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Bitcoin, die bekannteste und am weitesten verbreitete Kryptowährung, hat seit ihrer Einführung im Jahr 2009 eine bemerkenswerte Entwicklung durchlaufen. Von anfänglichem Misstrauen und Skepsis hin zu einer weitreichenden Akzeptanz als digitales Anlagegut, hat Bitcoin sowohl atemberaubende Höhenflüge als auch dramatische Abstürze (sog. Crashs) erlebt.
Mit Jahresstart 2024 ist der Kurs der Digitalwährung stark gestiegen: Während es zu Beginn des Jahres noch 40.000 Dollar waren, so sind es derweil über 60.000 Dollar (aktuelll zum 27.05.2024: 63.125,89€).
Ein Ereignis trägt die größte Verantwortung hierbei, nämlich die Bitcoin Spot-ETFs, die zum 10. Januar 2024 zugelassen wurden. Mehr als 20 mal in der Gesamtheit hatte die US-Börsenaufsicht SEC (Security and Exchange Commission) als wichtigster Finanzregulator der Welt diverse Anträge von Vermögensverwaltern unterschiedlicher Art abgelehnt. Schließlich und erstmals in der US-Geschichte erfolgte dann jedoch das GO für elf Bitcoin-ETFs.
Seit Januar diesen Jahres war es den US-amerikanischen Anlegern also möglich, ihr Vermögen auf dem größten Kapitalmarkt der Welt in ETFs anzulegen. Nur folgerichtig ist, dass die Bitcoin-Nachfrage im ersten Handelsquartal sodann stark anstieg.
Doch trotz seiner beispiellosen Popularität und des massiven Wachstums bleibt Bitcoin jedoch ein äußerst volatiles und spekulatives Asset. Ein möglicher Bitcoin-Crash, bei dem der Wert der Kryptowährung rapide und signifikant fällt, ist daher ein Szenario, das Investoren und Marktbeobachter stets im Auge behalten müssen.
Ein solcher Crash, wie er landesüblich beschrieben wird, könnte beim Bitcoin durch eine Vielzahl von Faktoren ausgelöst werden. Diese reichen von regulatorischen Eingriffen (Verbot, Überwachung oder Regulierung durch Staaten) über technische Schwächen (Hacking-Angriff auf Börsen oder Blockchain selbst) bis hin zu Veränderungen im Marktumfeld (Beeinflussung der Kurse durch Wale (große Akteure) und Anlegerverhalten (Massenverkauf bei Überbewertung) wie zuletzt die enorme Energieaufwendung.
Zweifelsohne jedoch haben Bitcoin und andere Kryptowährungen in den letzten Jahren erheblich an Popularität gewonnen. Mit der steigenden Nutzung von Kryptowährungen, und dem nicht unwahrscheinlichen Fall eines Zwangsverkaufs aufgrund übermäßig fallender Kurse, stellt sich jedoch auch die Frage der steuerlichen Behandlung der verschiedenen Transaktionen.
In Deutschland gibt es derweise keine expliziten gesetzlichen Regelungen, weswegen das allgemeine Steuerrecht Anwendung findet, welches durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.05.2022, das alle Finanzämter in Deutschland bindet, und entsprechende Rechtsprechung, ergänzt wird. Aufgabe des nachfolgenden Blogartikels ist insofern, einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Bitcoin-Transaktionen unter Maßgabe dieser Regelungen zu leisten.
Ein ETF, oder Exchange-Traded Fund, ist eine Form von Investmentfonds, der an Börsen gehandelt wird und verschiedene Vermögenswerte wie Aktien, Anleihen, Rohstoffe oder Immobilien umfasst. Dabei bieten ETFs Anlegern eine breite Diversifikation, da sie einen Korb von Vermögenswerten abbilden, der oft einen Index wie den S&P 500 oder den DAX nachbildet.
Bitcoin ist eine digitale Kryptowährung, die als dezentrales Zahlungssystem fungiert und 2009 von einer Person oder Gruppe namens Satoshi Nakamoto ins Leben gerufen wurde. Im Gegensatz zu traditionellen Währungen wie Euro oder US-Dollar wird Bitcoin nicht von einer zentralen Behörde wie einer Regierung oder einer Bank kontrolliert, sondern basiert auf einer Technologie namens Blockchain.
