folglich um eine Lüge, wenn die Medien berichten, dass der Betroffene sich nicht zu den Vorwürfen geäußert habe. Hierdurch könnte das Bild eines eingestehenden oder desinteressierten Klägers entstehen. Bei uns erfahren Sie auch, warum das Vorhalten einer Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven zulässig ist.

Öffentliches Interesse an der Berichterstattung

Außerdem muss ein Öffentlichkeitsinteresse an der Tat bestehen. Das ist in der Regel bei schweren Verbrechen der Fall. Hierfür muss laut BGH ein Mindeststand an Beweistatsachen vorliegen. Dass ein Ermittlungsverfahren gegenüber einem Beschuldigten eingeleitet wurde, reicht im Regelfall nicht aus. Es muss also eine ausgeglichene Darstellung der Situation vorliegen, die den Betroffenen nicht diskreditiert oder zu einer Vorverurteilung des selbigen führt.

Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechts-Verletzung

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann ein Verstoß gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG vorliegen, welches der Betroffene gem. § 823 Abs. 1 BGB geltend machen könnte. Das war der Fall in der Berichterstattung im BILD-Bericht über Lena Meyer-Landrut. Für eine Geldentschädigung müsste die Verletzung des Persönlichkeitsrechts hinreichend schwerwiegend sein. Daher ist auch eine Abwägung mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Presserecht zu vollziehen. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dem Kläger zwar keinen Geldentschädigungs-Anspruch zugesprochen, jedoch war die Verdachtsberichterstattung wegen unzureichender Möglichkeit einer Stellungnahme rechtswidrig.


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Das Medienrecht findet sich abhängig von seinem spezifischen Inhalt in verschiedenen Rechtsgebieten und ist daher kein homogenes Rechtsgebiet. Das heißt, es umfasst verschiedene Rechtsgebiete, wie Markenrecht und Urheberrecht oder Domain- und Namensrecht sowie Internet-, Presse- und Rundfunkrecht.

Wir schützen die Rechtsgüter unserer Mandanten in allen Teilen des Medienrechts und sorgen dafür, dass sich die Medien an die bestehenden Pflichten halten und bei Rechtsverletzungen auch entsprechend reagieren und haften. Wir sind ferner damit beauftragt, dass die Nutzung und Darstellung von Information und Kommunikation den Interessen unserer Mandanten entsprechen.

Noch Fragen zum Thema Berichterstattung und Presse in der Öffentlichkeit?

Einfach auf Verdacht Dinge in der Presse behaupten und der Öffentlichkeit präsentieren. Das sollte man nicht tun. Wir stehen auch Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Medienrechts zur Seite. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

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