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Im Bereich des E-Commerce sind Onlineshop-Betreiber mehr denn je auf positive Bewertungen angewiesen, um auf ihren Shop aufmerksam zu machen und das Vertrauen der Kunden für sich zu gewinnen. Daher sind Shopbetreiber besonders erpicht darauf, negative Bewertungen von ihrem Bewertungsprofil fern zu halten bzw. schnellstmöglich zu löschen. Nun entschied der BGH (Urteil vom 28.09.2022, Aktenzeichen VIII ZR 319/20) jedoch, dass kein Anspruch auf Entfernung einer negativen Bewertung bestehe, wenn es sich bei dieser nicht um eine Schmähkritik oder nachvertragliche Nebenpflichtverletzung handelt.
Der Verfasser der Bewertung hatte bei der Klägerin, einer eBay-Verkäuferin, Gelenkbolzenschellen in Höhe von 19,20 Euro plus 4,90 Versandkosten bestellt. Als Grundlage des Verkaufes dienten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay. Diesen wurde von den Parteien vor dem Verkauf zugestimmt. Als die Ware schließlich bei dem Käufer angekommen war, beschwerte sich dieser auf dem Bewertungsprofil der Verkäuferin allerdings mit den Worten „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“ über die in Rechnung gestellten 4,90 Euro. Die Klägerin sah die Bewertung „Versandkosten Wucher" als unzulässig an. Vor dem Amtsgericht Weiden erstrebte sie daher die Löschung des Eintrags.
Das Amtsgericht Weiden bestätigte in erster Instanz nicht den Anspruch der Klägerin auf Löschung der negativen Bewertung. Die Amtsrichter gingen nämlich weniger von einer Schmähkritik als von einem Werturteil mit einem Sachbezug aus, da sich die Bewertung auf die Versandkosten bezöge. Damit wäre sie zulässig. Dies sah die 2. Instanz des Landgerichts Weiden allerdings anders. Hier wurde ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 8 Nummer 2 Satz 2 der eBay-AGB angenommen. Damit liegt eine nachvertragliche Nebenpflichtverletzung vor. Die entsprechende Klausel in den AGB spreche nämlich davon, dass die Nutzer dazu angewiesen wurden, in ihren Bewertungen bloß wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Schmähkritik dürfen diese nicht enthalten. Bei der Bewertung der Käuferin handele es sich aber um eine überspitzte Beurteilung fern von jeder sachlichen Begründung. Ein objektiver Leser könne nicht nachvollziehen, weshalb es sich bei den Versandkosten um Wucher handle. Folglich habe dies beim Verkäufer zu einem Schaden geführt, da negative Bewertungen kein gutes Licht auf den Onlineshop der Verkäuferin werfen. Ihre Vertrauenswürdigkeit wurde in Mitleidenschaft gezogen.
Letztendlich entschied der BGH, dass die negative Bewertung auf dem eBay-Bewertungsprofil nicht gelöscht werden dürfe. Die Grenze zur Schmähkritik sei mit den Worten „Versandkosten Wucher!!“ nämlich nicht übertreten worden. Die Schmähkritik sei aufgrund der ihrerseits das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) eingrenzenden Wirkung stets eng zu interpretieren. So sei eine Schmähung nicht bereits bei einer ungerechten oder ausfallenden Kritik erreicht, sondern wenn die Diffamierung des Betroffenen im Mittelpunkt stehe und nicht länger nur die Auseinandersetzung in der Sache. Die betroffene Person müsste in überspitzter und polemischer Kritik herabgesetzt und angeprangert worden sein. Die Diffamierung der Person stehe im vorliegenden Fall jedoch nicht im Vordergrund. In der Bewertung setzte sich der Käufer vielmehr mit der gewerblichen Leistung in Form der Versandkosten auseinander, was auch ohne jegliche Begründung einem Werturteil entspreche.
In den § 8 Absatz 2 Satz 2 der eBay-AGB finden sich selbst keine keine strengeren vertraglichen Beschränkungen. Der Wortlaut sei zwar nicht eindeutig, fest stehe aber, dass es den AGB an einer expliziten Definition des unbestimmten Rechtsbegriff „sachlich“ mangele. Daher sei die Klausel durchaus so zu verstehen, dass dem Sachlichkeitsgebot aus § 8 Absatz 2 Satz 2 der eBay-AGB im Verhältnis zum Verbot der Schmähkritik kein eigenständiges Gewicht zukommen solle.
Generell sollte sich die Zulässigkeit grundrechtsrelevanter Bewertungen an den bestehenden Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schmähkritik orientieren, um die Voraussetzungen an die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren sowohl für eBay als auch für deren Nutzer verständlicher zu gestalten. Hätte man den Nutzern zu Beginn eine schärfere Einschränkung an die Hand gegeben - indem man sie angewiesen hätte Bewertungen durchweg sachlich zu halten -, wäre es auch nicht notwendig gewesen die Schmähkritikgrenze explizit in den AGB zu erwähnen. Würde man die Bewertung eines Kunden sofort als unzulässig einordnen, sobald sie nicht sachlich begründet und /oder herabsetzend formuliert worden ist, würde man die Meinungsfreiheit des Käufers vorweg weniger als die Grundrechte des Verkäufers priorisieren, was dem Verständnis von rechtlich verständigen Vertragsparteien entgegen wirkt.
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