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Kein Bio: Produkte mit zugefügten Vitaminen und Mineralstoffen


Es gibt verschiedene Vorschriften, welche Lebensmittel erfüllen müssen. Wenn ein Produkt das Logo und somit die Qualitätsbezeichnung Bio tragen möchte, kommen weitere Vorschriften dazu. Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein Urteil gefällt, in dem es um die Bio-Kennzeichnung eines Lebensmittels geht, wenn Vitamine und Mineralstoffe zugefügt werden. Mehr zu den Voraussetzungen, der Kennzeichnung und dem Urteil im folgenden Artikel.

Die Kennzeichnung als Bio 

Lebensmittel müssen speziell gekennzeichnet sein, es müssen Allergene angegeben werden, damit Allergiker ein Produkt ohne Sorgen und mögliche Gefahren konsumieren können, aber genauso müssen auch Angaben zu den Nährwerten gemacht werden. 

Mehr zu der Kennzeichnung von Lebensmitteln:

Allergene bis Nährwerte - die Kennzeichnung von Lebensmitteln

Spezielle Lebensmittel müssen neben den allgemeinen Lebensmittelvorschriften weitere Dinge beachten. So gibt es spezielle Vorschriften für Kakao (KakaoV) und Marmeladen (KonfV). Während diese Vorschriften alle verpflichtend sind, gibt es auch noch Angaben, welche nicht verpflichtend sind, es sei denn, man möchte eine spezielle Klassifizierung erhalten, wie das Bio-Logo. Um dieses verwenden zu dürfen, muss man die von der EG-Öko-Verordnung definierten Mindestkriterien erfüllen. Dies sind insbesondere der Verzicht auf Gentechnik, chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und Düngemittel, mindestens 95 % ökologische Zutaten bei verarbeiteten Produkten sowie eine artgerechtere Tierhaltung mit Auslauf.

Die zugefügten von Kriterien in Deutschland

In Deutschland gelten noch strengere Kriterien als in der EU. In Deutschland haben die Bioverbände so festgelegt, dass wesentlich weniger Tiere je Hektar als in der EU vorgeschrieben erlaubt sind. Zudem ist es bei der EU möglich, einzelne Betriebszweige wie etwa die Tierhaltung auszuklammern, so kann demnach ein Betrieb Bio-Pflanzen vertreiben, aber keine Bio-Tierhaltung haben. In Deutschland verlangen die Anbauverbände, dass der Betrieb komplett ökologisch arbeitet, daher können einzelne Betriebszweige nicht ausgenommen werden. Es gibt daher verschiedene Bio-Siegel, die unterschiedlichen Kriterien unterliegen. 

Die Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen

Im Urteil des BVerfG (3 C 13.24 - Urteil vom 04. September 2025) ging es um ein Unternehmen, welches das EU-Bio-Logo verwendet hat. Das Unternehmen vertrieb in Deutschland Bio-Produkte, wobei es sich um biologisch produzierte Fruchtsäfte und Kräuterauszügen handelt, denen zusätzlich nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden. Das Gericht stellte fest, dass Produkte mit zugefügten Vitaminen und Mineralstoffen weder das EU-Bio-Logo, noch das nationale Bio-Siegel benutzten dürfen, denn es liegt kein Bio vor. Ebenfalls sei ein Hinweis auf die biologische Produktion einzelner Zutaten in der Zutatenliste nicht zulässig. Nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) dürfen einem Bioprodukt nämlich nur Vitamine oder Mineralstoffe hinzugefügt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses Kriterium erfüllt das Erzeugnis nicht. 

Ein Nachteil gegenüber anderen Produkten?

Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht vorgebracht, dass es sich bei der Entscheidung um einen Nachteil gegenüber anderen Produkten handeln würde, gerade solchen aus dem Raum außerhalb der EU. Ein entsprechendes Produkt könnte nach US-Recht als organic kennzeichnet werden und auch innerhalb der EU als Bio-Produkt unter Verwendung des EU-Bio-Logos vertrieben werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG (Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 3 C 13.21) sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und entschieden, dass dies unzutreffend sei. Denn auch ein US-Produkt darf das EU-Bio-Logo und Hinweise auf die biologische Produktion nicht verwenden, wenn Mineralstoffe und Vitamine nicht-pflanzlichen Ursprungs hinzugefügt werden und das Produkt damit nicht den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-240/23).

Die Bedeutung für den Vertrieb von Bio-Produkten

Für Unternehmen bedeutet dies, dass genau auf die jeweiligen Vorgaben geachtet werden muss. Sowohl was die Kennzeichnung als auch die Inhaltsstoffe angeht. Ebenso müssen die Rechtsprechungen des EuGH beachtet werden. Urteile wie dieses verdeutlichen, dass die Verwendung von Mineralstoffen und Vitaminen in Bio-Produkten nur in ganz bestimmten gesetzlichen Ausnahmefällen möglich ist. Unternehmen sollten daher auf solche verzichten, wenn es sich nicht um Zusätze pflanzlichen Ursprungs handelt. Bei einem Verstoß drohen einige rechtliche Konsequenzen. Neben der gerichtlichen Untersagung des Vertriebs und der Benutzung des Bio-Logos, ist vor allem auch eine Irreführung des Verbrauchers möglich und daher ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Es ist daher wie immer entscheidend, dass die gesetzlichen Vorgaben genau gekannt werden und diese einzuhalten, um im Markt bestehen zu können und Verbrauchern transparent und rechtssicher das Produkt vertreiben zu können. 


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