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Die sogenannte Blockchain-Technologie wird bereits seit mehr als zehn Jahren angewendet. Dennoch stellt sie für die meisten ein Mysterium dar. Nicht nur auf technischer, sondern auch auf juristischer Ebene ist dieses Thema sehr komplex. Gerade weil ein technisches Verständnis des Systems Voraussetzung ist, um die vorhandenen Gesetze darauf anzuwenden und neue fortschrittlichere Gesetze zu entwerfen, gibt es noch viele rechtliche Unsicherheiten in diesen Bereich.
Im normalen Handel mit haptischen Waren sind beispielsweise Fragen hinsichtlich der Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags weitgehend geregelt und durch die Konkretisierung aufgrund der zahlreichen Rechtsprechungen herrscht zunehmende Rechtsklarheit. So aber nicht in den Bereichen, in denen die Blockchain-Technologie und Kryptowährung zur Anwendung kommt.
Bekannt wurde diese Technologie in der Finanzkriese aus den Jahren 2007/2008. Alle versuchten ihr Vermögen zu sichern. Durch Bitcoin-Blockchains sollte damals ein sicheres und marktgängiges Zwischentauschgut, weitgehend unabhängig von staatlichen Einflüssen, geschaffen werden.
Diese Unabhängigkeit spiegelt sich u.a. wie folgt im System wider:
Zusammengefasst kann man das Ziel der Blockchain-Technologie also dahingehend beschreiben, dass ohne Gesetze und staatliche Autorität eine sichere Durchführung von Transaktionen gewährleisten werden soll.
Das Bedeutet jedoch nicht, dass nur aufgrund eines solchen Zieles, die regulären Gesetze nicht dennoch auch auf Blockchain-Transaktionen Anwendung finden. Auch Transaktionen mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Litecoin und co. bewegen sich nicht außerhalb der allgemeinen Gesetze.
Das Thema der Blockchain-Technologie hat viele eigene Begriffe. Die für das Verständnis wichtigsten, finden sie hier:
Blockchain
Eine Blockchain ist vergleichbar mit einem Register. Innerhalb dieses Registers gibt es nacheinander gereihte Einträge welche als Einheit einen Block bilden. In den verschiedenen Blöcken sind zahlreiche Informationen hinterlegt. Diese Informationen stehen meist im Zusammenhang mit Transaktionen.
Die Blockchain soll sich gegenüber einem anderen Register durch ihre Fälschungssicherheit auszeichnen.
Wallets
Von der Blockchain zu unterscheiden sind Wallets. Dieser Begriff bezeichnet nur ein technisches Werkzeug, mit dem die Daten aus einer Blockchain benutzerfreundlich aufgearbeitet werden und so wie beim Online-Banking von ihrem Nutzer eingesehen und verwaltet werden können.
Coins
Ein etwas bekannterer Begriff stellt der „Coin“ dar. Der zwischenzeitliche Hype Rund um den Bitcoin hat diesen Begriff in die Öffentlichkeit gebracht. Doch was genau bezeichnet der Begriff Coin?
Coins können als digitales Geld gesehen werden. In ihrer Funktion diesen sie als Wertspeicher und werden unter anderem als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen verwendet. Ein Coin basiert dabei stets auf einer eigenen Blockchain.
Token
Weniger bekannt ist gegenüber dem Coin der Token. Token können vielfältiger eingesetzt werden als der Coin. Sie können ebenso wie ein Coin als Zahlungsmittel dienen. Sie können aber auch weiter als Berechtigung dienen oder bilden im Rahmen eines Blockchain Besitzrechte wie für Immobilien ab. Im Unterschied zu Coins werden Token jedoch auf einer bereits vorhandenen Blockchain aufgebaut.
Bei den Blockchains gibt es zwei verschiedene Arten zu unterscheiden. Deklaratorische (feststellende) Blockchains und konstitutive (begründende) Blockchains.
Eine deklaratorischer Blockchain bezieht sich auf einen Lebenssachverhalt außerhalb der Blockchain. Sie fußt also nicht nur auf rein digitalen Umständen. Es kann beispielsweise um die Eigentümerstellung von jemanden gehen über eine real existierende Sache. Es liegen somit extrinsische Token vor. Es wird folglich nur ein Teil der Wirklichkeit widergespiegelt und festgestellt. Eine Eintragung in der Blockchain ändert dabei nicht die Wirklichkeit, sondern die Wirklichkeit gibt den Inhalt der Blockchain an. Wird also z.B. in der Blockchain ein anderer Eigentümer eingetragen, heißt dies nicht automatisch, dass es den tatsächlichen Umständen entspricht.
Anders verhält es sich mit konstitutiven Blockchains. Diese Blockchains befassen sich mit rein virtuellen Sachverhalten. Gängigstes Beispiel ist hierbei die Zuordnung einer Krypowährungseinheit. Es handelt sich hier um intrinsische Token, die ihren Wert allein aus der Blockchain selbst generieren. Inhaber von z.B. Bitcoins kann nur derjenige Inhaber sein, der in der Blockchain als solcher hinterlegt ist. Da es keinen Bezug zu non-virtuellen Umständen gibt, ist diese Angabe stets richtig, da die Eigenschaft als Inhaber sich allein aus den hinterlegten Informationen ergibt.
Einfach ausgedrückt: Enthält ein Blockchain nicht die Information, dass eine Person Inhaber der entsprechenden Kryptowährungseinheit ist, dann ist er es auch nicht.
Wenn sich jemand als rechtmäßiger Inhaber von Kryptowerten sieht und vertragliche Regelungen nicht mehr weiter helfen landet man im Bereich der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Doch ist hierrüber eine Rückforderung möglich?
Der Grundfall von § 812 I BGB verlangt, dass jemand etwas durch Leistung eines anderen erlangt hat und dies ohne einen rechtlichen Grund dafür bzw. in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen.
Im Fall einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Blockchain-Transaktion, wie die Rückübertragung von Kryptowerten, gilt:
Bei den Regelungen zur Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB hält es sich sehr ähnlich wie zu der ungerechtfertigten Bereicherung:
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