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BGH: Insolvenzabhängige Lösungsklauseln zulässig?


Insolvenzabhängige Lösungsklausel in einem Transportvertrag

Es bestand lange Uneinigkeit in Rechtsprechung und Literatur darüber, ob solche Vertragsklauseln, die einer Vertragspartei erlauben, den Vertrag aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz zu kündigen, wirksam sind. Nun hat der BGH wichtige Hinweise zur künftigen Handhabung solcher Klauseln gegeben. 

Grundlage für eine Entscheidung des BGH bildete ein Schülertransport-Vertrag zwischen einem Busunternehmen und einer Gebietskörperschaft.. Nachdem das Insolvenzgericht auf Antrag des Busunternehmens die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet hatte, beendete die Körperschaft den Beförderungsvertrag aufgrund eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts fristlos, weil das Busunternehmen Insolvenz beantragt hatte. Der vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolvenzverwalter, argumentierte unter Berufung auf § 119 Insolvenzordnung (insO), dass die Kündigung der Körperschaft ungültig sei, und forderte die vereinbarte Vergütung bis zum regulären Vertragsende abzüglich ersparter Aufwendungen ein.

Insokasten: Was sind Insolvenzabhängige Lösungsklauseln?

Eine insolvenzabhängige Lösungsklausel regelt typischerweise, dass ein Vertrag in bestimmten Fällen, wie zum Beispiel im Falle der Insolvenz einer Partei, automatisch beendet wird oder dass die andere Partei das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten oder bestimmte Sicherheiten zu verlangen. Insolvenzabhängige Klauseln können auch vorsehen, dass bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden, um eine drohende Insolvenz zu verhindern oder zu mildern, wie zum Beispiel die Verpflichtung einer Partei, bestimmte Zahlungen oder Sicherheiten zu leisten. Solche Klauseln kommen häufig in langfristigen Verträgen wie Lieferverträgen oder Finanzierungsverträgen vor, um die Risiken einer Insolvenz einer Vertragspartei zu minimieren.


Fehlende gesetzlichen Regelungen machen die Rechtslage unklar

Auch, wenn der BGH zugibt, dass es bisher keine klaren gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit und Wirksamkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln gibt, teilt er die Auffassung des Berufungsgerichts in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht.

Obwohl § 119 Insolvenzordnung (InsO) regelt, dass Vereinbarungen, die die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO einschränken oder ausschließen, unwirksam sind, hat der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht generell die Unwirksamkeit solcher Klauseln angenommen. Daher bedarf eine insolvenzabhängige Lösungsklausel, die auf § 119 InsO gestützt wird, einer besonderen Rechtfertigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit. Eine solche Klausel ist also nur dann wirksam, wenn es einen sachlichen Grund gibt, der über das Bestreben, die Bestimmungen der §§ 103 bis 108 InsO zu umgehen, hinausgeht. Der BGH hat den Rechtsstreit daher zurückverwiesen.

Laut BGH sind Lösungsklauseln zugunsten von Gläubigern einer Geldleistung unwirksam, wenn sie über die gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeiten hinausgehen. Der BGH begründet dies damit, dass Gläubiger einer Geldleistung, im Gegensatz zu anderen Gläubigern, ausreichend durch andere gesetzliche Schutzmechanismen, wie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) geschützt sind.

Wirksam sind jedoch Klauseln, die eine Sanierung des Schuldners unterstützen oder solche Klauseln, für die das Gesetz eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässt und bei denen die Insolvenz eines Vertragsteils die Vertragserfüllung erheblich beeinträchtigen würde.

Der BGH betont hierbei insbesondere die Fragen der Zuverlässigkeit für die weitere Leistungserbringung, den Verlust von Gewährleistungsansprüchen oder das schützenswerte Interesse des Gläubigers an späteren zusätzlichen Leistungen wie Wartungsarbeiten.

Nach dem BGH war unreichend geklärt, ob für das konkrete Vertragsverhältnis ein berechtigtes Interesse an der Lösungsmöglichkeit gegeben war, also ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Bedürfnis für die Klausel bestand


Hinweise für die Praxis

Um zu verhindern, dass eine insolvenzrechtliche Klausel gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstößt, weil sie dazu führt, dass bestimmte Gläubiger bevorzugt behandelt werden oder die Rechte anderer Gläubiger beeinträchtigt werden, ist in der Praxis unbedingt darauf zu achten, dass diese Klauseln sorgfältig, unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Vertrags und der Geschäftsbeziehung, formuliert werden und im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen und Gerichtsentscheidungen stehen.


SBS LEGAL - Rechtsanwälte für Insolvenzrecht

Insolvenzrechtliche Ablösungsklauseln können insbesondere für den nicht insolventen Vertragsteil von großer Bedeutung sein, da man sich auf diese Weise vor weiteren Leistungen oder Zahlungen an den insolventen Vertragspartner schützen kann.

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