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BGH zur Abstellgenehmigung von GLS


Paketempfänger und Empfangsort schwer erreichbar - und nun?

Paketzusteller haben oft das Problem, dass der Empfänger der Sendungen nicht anzutreffen ist oder das Paket nur schwer zustellbar ist, etwa weil der Empfangsort schwer erreichbar ist. Und auch in Zeiten von Pandemien sehr beliebt ist die Zustellung an einen Abstellort. Denn diese sind für die Zusteller sehr leicht zu erreichen, wie etwa das Gartenhaus, die Garage oder das Tonnenhäuschen. Daher ist die sogenannte Abstellgenehmigung bei den verschiedenen Frachtführern sehr beliebt. Hierbei wird im Vorfeld mit dem Frachtführer eine vertragliche Vereinbarung getroffen, dass ein Wunschort bestimmt wird und die Sendung mit der Ablage an diesem Ort als ordnungsgemäß zugestellt angesehen wird.

BGH kippt die Klausel - GLS muss Empfänger benachrichtigen

Problematisch bei diesen Abstellgenehmigungen ist, dass in den Klauseln von GLS nicht vorgesehen ist, dass der Empfänger der Sendung nach Zustellung an den Wunschort benachrichtigt (etwa durch einen Benachrichtigungskarte oder per E-Mail) werden muss. Denn dies schafft für den Frachtführer grenzenlose Freiheit, da er viel früher aus der Haftung entlassen ist. Deswegen beanstandete die Verbraucherzentrale NRW diese Klauseln von GLS. Der BGH kippte nun diese Klausel, weshalb sie Verbrauchern gegenüber unwirksam ist. (Urteil vom 07.04.2022 (Az.: I ZR 212/20))   lieferwagen,zustellung

Denn die Klausel benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Dadurch, dass der Frachtführer nicht dazu verpflichtet ist, den Empfänger über die Zustellung zu informieren, steigt das Risiko enorm, dass das Paket von Dritten entwendet wird. Jedenfalls dann, wenn Dritte auch den Ablageort erreichen können. Das trifft jedoch in den meisten Fällen zu, da ja auch der Paketzusteller den Ort einfach erreichen konnte. Ohne eine entsprechende Benachrichtigung kann der Empfänger daher gar nicht reagieren und die Sendung so schnell wie möglich an sich nehmen. Zudem ist die Benachrichtigung dem Frachtführer auch möglich sowie zumutbar. GLS muss daher seine AGB anpassen und den Empfänger nach der Ablage der Sendung am Wunschort benachrichtigen.

Folgen der Klausel: Zeitpunkt vom Haftungsausschluss ändert sich!

Kam das Paket abhanden, bevor der Empfänger der Sendung es entgegennehmen konnte, kam es regelmäßig dazu, dass der Empfänger versuchte, den gewerblichen Verkäufer in Anspruch zu nehmen, denn bei Verbraucherverkäufen muss dieser das Versand- und Verlustrisiko tragen. Doch bei erteilter Abstellgenehmigung wird sich der Verbraucher die Ablage am vereinbarten Wunschort wie eine fiktive Übergabe zurechnen lassen, sodass der Händler bei nachgewiesener Ablage aus der Haftung freikommt. Daher ist diese Entscheidung auch für den Händler wichtig, denn es ändert sich somit der Zeitpunkt des Haftungsausschlusses.


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