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Wenn eine Kaufsache einen Mangel aufweist, kann man als Käufer mit einer Zahlungsverweigerung reagieren. Doch ist diese Reaktion auch bei einem geringfügigen Mangel angebracht? Der BGH entschied nun in einem Fall (19.11.2021 ; Az. V ZR 104/20), wo der Käufer von dem Verkäufer ein Grundstück erworben hatte. Anders als zwischen den Parteien im Kaufvertrag vereinbart war das Grundstück jedoch mit bestimmten Rechten Dritter belastet, was einen Nachteil für den jeweiligen Eigentümer bedeutete. Grundsätzlich war es dem Verkäufer möglich diesen kaufrechtlichen Mangel zu beheben, worauf der Käufer auch einen rechtlichen Anspruch hat. Der Wert des Grundstücks wurde durch den Mangel zudem nur geringfügig gemindert. Fraglich war nun, ob der Käufer den Kaufpreis teilweise begleichen musste oder die Zahlung des Grundstücks vollständige verweigern durfte?
Laut Gesetzestext könnte der Käufer bei einem geringfügigen Mangel die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben. Hiernach kann der Käufer die Leistung verweigern, solange die Gegenleistung nicht bewirkt wurde. Der Verkäufer ist nach dem Kaufvertrag verpflichtet, die Kaufsache frei von Sachmängeln zu erbringen. Besitzt die Kaufsache jedoch einen Mangel, so wurde die Leistung vom Verkäufer nicht in der Gänze erbracht. Nach § 320 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) steht es dem Käufer dann frei die Gegenleistung zu verweigern. In Absatz 2 der Vorschrift heißt es aber weiter, dass bei einer teilweisen Leistung auch eine teilweise Gegenleistung vom Käufer erbracht werden müsse. In dem Fall vor dem BGH könnte man aus der Norm herauslesen, dass ein geringfügiger Mangel zumindest als teilweise Leistung zu verstehen sei und der Käufer somit nicht die vollständige Gegenleistung verweigern dürfe.
Der BGH urteilte jedoch, dass der Käufer im absoluten Regelfall durchaus die Zahlung verweigern könne. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Mangel sich als geringfügig herausstellt und vom Verkäufer behoben werden könnte. Laut dem BGH, solle durch § 320 BGB nicht nur der Anspruch des Gläubigers auf Gegenleistung gesichert, sondern ihm auch die Möglichkeit gegeben werden, den Schuldner zu der vertragsgemäßen Leistung zu bewegen. Inwieweit die Gegenleistung noch zu erbringen ist, spiele keine Rolle. Damit kann der Schuldner seine Leistung auch vollständig verweigern, obwohl die Gegenleistung teilweise bereits erfolgt ist und es sich um einen geringfügigen behebbaren Mangel handelt.
Die Entscheidung des BGHs ist nicht bloß auf das Grundstücksrecht anwendbar, sondern auf alle Kaufverträge über Kaufgegenstände. Jedoch sollten Händler davon ausgehen, dass eine Zahlungsverweigerung bei einem geringfügigen Mangel trotz der BGH Entscheidung nicht immer gerechtfertigt sei, da dies sonst einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. In manchen Ausnahmefällen wird eine Abwägung der beiderseitigen Interessen des Käufers und Verkäufers vorgenommen, die durchaus dazu führen kann, dass der Käufer bei einem minimalen Schaden nicht so einfach seine Zahlung verweigern darf.
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