Die Bitclub Network Inc. vertreibt Mininghardware und bietet deren Betrieb im Rahmen eines Miningpools an. Die Mitglieder erhalten sodann die geminten Bitcoins, nach Abzug einer Quote für den Strom und den Betrieb, ausgezahlt.
Im Rahmen eines behördlichen Verfahrens, welches durch unsere Kanzlei begleitet wurde, nahm die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine rechtliche Einschätzung des Geschäftsmodells hinsichtlich der Fragestellung, ob der Bitclub für seine Angebote eine Erlaubnis der BaFin benötigt, vor. Das Ergebnis lautet, dass keine Erlaubnis erforderlich ist und es sich um ein legales Geschäft handelt. Konkret teilte die BaFin mit Schreiben vom 19.11.2018 mit, dass sich die Bitclub Network Inc. „soweit es um den Erlaubnisvorbehalt geht, mit ihrem Angebot zwar am Rande, aber noch im Rahmen der Legalität“ bewege.
Nach Ansicht der BaFin werden insbesondere keine Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben und auch keine Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbracht.
Bitcoins seien zwar Finanzinstrumente, die auch tauglicher Gegenstand von verschiedenen Finanzdienstleistungen sein können, jedoch erfüllt der Zusammenschluss verschiedener Investoren, auch das aktive Einwerben zu einem Miningpool, diese Voraussetzung in dieser konkreten Konstellation nicht.
Anzumerken ist, dass die BaFin ausschließlich bankrechtliche Gesetze berücksichtigt hat und dass diese Auskunft nicht rechtsverbindlich ist.