Die Blockchain ist eine öffentliche, verteilte Datenbank, die sämtliche Transaktionen in Bitcoin festhält. Jede Transaktion wird in einem Block verzeichnet und an eine vorherige Transaktion angehängt, wodurch eine unveränderliche Abfolge von Transaktionen entsteht. Dadurch wird die Integrität des Bitcoin-Netzwerks gewährleistet und das Risiko von Betrug oder Manipulation minimiert.
Bitcoin-Transaktionen werden durch komplexe kryptographische Verfahren abgesichert. Jeder Nutzer besitzt ein öffentliches und ein privates Schlüsselpaar, das zur Signierung von Transaktionen verwendet wird. Dies ermöglicht es, dass Transaktionen sicher und anonym durchgeführt werden können, da die Identität der Nutzer nur durch ihre Bitcoin-Adressen, nicht jedoch durch persönliche Informationen, identifizierbar ist.
Die Versorgung mit Bitcoin ist auf insgesamt 21 Millionen begrenzt, wodurch eine deflationäre Tendenz geschaffen wird und langfristig der Wert von Bitcoin unterstützt wird. Neue Bitcoins werden durch einen Prozess namens Mining erzeugt, bei dem Computer komplexe mathematische Probleme lösen, um Transaktionen zu verifizieren und neue Blöcke zur Blockchain hinzuzufügen.
Bitcoin kann dabei für verschiedene Zwecke verwendet werden, darunter als digitales Zahlungsmittel, als Wertspeicher, als Investition oder für grenzüberschreitende Überweisungen. Trotz ihres Potenzials sehen sich Bitcoin und andere Kryptowährungen auch mit Herausforderungen und Kritik konfrontiert, darunter Volatilität, regulatorische Unsicherheit und Sicherheitsbedenken.
Insgesamt jedoch hat Bitcoin die Finanzwelt revolutioniert und eine neue Ära des digitalen Geldes eingeleitet. Als erste dezentrale Kryptowährung hat Bitcoin dahingehend das Potenzial, die Art und Weise, wie wir Werte speichern, übertragen und handeln, grundlegend zu verändern.
Derzeit sind Bitcoins im Fassungsraum Deutschland und in der EU als gesetzliche Währung, wie auch als gesetzliches Zahlungsmittel, nicht anerkannt. Vielmehr werden sie – zumindest im Ertragsteuerrecht – als immaterielle Wirtschaftsgüter betrachtet.
Aufgrund der ungeklärten Rechtsnatur von Bitcoins stellt sich die Frage, welche Steuer für Kryptowährungsanleger wie auch für gewerbliche Investoren zu veranlagen ist. Grundsätzlich ist festzustellen, dass Kryptowährungsgeschäfte in jedem Fall steuerpflichtig sind. Grunsätzlich von der Steuerpflicht umfasst ist sowohl der Verkauf, der Tausch, das Gehalt, die Bezahlung damit, Airdrops (Schenkungen), sowie andere Krypto-Einkommen wie Staking (Halten), Lending (Leihen), oder Mining (Neuschöpfen).
Das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen grundsätzlich nicht steuerfrei sind; diese müssen demnach grundsätzlich versteuert werden (BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 - IX R 3/22).
Der BFH charakterisiert dabei Kryptowährungen in der veröffentlichten Entscheidung als "anderes Wirtschaftsgut" i.S. des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (=EStG), das der Besteuerung unterliegt. Die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts lägen demgemäß vor, welches das entsprechende Gesetz als Voraussetzung für eine Einkommenssteuerpflicht fordert, §§2, 22, 23 EStG.
Eine Qualifikation als "anderes Wirtschaftsgut" verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da Unklarheiten über den Gegenstand des Wirtschaftsguts gar nicht bestünden. Kryptowerte wie Bitcoin, Ethereum und Monero seien verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Außerdem besteht dem Gericht nach eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.
Ganz generell lässt sich sagen, dass beim Kauf und Verkauf von Bitcoin die folgenden steuerlichen Grundsätze gelten:
Kryptowährungen werden ausdrücklich nicht wie Aktien besteuert. Gewinne aus dem Handel mit Aktien zählen als Kapitalerträge und werden in Deutschland pauschal mit 25% (Abgeltungssteuer) besteuert.
Kryptowährungen zählen dagegen als “private Wirtschaftsgüter”. Gewinne aus ihrem Handel sind also keine Kapitalerträge und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern der Einkommensteuer.
