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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein Urteil gefällt, welches sich damit beschäftigt, wer bei Verstößen gegen den Datenschutz klagen darf. Das Urteil hat dabei erhebliche Auswirkungen auf die Praxis und die Verfolgung von Datenschutz-Verstößen durch private Verbraucherverbände.
Im vorliegenden Fall geht es um das Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17 des BGH, welches spezifisch das soziale Netzwerk Facebook betrifft und behandelt die gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Beklagte in diesem Fall ist Facebook und der Kläger der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Verbraucherzentralen sind Organisationen, die sich für die Interessen von Verbrauchern einsetzen. Sie bieten in verschiedenen, unter anderem auch rechtlichen Bereichen, Hilfe an. Häufig stellt sich dabei die Frage, ob Verbraucherverbände klagen dürfen, denn häufig ist das Klagerecht nur bei der verletzten Person selbst. Vorliegend hatte die Verbraucherzentrale Klage erhoben. Der Grund dafür lag darin, dass auf dem "App-Zentrum" von Facebook, wo zahlreiche Spiele angeboten werden, Nutzer beim Anklicken des “Sofort spielen”-Buttons über die Erhebung ihrer Daten nur vage und unzureichend informiert wurden, was eine klare Einwilligung der Nutzer in die Datenverarbeitung infrage stellte. Genauer lautete der Text:
"Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen" oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen (?), Deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr." Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."
Dies könne als wettbewerbswidriges Verhalten angesehen werden, weshalb der Kläger eine Klage zur Unterlassung erhoben hat.
Am 27. März stimmte das Gericht dem Kläger zu. Der BGH stellte durch verschiedene Beschlüsse fest, dass die Auslegung der DSGVO durch den EuGH über die Gemäßheit der Datenschutzregelungen entscheidend sei. Der BGH befand Art. 80 Abs. 2 DSGVO als geeignete Grundlage für die Verfolgung von Datenschutz-Verstößen und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.
Art. 80 Abs. 2 DSGVO erlaubt es daher nach dem Gericht Verbraucherverbänden entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Daher steht den Verbraucherverbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, gegen Verletzungen von Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.
Das BGH erkannte an, dass das Vorenthalten wesentlicher Informationen, in diesem Fall über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Der BGH betonte die zentrale Bedeutung der Informationspflichten im Datenschutzrecht, insbesondere in Bezug auf internetbasierte Geschäftsmodelle, wo Nutzer häufig ihre Daten im Austausch für Dienste preisgeben. Diese Informationspflichten sind wesentlich, damit Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können.
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war die Feststellung, dass der abschließende Hinweis, welcher den Nutzern weismachte, dass die Anwendung Statusmeldungen und Fotos in ihrem Namen posten darf, als unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung eingestuft wurde. Darauf basierend konnte der Kläger die Unwirksamkeit dieser Bedingungen unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG geltend machen.
Im Ergebnis kam der BGH zu dem Schluss, dass die Informationen, die den Nutzern beim Beginn des Nutzungsvorgangs zur Verfügung gestellt wurden, unzureichend waren, um den gesetzlichen Anforderungen der DSGVO zu genügen. Es stellte sich heraus, dass die Nutzer über den Umfang und den Zweck der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten nicht in allgemein verständlicher Form informiert wurden, was einen klaren Verstoß gegen die aktuellen Datenschutzbestimmungen darstellt.
Die Entscheidung des BGH könnte weitreichende Konsequenzen für die Praxis von sozialen Netzwerken und anderen Dienstanbietern im Internet haben. Zukünftig könnten Verbraucherverbände mit größerer Schlagkraft gegen Unternehmen vorgehen, die gegen die Datenschutzregelungen verstoßen, indem sie wettbewerbsrechtliche Klagen erheben. Dies könnte zu einem verstärkten Fokus auf Transparenz und verantwortungsbewussten Umgang mit persönlichen Daten führen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass diese Entscheidung des BGH eine klare Botschaft an Unternehmen sendet, die mit personenbezogenen Daten arbeiten: Der Schutz der Daten und die Aufklärung der Nutzer sind von zentraler Bedeutung. Es zeigt auch, dass Verbraucherverbände über gesetzliche Mittel verfügen, um für die Rechte der Verbraucher einzutreten, und dass Unternehmen mehr Verantwortung im Hinblick auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften tragen müssen.
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