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| Datenschutzrecht, Sonstige Rechtsgebiete
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Das Jahr 1984 mag von manchen schon fast als „ferne Vergangenheit“ betrachtet werden, doch der Inhalt des Romans ist gerade heute noch hochaktuell.
Wir befinden uns im 21. Jahrhundert - ein Zeitalter in dem permanente Angriffe auf private Daten schon fast zur Normalität geworden sind: Von Lauschangriffen über Telefon- und Onlineüberwachung bis hin zu permanent überwachenden Kameras auf den Straßen und Datenüberwachung. Für viele bewirken Videokameras immer noch ein sehr „bedrückendes“ und „einschüchterndes“ Gefühl: „Da beobachtet mich jemand…!“ Doch denkt man zurück an Ereignisse, wie beispielsweise die Kölner Silvesternacht 2015/2016, mag so eine dauerhafte Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen vielleicht gar keine so schlechte Einrichtung sein.
Das dachte sich zumindest unter anderem die Kölner Polizei, welche seit 2017 die Bereiche vor dem Hauptbahnhof und dem Dom sowie die Kölner Ringe durch fest installierte Videokameras unter Beobachtung stellte. Seit 2019 wurde die Videoüberwachung auch noch auf weitere öffentliche Bereiche ausgeweitet, welch als von Kriminalität besonders gefährdete Gebiete bekannt sind. Dazu zählen: Neumarkt, Ebertplatz, der Breslauer und der Wiener Platz. Durch eine dauerhafte Beobachtung sollten Straftaten effektiv verhindert und vorgebeugt werden - sich außerdem Bürger auch nachts in der Stadt sicher fühlen können.
Doch ist eine permanente Videoüberwachung datenschutzrechtlich überhaupt erlaubt?
Das fragte sich auch seit längerem einer der Bürger aus Köln, welcher an den genannten Plätzen besonders gern die Nachmittagssonne genoss, sich jedoch in seinem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung verletzt sah. Er wandte sich inzwischen mit mehreren Klagen gegen die Überwachung - vor allem gegen diese an den Bereiche am Neumarkt, Ebertplatz und Breslauer Platz, welche während des „Corona-Lockdown-Light“ unter besonderer Beobachtung standen.
Das Gericht hatte sich am 10. Dezember 2020 jedoch gegen die Klagen gestellt und diese mit drei Beschlüssen abgelehnt. Mit einem gezielten Eilantrag erhofft sich der Kläger nun der Polizei, bis zum Abschluss des Klageverfahrens, das Filmen der öffentlichen Plätze, untersagen zu lassen. Dabei ging es ihm vor allem um die Bereich des Breslauer Platzes, auf dem Bildaufzeichnungen gefertigt und gespeichert wurden (Az.: 20 K6706/20).
Der Kläger kann sich freuen, denn der Eilantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Gehör gefunden und wurde erfolgreich genehmigt. Als Begründung gab das Gericht an, dass die Voraussetzungen des Polizeigesetzes NRW für die angegriffene Videoüberwachung am Breslauer Platz und die Speicherung der Aufnahmen nicht vorlägen, weil es sich nicht um einen „Kriminalitätsbrennpunkt“ handele. Nur an wirklich „verdächtigen“ Orten, die bereits für Straßenkriminalität und Überfälle bekannt seien, dürfe die Polizei mittels Videoüberwachung eben diese öffentlichen Plätze unter Beobachtung stellen.
Der Breslauer Platz gilt jedoch als „harmloses Pflaster“. Nur 0,2 Prozent der Delikte beziehungsweise der Straßenkriminalität in Köln, wurden in den Jahren 2019 und 2020 am Breslauer Platz begangen. Außerdem scheint die Wache der Bundespolizei, welche sich direkt auf dem Breslauer Platz befindet, wohl Abschreckung genug zu sein. Potentielle Straftäter*innen seien „schön blöd“ ein Verbrechen direkt vor der Höhle des Löwen zu begehen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
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