Das bedeutet also, man muss den Gewinn aus Kryptos als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Und der Einkommensteuersatz hängt unter anderem von Faktoren ab wie Höhe des gesamten Einkommens, Familienstand (verheiratet oder ledig), und Anzahl der Kinder.
Der Steuersatz kann insofern zwischen 14 und 42 Prozent liegen. Bei sehr hohen Einkünften kann sogar der Reichensteuersatz von 45 Prozent zur Anwendung kommen. Auf Basis der festgesetzten Einkommensteuer kommen noch gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer hinzu.
In Puncto Spekulationsfrist sind Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin steuerfrei, wenn die Haltefrist mindestens ein Jahr beträgt. Dies bedeutet, dass keine Steuern zu zahlen sind, wenn die Bitcoins mehr als ein Jahr nach dem Erwerb verkauft worden sind.
Allerdings gilt die Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte in einem Jahr. Dazu zählen beispielsweise auch Edelmetalle, Kunstgegenstände, Sammlungen und Oldtimer, die innerhalb eines Jahres verkauft werden. Bei Immobilien gilt dementgegen eine 10-jährige Spekulationsfrist.
Verkauft man die Bitcoins innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb, sind die erzielten Gewinne steuerpflichtig. Diese Gewinne werden als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 EStG (Einkommenssteuergesetz=EStG) und § 23 EStG behandelt.
Gleichwohl bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn die Gesamtsumme der erzielten Gewinne im Kalenderjahr unter 600 Euro liegt. Überschreiten die Gewinne diese Freigrenze, sind sie vollständig steuerpflichtig.
(Beachte: Die Freigrenze für Krypto-Gewinne wurde ab dem 01.01.2024 auf 1.000€ pro Jahr erhöht. Gewinne aus dem Steuerjahr 2023 bleiben von dieser Änderung jedoch unberührt.)
Ein Krypto-Einkommen (Lending, Stakinng, Mining), dazu später mehr, ist hingegen steuerfrei, wenn es unter der Freigrenze von 256€ liegt.
Nochmals betont gehört, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen mit dem individuellen Einkommenssteuersatz (plus ggfs. Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer) besteuert werden, eben nicht mit der Abgeltungssteuer von 25%.
Abhängig von dem Fall, ob eine Privatperson handelt oder eine Personenhandels-, oder Kapitalgesellschaft, fallen Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer an.
Wird der Handel mit Kryptowährungen statt von privater Hand gewerblich durchgeführt (z.B. durch Anbieten einer Webseite zum Umtausch von Kryptowährungen) sind die Erträge als solche aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG zu versteuern. In diesem Rahmen gibt es insbesondere keine Haltefrist. Neben der Einkommensteuer muss in dem Fall auch Gewerbesteuer gezahlt werden. Allerdings sieht § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG hierbei einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro vor.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass wenn Kryptowährungen gekauft werden und sodann nur gehalten, der Betreffende nicht zu besteuern ist. Wenn Kryptowährungen zwischen den eigenen Wallets verschickt werden, sind ebenfalls keine Steuern zu zahlen.
§ 2 Absatz 1 Satz Nummer 7 EStG
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2
§ 22 EStG
Sonstige Einkünfte sind
2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23.
§ 23 EStG
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2
Wenn man enorme Rechnerleistung zum Lösen mathematischer Aufgaben zur Verfügung stellt, kann man eigenes Kryptogeld schürfen (sogenanntes Mining). Einnahmen daraus (Mining-Rewards) kann das Finanzamt als gewerbliche Einkünfte behandeln.
Das Vorgenannte gilt, wenn man beim Mining alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt: Man betreibt das Mining selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, regelmäßig, sowie im größeren Umfang und tritt dementsprechend nach außen in Erscheinung, indem man zum Beispiel einen Stromvertrag zu gewerblichen Konditionen abschließt und professionelle Mining-Hardware verwendet.
Die Folgen einer gewerblichen Tätigkeit sind, dass man diese beim Gewerbeamt anmelden muss und gegebenenfalls neben dem persönlichen Einkommensteuersatz auch Gewerbesteuer gem. 15 EStG zahlen muss, falls der Freibetrag von 24.500 Euro überschritten wird. Die Stromkosten für die Erzeugung der Coins sowie weitere Betriebsausgaben darf man als Betriebsausgaben abziehen. Umsatzsteuer fällt nicht an.
