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Was tun bei einem Warnhinweis im beA?


OLG Braunschweig: Überprüfung bei Warnhinweis unabdingbar

Wer hat es nicht schon mal erlebt? Im Auto oder im elektronischen Bereich leuchtet plötzlich eine Lampe auf. Die erste Reaktion ist dann oft: Ignorieren. Wird wohl nicht so schlimm sein!

Aber gerade im Bereich der elektronischen Signatur kann ein Warnhinweis bedeuten, dass nicht länger eine ordnungsgemäße Signatur vorliegt. Das OLG Braunschweig entschied jetzt in seinem Beschluss, dass der Prozessbevollmächtigte stets beim Aufleuchten eines Warnsignals überprüfen müsse, was dieses Zeichen zu bedeuten und im Anwaltspostfach nachzusehen habe, ob eine ordnungsgemäße Signatur vorliege. Unterlässt er dies, so treffe ihn das Verschulden am Bestehen der ungültigen Unterschrift. Wenn das Büropersonal die Überprüfung der elektronischen Signatur übernehmen solle, müsse dies eindeutig vom Prozessbevollmächtigten angewiesen werden. Es reiche keine bloße Anweisung zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Versands aus.

Unbekannter Warnhinweis bei Erstellung elektronischer Signatur 

Ein Rechtsanwalt reichte für seinen Mandanten einen Berufungsbegründungsschriftsatz am Tag des Fristablaufs bei Gericht ein. Allerdings war die Berufungsbegründung mit einer ungültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Damit war die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingegangen und deshalb als unzulässig anzusehen.

Der Anwalt reichte beim OLG sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein und erklärte, dass seine Kanzlei das elektronische Signaturprogramm R. verwende, in dem der Unterzeichner ein Dokument mit seiner eigenen Signaturkarte unterzeichnen kann und sodann mit Hilfe einer beA-Mitarbeiterkarte durch ihre Rechtsanwaltsangestellten versendet werde.

Vom Anwalt hieß es weiter, dass er den Berufungsbegründungsschriftsatz in den Postausgang des Signaturprogramms R. hochgeladen und per Knopfdruck erfolgreich mit seiner Signatur versehen habe, was anhand einer roten Schleife deutlich geworden wäre. Eine Warnmeldung oder Fehlermeldung habe es nicht gegeben. Und die Versendung des Schriftsatzes habe wie immer durch ihre Rechtsanwaltsfachwirtin über das beA stattgefunden. Auch der R.-Zustellnachweis habe eine fehlerfreie Zustellung mit korrekter Signaturdatei angezeigt.

Nach der Kenntniserlangung des angeblichen Fristversäumnis, forschte der Anwalt nach: Obwohl ebenfalls im beA-Postfach keine Fehlermeldung angezeigt worden sei, sei ihm bei Nutzung einer gesonderten Prüfungsmöglichkeit der Signatur diese als unzutreffend angegeben worden. elektronische signatur, warnhinweis, unterschrift

Als Fehlerquelle stellte sich nicht nur das Unterlassen einer weiteren Prüfung im beA-Postfach auf der Website durch die Mitarbeiterin der Kanzlei heraus, sondern auch, dass die OCR-Umwandlung (Texterkennung) des Berufungsbegründungsschriftsatzes in dem Moment der Fertigstellung der qualifiziert elektronischen Unterschrift nicht beendet worden sei. Damit sei die Signatur für eine halb fertige PDF Datei angefertigt worden. Dass die Ladezeit noch nicht abgeschlossen sei, werde durch ein Ausrufezeichen bzw. gelbes Warndreieck angezeigt. Da in den Erläuterungen zum beA-Modul nichts über das Abwarten von Ladezeiten zu finden sei, habe weder der Anwalt noch seine Mitarbeiterin etwas über die Bedeutung des Ausrufezeichens, das selbst auch keinen Hinweis enthalte, in Erfahrung bringen können.

OLG Braunschweig lehnt die Wiedereinsetzung ab

Das OLG Braunschweig lehnte die Berufung als unzulässig ab. Das elektronische Dokument müsse eine qualifiziert elektronische Signatur (qeS) des Unterzeichners gemäß § 130a Absatz III Zivilprozessrecht (ZPO) aufweisen. Hier wurde der Berufungsbegründungsschriftsatz per EGVP eingereicht und es fehle ihm aufgrund der fehlgeschlagenen mathematischen Prüfung der Signatur eine gültige qeS. Die Signatur oder die Inhaltsdaten seien nach der Signatur verändert worden, so das OLG.

Es sei auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Denn der Anwalt habe die Nichteinhaltung der Frist zu verschulden, § 233 ZPO. Die Pflichten des Anwalts beinhalten nämlich sicher zu stellen, dass der eingereichte Schriftsatz frei von Mängeln, sprich hier eine gültige qeS trage. Vor allem da er den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht mittels seiner beA eingereicht habe und es folglich an der Übermittlung über einen sicheren Übermittelungsweg gemangelt habe. Die Nutzung eines renommierten Computerprogramms, spreche ihn nicht davon los, die Dokumente zur Rechtmitteleinlegung und -begründung zu überprüfen bevor sie seinen Machtbereich verlassen. Vor allen Dingen da er anhand eines aufleuchtenden Warnhinweises in Form eines Ausrufezeichen bzw. Warndreiecks hätte schlussfolgern können, dass der Signiervorgang anders als gewohnt abliefe. Daraufhin hätte er sich beim Anbieter über den Sinngehalt des Warnhinweises erkunden oder auf der beA-Website das Bestehen einer ordnungsgemäßen Signatur nachprüfen müssen. Dass in der Anleitung des Programms nichts über den Warnhinweis zu finden sei, sei kein Grund dafür gewesen weitere Nachforschungen zu unterlassen. Gerade weil die Fehlersuche des Anwalts ergeben habe, dass die Prüfung der Signatur über den Button Signatur prüfenauf der beA-Website leicht zu erledigen gewesen wäre.

Wurde die Mitarbeiterin in der Überprüfung der beA richtig angewiesen?

Die Rechtsanwaltsfachwirtin des Anwalts wurde von ihm angewiesen sicher zu gehen, dass das Schriftstück vor dem Verstreichen einer Frist ordnungsgemäß zugegangen und die Signatur vorhanden sei. Zudem sei ebenfalls aufgetragen worden das beA-Postfach für die nächsten drei Monate zu kontrollieren, um den ordnungsgemäßen Versand zu überprüfen, was sie unterlassen habe. Allerdings wurde ihr nicht mitgeteilt was die Prüfung eines ordnungsgemäßen Versands beinhalte. Geschweige denn, dass sie dabei den Signatur prüfenButton zu klicken und das Prüfprotokoll zu checken habe. Es hätte eine eindeutige Anweisung vorausgehen müssen. Der Anwalt könne sich somit nicht wegen seines eigenen Verschuldens entlasten und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werde weiterhin nicht gewährt.

Zudem wurde es vom Gericht offengelassen, ob die Überprüfung einer elektronischen Signatur in den Aufgabenbereich des Büropersonals übertragen werden dürfe, was weitaus anspruchsvoller als die Kontrolle einer Unterschrift unter einem Schriftsatz sei.


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