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BGH zu § 34 WpHG: Wann liegt Acting in Concert vor?


Wer Aktien einer börsennotierten Gesellschaft hält und dabei mit anderen Aktionären zusammenwirkt, kann schnell in die Meldepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes geraten. Ein zentrales Stichwort dafür lautet Acting in Concert – das abgestimmte Verhalten mehrerer Aktionäre. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. Juni 2026 (Az. II ZR 193/22) genauer bestimmt, wann ein solches Zusammenwirken zu einer Stimmrechtszurechnung nach § 34 WpHG führt. Die Kernaussage: Nicht jede lose Absprache genügt. Für Aktionäre, Emittenten und Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse hat das erhebliche Folgen.

Was bedeutet Acting in Concert im Aktienrecht?

Acting in Concert beschreibt das koordinierte Vorgehen mehrerer Aktionäre. Sie stimmen ihr Verhalten ab, etwa bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung. Das Gesetz behandelt sie dann in bestimmten Fällen so, als hielten sie die Stimmrechte der jeweils anderen mit. Man spricht von einer Zurechnung der Stimmrechte.

Der Hintergrund ist der Anlegerschutz. Der Markt soll erkennen können, wenn sich hinter einzelnen Aktienpaketen in Wahrheit eine gemeinsame Machtposition verbirgt. Deshalb knüpft das Gesetz an das abgestimmte Verhalten Melde- und Transparenzpflichten. Wer sie verletzt, riskiert empfindliche Rechtsfolgen.

Wie funktioniert die Stimmrechtszurechnung nach § 34 WpHG?

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet Aktionäre börsennotierter Gesellschaften, das Über- oder Unterschreiten bestimmter Stimmrechtsschwellen (etwa 3 %, 5 % oder 10 %) zu melden (§ 33 WpHG). Für die Berechnung dieser Schwellen werden nach § 34 WpHG unter Umständen fremde Stimmrechte hinzugerechnet – zum Beispiel bei abgestimmtem Verhalten mehrerer Aktionäre.

Diese Zurechnung hat scharfe Konsequenzen. Wer seine Meldepflicht verletzt, verliert nach § 44 WpHG vorübergehend die Rechte aus seinen Aktien. Dazu gehört das Stimmrecht – und damit auch die Befugnis, gefasste Beschlüsse mit einer Anfechtungsklage anzugreifen (§ 245 Nr. 1 AktG). Genau um diesen Punkt drehte sich der Rechtsstreit.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem BGH?

Kläger waren mehrere Aktionäre einer börsennotierten Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Wertpapierhandel ist. Sie hatten in der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2018 gegen mehrere Beschlüsse gestimmt, Widerspruch zu Protokoll erklärt und anschließend Anfechtungsklage erhoben.

Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, hielt die Kläger jedoch für nicht anfechtungsbefugt. Seine Begründung: Die Aktionäre hätten ihr Verhalten mit einer weiteren Aktiengesellschaft abgestimmt. Dafür genüge bereits ein gleichgerichtetes Verhalten aufgrund irgendeines kommunikativen Aktes. Das OLG stützte sich auf zahlreiche Indizien – etwa dieselbe Anschrift, dieselben Vertreter in den Hauptversammlungen, abgestimmtes Rederecht und gemeinsame Ziele bei der Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat.

Weil die Aktionäre die daraus folgenden Meldepflichten nicht erfüllt hätten, seien ihre Stimmrechte nach § 44 WpHG entfallen. Die Vorinstanzen (LG Mannheim, dann OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 2022 – 1 U 59/21) wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision.

Was hat der BGH zu § 34 WpHG entschieden?

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das OLG Karlsruhe. Der Leitsatz der Entscheidung lässt sich so zusammenfassen: § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG erfasst nur solche Verhaltensabstimmungen, die unter den europäischen Vereinbarungsbegriff fallen. Maßgeblich ist Art. 10 Buchstabe a der EU-Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG).

Der Senat hatte das Verfahren zuvor ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Auslegungsfrage vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 22. Oktober 2024). Der EuGH stellte mit Urteil vom 12. Februar 2026 (C-864/24) klar, dass nationale Zurechnungsregeln nicht strenger sein dürfen als die Richtlinie. Eine Zurechnung allein wegen abgestimmten Verhaltens ist danach nur unter engen Ausnahmen zulässig – und nur bei einem direkten Bezug zu Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen oder ähnlichen Transaktionen.