Wenn das Mining nur gelegentlich als Hobby betrieben wird, könnte dieses stattdessen als private Tätigkeit eingestuft werden. Wird die Schwelle der Gewerblichkeit dahingehend nicht überschritten, werden die Erträge laut BMF gem. § 22 Nummer 3 EStG (Einkünfte aus sonstigen Leistungen->Einkommenssteuer) versteuert. Für das private Mining wird allerdings auch vertreten, dass mangels Erbringung einer Leistung gar keine Steuerbarkeit des privaten Minings vorliegt. Bleiben die Einkünfte (also nach Abzug der Werbungskosten wie Transaktionsgebühren, Stromkosten etc.) unter 256 Euro, bleiben sie steuerfrei. Ab 256 Euro ist der gesamte Betrag mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Wenn die Kryptowährung im Privatvermögen gehalten wird, sind aus Sicht der Finanzverwaltung Einkünfte aus Lending (Leihen), Staking (Halten) oder Airdrop (Schenkung) als sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG) steuerpflichtig. Auf diese Einkünfte fallen dann Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag an, nicht jedoch Gewerbesteuer.
Wenn die Kryptowährung als Einnahmequelle (bspw. durch Mining) genutzt wird, verlängert sich in diesem Fall die Halte-Frist auf 10 Jahre.
Mining
ist der Prozess, durch den neue Bitcoins erzeugt und Transaktionen im Bitcoin-Netzwerk verifiziert werden.
Staking
Bitcoin-Staking bedeutet im Grunde, dass Bitcoins auf einer speziellen Plattform oder bei einem Dienst hinterlegt werden, um dafür Zinsen oder Belohnungen zu bekommen. Diese Plattformen nutzen die hinterlegten Bitcoins, um sie zum Beispiel für Kredite oder andere Finanzdienstleistungen einzusetzen, und teilen einen Teil der Einnahmen mit dem Betreffenden.
Airdrop
Ein Airdrop ist, wenn eine Kryptowährungsfirma oder ein Projekt kostenlos digitale Coins oder Tokens an Menschen verteilt. Dies geschieht oft, um ein neues Projekt bekannt zu machen oder um eine Community von Nutzern aufzubauen.
Lending
Bitcoin-Lending ist eine Methode, bei der Besitzer von Bitcoin ihre Kryptowährungen an andere Nutzer oder Plattformen verleihen und dafür Zinsen erhalten.
Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass steuerpflcihtige Gewinne nicht ausschließlich durch den Tausch von einer Währung in eine andere passieren, sondern auch dann, wenn der Anleger einen Privatkauf vornimmt und sodann Bitcoin als Zahlungsmittel benutzt, welcher sich bis dahin im Wert gesteigert hat (Bsp.: 1- Kauf von 0,5 Bitcoin zu 1000€, 2 - Wertsteigerung des Bitcoins auf 1500€, 3 - Kauf eines Autos zu einem Wert von 1500€ für die anfänglichen 0,5 Bitcoins).
Verwendet man also Bitcoin, um Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, wird dies als Veräußerung betrachtet. Die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Wert zum Zeitpunkt der Bezahlung ist als Gewinn zu versteuern, wenn die Haltefrist von einem Jahr nicht überschritten wurde.
Der Tausch von Bitcoin in andere Kryptowährungen gilt ebenfalls als Veräußerungsgeschäft. Auch hier ist der Gewinn steuerpflichtig, wenn die Haltefrist von einem Jahr nicht eingehalten wird.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Besteuerung sowohl der Verkauf von Bitcoin gegen Euro oder andere staatliche Währungen unterfällt, als auch der Verkauf von Bitcoin gegen den Erwerb anderer Kryptowährungen.
(Bsp.: Kauf von Bitcoin durch Euro und Wiederverkauf von Bitcoin gegen Euro: 1 - Kauf von 0,5 Bitcoin zu 1000€, 2 - Verkauf von 0,5 Bitcoin zu 1500€ = steuerpflichtige Differenz von 500€.
Auch: Kauf von Bitcoin durch Euro und Tausch von Bitcoin in andere Kryptowährung bei Wertzunahme des Bitcoins: 1 - Kauf von 1 Bitcoin zu 1000€, 2 - Tausch von 1 Bitcoin (bei entsprechendem Wertzugewinn) gegen 12 Monero --> steuerpflichtig)
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist festzuhalten, dass die Verwendung von Bitcoin der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt wird, wenn sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dient. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit in Sachen Umsatzsteuer nicht steuerpflichtig wegen der Klassifizierung als sog. umsatzsteuerfreies Devisengeschäft.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen hat sich demgemäß auch das Bundesfinanzministerium (BMF) im Jahr 2018 geäußert (BMF-Schreiben vom 27.02.2018). Hiernach werden virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. 211). Somit handelt es sich bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nummer 8 Buchstabe b. Umsatzsteuergesetz (=UStG) umsatzsteuerfrei ist.
