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Darf ein Unternehmen einfach Fotos oder Videos von Mitarbeitenden für Werbezwecke nutzen? Diese Frage stellen sich Geschäftsführer regelmäßig. Das Gesicht der Belegschaft verleiht dem Unternehmen schließlich Glaubwürdigkeit und schafft Nähe. Doch Achtung: Im rechtlichen Sinne ist beim Einsatz von Mitarbeiterfotos im Marketing Vorsicht geboten.
Wer Angestellte in Broschüren, auf der Unternehmenswebseite oder in den sozialen Medien präsentiert, muss das „Recht am eigenen Bild“ beachten. Was das konkret bedeutet und welche Ausnahmen es gibt, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Das stimmt. Ohne die ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Personen kann die Nutzung teuer enden. Besonders heikel wird es, wenn das Arbeitsverhältnis ausläuft oder sich die Zusammenarbeit verschlechtert. Unternehmen, die langfristig mit Fotos planen, sollten frühzeitig eine rechtssichere Vereinbarung treffen und dokumentieren, ob Bilder nach Austritt aus dem Unternehmen gelöscht werden müssen.
Für Mitarbeitende ist entscheidend zu wissen, welche Rechte sie an ihren Aufnahmen behalten und wie sie deren weitere Verwendung stoppen können. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, klärt gemeinsam mit Fachanwälten für Arbeitsrecht den rechtssicheren Einsatz von Foto- und Videomaterial und legt verbindliche Abläufe im Umgang mit Mitarbeiterbildern fest.
Mitarbeiterfotos spielen im Unternehmensmarketing eine immer größere Rolle. Kein Wunder, so schaffen sie Authentizität und Vertrauen. Zudem heben sie sich deutlich von klassischen Werbebildern ab und sorgen für einen echten Einblick hinter die Kulissen. Unternehmen setzen heute gezielt auf eigene Mitarbeitende, um sich glaubwürdig und kundenorientiert zu präsentieren.
Die Vorteile:
Einfache Darstellung von Fachwissen und Teamgeist
Mitarbeiterfotos dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die Beschäftigten ausdrücklich eingewilligt haben. Unabhängig davon, ob es um Social Media, die Firmenhomepage oder interne Newsletter geht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Kombination mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung schützt jede Person auch am Arbeitsplatz vor einer ungenehmigten Verbreitung ihres Bildes.
Daraus ergeben sich folgende klare Anforderungen:
Für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos gelten klare Regeln: Unternehmen benötigen grundsätzlich eine ausdrückliche, idealerweise schriftliche Einwilligung der abgebildeten Beschäftigten. Im Rahmen der aktuellen Rechtslage steht dabei nicht mehr nur das Kunsturhebergesetz (KUG) im Fokus, sondern in erster Linie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Fotos und Videos von Mitarbeitenden gelten als personenbezogene Daten und unterliegen somit den strengen Vorgaben des Datenschutzes. Ohne Einwilligung ist die Veröffentlichung in aller Regel untersagt. Ausnahmen können allenfalls greifen, wenn die Personen auf den Bildern nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt zudem, dass die Zustimmung zur Nutzung eindeutig dokumentiert wird. Häufig entstehen Haftungsfälle, wenn Unternehmen diese Vorgaben missachten: Wer Fotos ohne sorgfältig dokumentierte Einwilligung öffentlich einsetzt, riskiert Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO.
Praxisbeispiel: Ein mittelständisches Unternehmen veröffentlichte auf der Firmenhomepage ein Gruppenfoto von der Weihnachtsfeier, ohne die explizite Zustimmung aller Abgebildeten einzuholen. Nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters blieb das Foto online – der Betroffene klagte wegen Verletzung seines Datenschutzrechts. Das Landesarbeitsgericht sprach ihm Schadensersatz zu und ordnete die Löschung des Fotos an. Dieses Beispiel macht deutlich: Ohne wasserdichte Einwilligung drohen rechtliche und finanzielle Konsequenzen.
„Wer als Model, Schauspieler:in oder in einem vergleichbaren Beruf engagiert ist, gibt mit dem Arbeitsvertrag meist auch die Zustimmung dazu, für Foto- und Videoproduktionen zur Verfügung zu stehen. In solchen Fällen gehört die Veröffentlichung regelmäßig zur Tätigkeit und wird entsprechend vergütet. Die Einwilligung ist in der Regel schon arbeitsvertraglich geregelt. Für klassische Angestellte ohne solche Aufgaben ergibt sich daraus jedoch kein Automatismus: Hier braucht es immer eine separate und freiwillige Zustimmung, bevor ein Bild für Marketingzwecke genutzt werden darf.“
Die Rechte an veröffentlichten Mitarbeiterfotos enden nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Maßgeblich bleibt die erteilte Einwilligung. Beschäftigte können diese jederzeit widerrufen, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht. Ohne erklärten Widerruf darf das Unternehmen die Fotos in der Regel weiterhin nutzen. Erst wenn ein ehemaliger Mitarbeiter den Widerruf ausdrücklich ausspricht, entsteht für den Arbeitgeber die Pflicht, entsprechende Fotos zu entfernen.
Kommt es zum Streit, ob Fotos gelöscht werden müssen, prüft ein Gericht die Situation im Einzelfall. Ausschlaggebend ist dabei, wie präsent die Person auf dem Bild erscheint. Wer auf Fotos nur beiläufig, etwa als Teil einer größeren Gruppe oder neutral bei der Arbeit, zu sehen ist, muss unter Umständen die weitere Verwendung hinnehmen. Liegt der Fokus des Bildes jedoch klar auf der Person, wird diese als Spezialist oder Aushängeschild dargestellt oder entsteht der Eindruck, sie sei weiterhin Teil des Unternehmens, sprechen die Argumente meist für eine Löschung.
Sie möchten wissen, wie Sie Mitarbeiterfotos datenschutzkonform nutzen? Sie fragen sich, welche Rechte beim Widerruf einer Einwilligung gelten oder wie Sie arbeitsrechtliche Konflikte sicher lösen? Sie benötigen Unterstützung bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen oder setzen sich mit einem Kündigungsschutzprozess auseinander?
Unsere Kanzlei berät Sie in allen Bereichen des Arbeitsrechts – von der Prüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen über Fragen zum Datenschutz, Urlaubsanspruch und Arbeitszeugnis bis hin zur Beratung bei Kündigungen, Mobbing und der arbeitsrechtlichen Compliance für Arbeitgeber und Betriebsräte. Mit Erfahrung, Engagement und maßgeschneiderten Lösungen steht Ihnen das Team von SBS LEGAL zur Seite.
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