Für das deutsche Recht bedeutet das: Der Ansatz des OLG Karlsruhe ging zu weit. Ein bloß gleichgerichtetes Verhalten, ausgelöst durch irgendeinen kommunikativen Kontakt, reicht nicht aus, um Stimmrechte zuzurechnen und daraus einen Rechtsverlust herzuleiten.

Welche Voraussetzungen gelten jetzt für eine Vereinbarung?

Der BGH konkretisiert, was eine zurechnungsbegründende Vereinbarung ausmacht. Eine schriftliche oder greifbare Abmachung ist nicht nötig – eine bloße Willensübereinstimmung genügt. Diese muss aber mehr sein als eine gelegentliche Absprache. Erforderlich ist eine Verpflichtung, langfristig eine gemeinsame Politik zur Geschäftsführung des Unternehmens zu verfolgen und die Stimmrechte einvernehmlich auszuüben.

Verlangt wird also ein hohes Maß an Engagement über einen gewissen Zeitraum. Ein beiläufiges oder sporadisches Zusammenwirken reicht nicht. Das OLG Karlsruhe muss nun prüfen, ob im konkreten Fall eine Abstimmung dieses Niveaus vorliegt.

Was bedeutet die Entscheidung für Aktionäre und Emittenten?

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Aktionäre. Ein Rechtsverlust nach § 44 WpHG – und damit der Verlust der Anfechtungsbefugnis – kann nicht mehr vorschnell aus einem nur locker abgestimmten Verhalten hergeleitet werden. Anfechtungskläger lassen sich künftig schwerer mit dem pauschalen Vorwurf einer Meldepflichtverletzung aus dem Verfahren drängen.

Für börsennotierte Aktiengesellschaften und ihre Organe verschiebt sich das Kräfteverhältnis in Beschlussmängelstreitigkeiten. Wer die Anfechtungsbefugnis eines Aktionärs bestreiten will, muss eine echte Vereinbarung im Sinne der Richtlinie darlegen. Bloße Indizien für ein koordiniertes Auftreten genügen dafür nicht mehr ohne Weiteres.

Auch für Investoren, die sich bei Governance-Themen abstimmen, bringt das Urteil Orientierung. Wer nur punktuell gemeinsame Positionen vertritt, löst nicht automatisch eine Zurechnung und Meldepflicht aus. Erst eine auf Dauer angelegte gemeinsame Politik überschreitet die Schwelle.

Welche Handlungsmöglichkeiten haben Betroffene jetzt?

Aktionäre und Unternehmen sollten die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären sorgfältig einordnen. Praktisch bewährt sich, vor jeder Hauptversammlung zu klären, ob Stimmrechtsschwellen nach § 33 WpHG berührt sind und ob eine Zurechnung nach § 34 WpHG überhaupt in Betracht kommt.

Wichtig ist außerdem die Korrekturmöglichkeit: Ein einmal eingetretener Rechtsverlust endet nicht automatisch. Er entfällt erst, wenn zumindest die letzte versäumte Mitteilung nachgeholt wird. Wer eine Meldung übersehen hat, sollte deshalb rasch handeln.

Anfechtungskläger sollten sich durch den Einwand einer angeblichen Meldepflichtverletzung nicht abschrecken lassen. Ohne den Nachweis einer echten Vereinbarung trägt dieser Einwand nach der neuen Rechtsprechung nicht. Wegen der Komplexität von Kapitalmarkt- und Aktienrecht empfiehlt sich in solchen Konstellationen frühzeitige anwaltliche Beratung.


SBS LEGAL – Kanzlei für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht

Streitigkeiten rund um Stimmrechte, Meldepflichten und Hauptversammlungsbeschlüsse gehören zu den anspruchsvollsten Feldern des Aktienrechts. SBS LEGAL begleitet Aktionäre, Investoren und börsennotierte Gesellschaften bei der Bewertung von Acting-in-Concert-Konstellationen, bei Meldepflichten nach dem WpHG und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Anfechtungsklagen.

Haben Sie Fragen zur Stimmrechtszurechnung nach § 34 WpHG?

Ob Sie eine Beteiligung aufbauen, eine Hauptversammlung vorbereiten oder einen Beschluss angreifen möchten: Unser Team prüft Ihre Situation und zeigt Ihnen konkrete Handlungsoptionen auf. Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Thema Acting in Concert und Stimmrechtszurechnung.

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