§ 4 Nummer 8 Buchstabe b. UStG
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
8. die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass alle Transaktionen sorgfältig zu dokumentieren sind, um die obliegenden Steuerpflicht regelgemäß zu erfüllen. Dies umfasst:
Erwerbs- und Veräußerungsdaten, also Datum, Menge und Wert der Kryptowährungen zum Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräußerung festhalten,
Kursverläufe, also Dokumentation der Kurse zum Zeitpunkt der Transaktionen, sowie
den Verwendungszweck, also Angaben, ob die Kryptowährungen als Zahlungsmittel, zur Spekulation oder zum Mining verwendet wurden.
Gewinne aus Bitcoin-Transaktionen müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hierzu sind die entsprechenden Formulare und Anlagen zu verwenden, insbesondere Anlage SO für sonstige Einkünfte.
Die Nichtangabe steuerpflichtiger Gewinne aus Bitcoin-Transaktionen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden und erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich hoher Geldstrafen und in schweren Fällen Freiheitsstrafen.
In diesem Sinne zu beachten ist insbesondere, dass Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch einer Kryptowährung ausdrücklich nicht von der Kryptobörse ans Finanzamt gemeldet werden.
Bei manchen steuerpflichtigen Gewinnen aus Geschäften mit Kryptowährungen steht man daher selbst in der Pflicht, diese Gewinne wahrheitsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Wer entsprechende Einkünfte nicht in der Steuererklärung angibt, erfüllt bereits den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung = AO).
Häufig kann der Steuerpflichtige noch dank einer strafbefreienden Selbstanzeige aus der Sache herauskommen und sich vollständig vor einer Geld- oder Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung schützen.
ABER: Vor einer Steuernachzahlung schützt die Selbstanzeige natürlich nicht. Die Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer bei der GmbH) auf die Krypto-Gewinne muss vollständig gezahlt werden, zuzüglich 6 % Hinterziehungszinsen.
Eine wirksame Selbstanzeige führt grundsätzlich dazu, dass der Steuerpflichtige vollständig straffrei bleibt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Selbstanzeige vollständig und vor allem rechtzeitig erstattet wird. Hat das Finanzamt jedoch bereits eigene konkrete Ermittlungen angestellt, wirkt eine Selbstanzeige zugunsten des Steuerpflichtigen nur noch strafmildernd.
Gleichsam ist eine Selbstanzeige bei Kryptoeinkünften nur dann möglich, wenn alle Kryptotransaktionen (Kauf, Verkauf, Tausch) vollständig dokumentiert sind!
Die steuerliche Behandlung von Bitcoin-Transaktionen in Deutschland ist durch Rechtssprechung, vereinzelte Schreiben des BMF und eine halbelegante Subsumtion unter bestehendes Steuerrecht mittlerweile überblickbar, aber auch komplex. Es ist wichtig, sich über die einzelnen steuerlichen Verpflichtungen im Klaren zu sein und diesen sorgfältig nachzukommen, was insbesondere deswegen gilt, weil die Crash-Gefahr hoch ist, der Kursverlauf unbeständig und man zum zügigen Handeln genötigt sein könnte. Eine saubere Dokumentation aller Transaktionen und gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Steuerberaters können dabei helfen, rechtliche Probleme zu vermeiden und die steuerliche Gesamtbelastung zu optimieren. Mit der richtigen Vorbereitung und einer soliden Kenntnis der steuerlichen Regelungen können Bitcoin-Nutzer ihre Transaktionen sicher und rechtskonform abwickeln.
Gleichsam gilt: Nur weil es komplex ist, Kryptowährungstransaktionen zu versteuern, ist dies noch lange kein guter Grund, die Gewinne vor dem Fiskus zu verheimlichen und ihm so die Steuern vorzuenthalten. Im Gegenteil. Denn dies ist als Steuerhinterziehung strafbar.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
Unsere Anwälte sind erfahrene Spezialisten: Unsere kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke steht Ihnen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Verfügung. Zögern Sie also nicht, noch heute Kontakt zu uns aufzunehmen und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.