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BGH zum FernUSG: zwischen Coaching und Fernunterricht


Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) sorgt für viele Diskussionen und rechtliche Entscheidungen. Immer wieder wird geurteilt, ob das FernUSG Anwendung findet, ob die Vorschriften coachingfreundlich ausgelegt werden, oder eng durchgegriffen wird. Jetzt kam eine erneute Entscheidung des BGH zum Fernunterricht. Mehr dazu im folgenden Artikel.

Der vorliegende Fall des BGH

Der BGH hat am 17.12.2025 den Beschluss mit dem Aktenzeichen III ZR 2/24 gefällt. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Köln, hat am 06.12.23 (AZ.: 2 U 24/23) die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Jetzt hat der BGH diese Entscheidung bestätigt. Wie in den meisten Entscheidungen zum FernUSG geht es auch in diesem Sachverhalt um die Frage, ob ein Coaching-Vertrag unter das FernUSG fällt und damit die speziellen Vorschriften beachtet werden müssen, oder nicht. Im vorliegenden Fall ging es um die Baulig Consulting GmbH, welche versuchte, einen Vergütungsanspruch aus einem zweimonatigen Coaching- und Consultingvertrag einer Werbeagentur geltend zu machen. Die Beklagte berief sich auf das allgemeine Kündigungsrecht nach § 627 BGB aufgrund einer arglistigen Täuschung, sowie auf das FernUSG, konkret auf die Nichtigkeit des Vertrages nach § 7 FernUSG mangels ZFU-Zulassung. Erst das Landgericht, dann das Oberlandesgericht Köln, wiesen diese Einwendung zurück und gaben der Klage vollumfänglich statt.

Das Problem mit dem FernUSG

Das Ziel des FernUSG ist es, den Schutz von Teilnehmern am Fernunterricht zu gewährleisten. Allerdings besteht das Problem, dass durch die Unklarheiten, wann das FernUSG angewendet werden kann, viele Gerichte sich mit der Thematik auseinandersetzen. Dies geht so weit, dass bereits die Abschaffung des Gesetzes von offiziellen Stellen gefordert wird.

Die Voraussetzungen für die Anwendung, welche in § 1 FernUSG genannt werden, sind die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt und das der Lernerfolg von diesen überwacht wird. Diese Voraussetzungen sind zu ungenau: wann liegt eine überwiegende räumliche Trennung vor, wie genau muss der Lernerfolg überwacht werden? Zudem muss, wenn das FernUSG Anwendung findet, eine Zulassung erfolgen. Ist unklar, ob das FernUSG vorliegt, so werden die meisten Unternehmen auch keine Zulassung haben, was zu vielen Rechtsfolgen führen kann.

Die Rechtsfolgen des FernUSG

Neben Ordnungswidrigkeiten und Geldbußen gem. § 21 FernUSG, ebenso wie Verstößen im Wettbewerbsrecht, kann noch eine weitere Sache drohen. Es besteht die Möglichkeit, dass wenn keine erforderliche Zulassung für den Fernunterricht besteht, der Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist. Das führt dazu, dass die Bezahlung vom Lehrgang nicht erfolgen muss und wenn schon bezahlt wurde, der Betrag zurückverlangt werden kann. Diese Tatsache kann zu enormen finanziellen Belastungen für Unternehmen führen, welche Coaching anbieten.

Differenzierung zwischen Coaching und Fernunterricht

Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass kein Fernunterricht vorliegt, da es an der erforderlichen Lernkontrolle fehlt, was eine zwingend erforderliche Voraussetzung sei. Frage Möglichkeiten oder ein Community-Austausch reichen schlicht nicht. Das FernUSG greift demnach nicht. Ebenso greift auch § 627 BGB nicht. Der Grund lag darin, dass es sich nicht um Dienste höherer Art mit besonderem persönlichem Vertrauensverhältnis handelt, sondern um ein strukturiertes, institutionelles Coaching-Programm. Der BGH hat die Revision nicht zugelassen und sah damit, dass der Rechtsstreit keiner weiteren Klärung bedarf. Damit bestätigt der BGH implizit, dass die vom OLG Köln vorgenommene Differenzierung zwischen Coaching und Fernunterricht rechtlich tragfähig ist.

FernUSG verliert an Durchschlagskraft

In der Praxis führt dies zu weiteren Klarheiten rund um das FernUSG. Nicht jedes strukturierte Online-Programm ist Fernunterricht. Es muss nach wie vor genau darauf geachtet werden, dass der Vertrag und der Unterricht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ebenso demnach auch die Lernerfolgskontrolle. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss ebenso eine Zulassung vorliegen. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und damit, die Entscheidung des OLG-Köln, ebenso wie die des BGH diese nicht zu kippen, sorgt dafür, dass die häufig erhobene Einwendung des FernUSG weiter an Durchschlagskraft verliert.


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