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| Bank- und Kapitalmarktrecht, Sonstige Rechtsgebiete
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Manipulierte Überweisungen gehören inzwischen zu den häufigsten Betrugsformen im deutschen Geschäftsverkehr. Immer häufiger greifen Betrüger Rechnungen oder Vertragsunterlagen ab, verändern die Bankverbindung und leiten so Zahlungen auf eigene Konten um. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit einer grundlegenden Frage zu manipulierten Überweisungen befasst: Wer trägt das Risiko, wenn der Schuldner aufgrund einer Täuschung auf ein falsches Konto überweist? Mit seinem Urteil vom 08. Oktober 2025 (IV ZR 54/24) hat der BGH eine eindeutige Antwort gegeben und die bisherige Rechtslage konsequent bestätigt.
Nach der Entscheidung des BGH gilt eine Zahlung nicht als nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn der Schuldner das Geld auf ein Konto überweist, dessen Daten durch Dritte verfälscht wurden. Der Schuldner bleibt also zur Zahlung verpflichtet, auch wenn er gutgläubig handelte und davon ausging, die richtigen Zahlungsinformationen und vermeintlich originalgetreue Dokumente zu nutzen. Erfüllung tritt nur ein, wenn der Gläubiger dem tatsächlichen Empfänger eine Empfangsvollmacht erteilt oder die Zahlung nachträglich genehmigt hat - was im Regelfall nicht der Fall sein wird. Der BGH stellt klar, dass selbst die Übersendung einer Vertragsversion mit abweichender IBAN durch Dritte keine Ermächtigung des Zahlungsempfängers begründet. Schweigen des Gläubigers reicht nicht aus, um eine Genehmigung oder Vollmacht gemäß § 185 BGB anzunehmen. Auch eine analoge Anwendung der Rechtsscheinvorschriften der §§ 170 ff. BGB kommt nur in echten Ausnahmefällen in Betracht, was der BGH im vorliegenden Fall ausdrücklich verneint hat.
Zentraler Punkt der Entscheidung ist die Bestätigung des Grundsatzes aus § 270 Abs. 1 BGB: Das Risiko, dass eine Überweisung korrekt beim Gläubiger ankommt, trägt der Schuldner. An diesem Grundsatz ändert weder der gewählte Übermittlungsweg noch die Verkehrssitte etwas. Selbst wenn Unterlagen per Post versendet wurden und genau dort die Manipulation stattfand, führt dies nicht zu einer Haftung des Gläubigers. Der BGH bewertet die Veränderung von Postsendungen durch unbekannte Dritte als atypischen und unvorhersehbaren Eingriff, der dem Gläubiger nicht angelastet werden kann. Auch § 270 Abs. 3 BGB, der Wohnsitzänderungen betrifft, ist auf solche Betrugsfälle nicht analog anwendbar. Auch Anwälte trifft keine Pflichtverletzung, wenn sie Unterlagen per Post versenden, denn die BRAO schreibt lediglich eine passive Nutzungspflicht des beA vor und verlangt gerade nicht, dass jede Kommunikation ausschließlich elektronisch erfolgen muss. Ein Organisationsverschulden des Gläubigers oder seines Vertreters schied daher im konkreten Fall aus. Hinzu kommt, dass der BGH keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB sah, da das Verhalten des Gläubigers nicht zur Gefahrtragung geführt hatte. Eine hälftige Risikoteilung nach § 242 BGB lehnte das Gericht ebenfalls ab, weil § 270 Abs. 1 BGB die Risikoverteilung eindeutig vorgibt.
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Für Schuldner bedeutet das Urteil eine deutliche Sensibilisierung: Abweichende oder ungewöhnliche Zahlungsdaten müssen stets überprüft werden. Bei jeder Änderung der IBAN sollte eine Rückbestätigung eingeholt werden - idealerweise über einen zweiten Kommunikationsweg wie Telefon oder persönliche Nachfrage. Insbesondere zeigt das Urteil, dass der Schuldner die gesamte Verlustgefahr trägt, solange keine ausdrückliche oder stillschweigende abweichende Vereinbarung besteht.
Gläubiger hingegen werden durch das Urteil gestärkt. Dennoch sollten sie auf eine transparente und sichere Kommunikation achten, um Angriffspunkte für Betrüger möglichst gering zu halten. Da der Gläubiger die Gefahr nicht geschaffen hat, trifft ihn weder ein Mitverschulden noch eine Zurechnung des Schadens aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Das Urteil des BGH zeigt, wie schnell es im Zahlungsverkehr zu rechtlichen Unsicherheiten kommen kann. Wenn eine Überweisung fehlgeleitet wurde oder Sie Zweifel an der Wirksamkeit einer Zahlung haben, lohnt sich eine fachkundige Einschätzung.
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