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Seit dem Inkrafttreten des Kündigungsbuttons nach § 312k BGB müssen Unternehmen Verbrauchern die Kündigung von Online-Verträgen deutlich erleichtern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit einer aktuellen Entscheidung die gesetzlichen Anforderungen weiter konkretisiert. Für Betreiber von Webseiten mit Online-Verträgen oder Abonnement-Modellen bedeutet das erheblichen Handlungsbedarf. Denn nach Auffassung des BGH darf die Bestätigungsseite nach Betätigung des Kündigungsbuttons ausschließlich der Kündigung dienen. Jegliche Hinweise auf Alternativen – etwa eine Vertragspause oder andere Möglichkeiten der Vertragsfortführung – können gegen § 312k BGB verstoßen und zugleich wettbewerbsrechtliche Folgen nach dem UWG nach sich ziehen. Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass der Gesetzgeber Verbraucher bewusst vor unnötigen Hürden bei der Kündigung schützen möchte. Unternehmen sollten ihre Kündigungsprozesse daher zeitnah überprüfen.
Mit § 312k BGB hat der Gesetzgeber im Jahr 2022 den sogenannten Kündigungsbutton eingeführt. Ziel der Vorschrift ist es, Verbrauchern die Beendigung von Online-Verträgen ebenso einfach zu ermöglichen wie deren Abschluss. Gerade bei langfristigen Abonnement-Modellen oder digitalen Dienstleistungen kam es zuvor häufig vor, dass Unternehmen Kündigungen unnötig erschwerten oder Kunden durch komplizierte Prozesse vom Vertragsende abhielten. Daher verpflichtet § 312k BGB Unternehmer, auf ihrer Webseite einen gut sichtbaren Kündigungsbutton bereitzustellen. Über diesen muss der Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen, auf der er seine Kündigungserklärung abgeben kann. Verstößt ein Unternehmen gegen diese gesetzlichen Vorgaben, drohen nicht nur Abmahnungen nach dem UWG. Unter Umständen können Verbraucher Verträge sogar jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.
Der BGH stellt in seiner aktuellen Entscheidung klar, dass die Bestätigungsseite ausschließlich der Vorbereitung und Abgabe der Kündigungserklärung dienen darf. Ihr Zweck beschränkt sich darauf, die notwendigen Kündigungsdaten zu erfassen und dem Verbraucher die Abgabe seiner Kündigung zu ermöglichen. Andere Inhalte sind mit dem gesetzlichen Konzept grundsätzlich nicht vereinbar. Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Unternehmen die Bestätigungsseite zusätzlich genutzt, um Verbrauchern statt einer Kündigung eine Vertragspause anzubieten. Nach Auffassung des BGH widerspricht eine solche Gestaltung jedoch dem Schutzzweck des § 312k BGB. Die Bestätigungsseite dürfe nicht dazu genutzt werden, Verbraucher von ihrer Kündigungsentscheidung abzubringen oder sie auf alternative Vertragsmodelle hinzuweisen.
Der Gesetzgeber wollte mit § 312k BGB bewusst einen unkomplizierten und störungsfreien Kündigungsprozess schaffen. Verbraucher sollen ihre Kündigung ohne Ablenkungen oder zusätzliche Hürden erklären können. Genau diesem Zweck steht es entgegen, wenn Unternehmen auf der Bestätigungsseite alternative Angebote präsentieren. Dabei spielt es nach der Argumentation des BGH keine Rolle, ob lediglich eine Vertragspause, ein günstigerer Tarif, ein Rabatt oder eine sonstige Form der Vertragsfortführung angeboten wird. Sämtliche Maßnahmen verfolgen letztlich das Ziel, den Verbraucher von seiner Kündigungsabsicht abzubringen. Die Bestätigungsseite ist hierfür jedoch nicht der richtige Ort.
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Bedeutung. Unternehmen, die Online-Verträge oder Abonnement-Modelle anbieten, sollten ihre Kündigungsstrecken sorgfältig überprüfen. Enthält die Bestätigungsseite zusätzliche Werbeelemente oder alternative Vertragsangebote, besteht das Risiko, dass Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände einen Verstoß gegen § 312k BGB geltend machen. Da es sich zugleich um einen Wettbewerbsverstoß handeln kann, kommen insbesondere Ansprüche nach dem UWG in Betracht. Neben kostenpflichtigen Abmahnungen drohen gerichtliche Unterlassungsverfahren. Darüber hinaus kann ein fehlerhaft ausgestalteter Kündigungsbutton auch zivilrechtliche Konsequenzen haben. Werden die gesetzlichen Anforderungen des § 312k BGB nicht eingehalten, kann dies Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Vertragsbindung und die Kündigungsmöglichkeiten der Verbraucher haben.
Button-Lösung: Von Bestellbutton bis Kündigungsbutton
Unternehmen sollten ihre Kündigungsprozesse nun sorgfältig überprüfen. Insbesondere die Bestätigungsseite sollte ausschließlich die Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Daten sowie die Abgabe der Kündigungserklärung ermöglichen. Wer dort zusätzlich Hinweise auf Vertragspausen, Rabatte, Tarifwechsel oder sonstige Alternativen integriert hat, sollte seine Webseite zeitnah an die aktuelle Rechtsprechung des BGH anpassen. Gerade Betreiber von Online-Shops, Streaming-Diensten, Software-Abonnements oder anderen digitalen Geschäftsmodellen sollten zudem prüfen, ob ihre eingesetzten Shop- oder Abo-Systeme die gesetzlichen Anforderungen des § 312k BGB vollständig erfüllen. Häufig stammen entsprechende Kündigungsstrecken aus Standardsoftware oder wurden von externen Dienstleistern eingerichtet und entsprechen nicht mehr der aktuellen Rechtslage.
Mit seiner aktuellen Entscheidung konkretisiert der BGH die Vorgaben des § 312k BGB weiter und stärkt den Verbraucherschutz bei Online-Verträgen. Die Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons darf ausschließlich der Kündigung dienen. Angebote wie Vertragspausen oder sonstige Alternativen zur Vertragsfortführung haben dort nichts verloren. Für Unternehmen bedeutet dies unmittelbaren Anpassungsbedarf. Wer seinen Kündigungsbutton bislang zugleich als Instrument zur Kundenbindung nutzt, sollte seine Webseiten zeitnah überarbeiten. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Risiken nach dem UWG sowie weitere rechtliche Konsequenzen.
Die rechtlichen Anforderungen an Online-Shops und digitale Geschäftsmodelle entwickeln sich kontinuierlich weiter. Von Informationspflichten über den Kündigungsbutton und das Widerrufsrecht bis hin zu Datenschutz, AGB und Wettbewerbsrecht müssen Unternehmen zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. Bereits kleine Fehler können Abmahnungen, Bußgelder oder rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.
Wenn Sie Fragen zu den gesetzlichen Anforderungen an den Kündigungsbutton oder anderen Informationspflichten im E-Commerce haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Ob Sie einen Online-Shop betreiben, digitale Dienstleistungen anbieten oder Ihr bestehendes Bestell- und Kündigungsverfahren rechtssicher gestalten möchten – die erfahrenen Anwälte von SBS Legal aus dem Datenschutzrecht beraten Sie kompetent und praxisnah.