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Die steuerrechtliche Einordnung für Kryptowährungen stellt viele Behörden noch vor große Schwierigkeiten. Schon im August 2020 hat sich das Finanzgericht Nürnberg über die steuerliche Behandlung von Krypto-Assets geäußert. Zwar existiert seit September 2022 die finale Textversion der „Markets in Crypto Assets Regulation“ (MiCAR) der EU, jedoch müssen noch unschlüssige Bereiche angepasst werden. Hierzu gehören unter anderem auch die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowährungen. Deshalb erließ das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 18. Juli 2022 einen Entwurf, der diese fehlenden Punkte behandelt.
Die oben bereits erwähnten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sind bereits Teil der gesetzlichen Abgabenordnung (AO). Hier spielen auch das Umsatzsteuergesetz (UStG), das Einkommenssteuergesetz (EStG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) eine große Rolle. §146 Absatz 1 Satz 1 AO reguliert die Einzelaufzeichnungspflicht und besagt, dass die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind.
Screenshots sollen als Belege für die Ermittlung der Einkünfte auch zulässig sein. Das ist eine sehr fortschrittliche Entwicklung, wenn man die kleinlich-bürokratische Vorgehensweise der letzten Jahre betrachtet. Neben der Papierform ist nun also auch die elektronische Form der Dokumenten-Einreichung erlaubt.
Selbstverständlich müssen Unternehmer die Angaben in den Steuererklärungen nach §150 Absatz 2 AO wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen machen. Hierzu gehört auch eine Mitwirkungspflicht nach §90 Absatz 2 AO, wenn die Beteiligten über dezentrale Handelsplattformen (DEX) mit Kryptowährungen handeln oder über ausländische Betreiber Kryptowährungen erwerben und veräußern. Mitwirkungspflicht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligten verpflichtet sind, den Behörden bei der Ermittlung von Tatsachen zu helfen und erhebliche Tatsachen offenlegen.
Wenn Angaben in der Steuererklärung fehlen sollten, dann kann das Finanzamt die Besteuergrundlage auch nach §162 Absatz 2 AO schätzen. Das kann im schlimmsten Fall sehr nachteilig sein, weshalb es an dieser Stelle ratsam ist, den Rechtsanwalt für Steuersachen oder den Steuerberater zu fragen.
Die Unterlagen müssen überdies 6 Jahre lang aufbewahrt werden, sofern man Überschuss-Einkünfte von mehr als 500.000 Euro erwirtschaftet.
Wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen gibt, eine weitere Auskunft oder Versicherung an Eides statt verweigert oder eine Mitwirkungspflicht nach §90 Absatz 2 AO verletzt, darf die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage schätzen.
Da die Technologie immer weiter fortschreitet, ist es unerlässlich, auf Reporting-Softwares zurückzugreifen, die die Ermittlung der Einkünfte für die Steuererklärung erleichtern. Hierdurch werden die riesigen Datenbestände in einen übersichtlichen Report umgewandelt. Das BMF fordert hierbei aber zusätzlich, dass bei der Verwendung von Reporting-Systemen eine Verfahrensdokumentation erstellt wird.
Jedoch sieht kein Reporting-Anbieter im Bundesgebiet die Festschreibung der Daten vor. Im Gegensatz zur Blockchain, bei der alle Transaktionen transparent festgeschrieben sind.
Wenn man auf diese Softwares zurückgreift, sollte man sicherstellen, dass die Ergebnisse auch den Auffassungen der Finanzbehörde entsprechen, da sonst steuerrechtliche Konsequenzen folgen könnten. Unsere Experten für Steuerrecht helfen Ihnen gerne bei weiteren Fragen.
Da die Modernisierung kaum aufzuhalten ist, bleibt es spannend, wie schnell sich die Finanzverwaltung den technischen Standards anpasst. Die Dokumentation in elektrischer Form von Screenshots etc. ist begrüßenswert. Jedoch darf man nicht vergessen, dass es sich hierbei nur um einen Entwurf handelt. Dementsprechend bleibt abzuwarten, ob es nicht noch weitere Änderungen geben wird. Insbesondere die Reporting-Softwares müssen diskutiert werden, da es aktuell keinen Anbieter gibt, der Festschreibungen vornimmt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Markenrecht: Kryptoprojekte und Blockchain
Unsere Kanzlei bietet im Krypto- und Steuerrecht durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater ein umfassendes Beratungsangebot. Seit vielen Jahren betreuen wir IT-Projekte auf Basis der Blockchain-Technologie, Mining-Unternehmen, Initial-Coin-Offerings (ICO), Bitcoin-Händler, Exchanges, Kryptowährungen akzeptierende Handelsplattformen, ebenso wie neu entstehende Krypto-Währungen.
Diese Unternehmen und Communities sind international ausgerichtet und befassen sich regelmäßig mit den deutschen und internationalen Regularien. Hierbei sind wir eine helfende Hand.
Da es sehr wichtig ist, besonders in steuerlichen Angelegenheiten keine Fehler zu begehen, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters immens wichtig.
Gerne helfen wir Ihnen bei allen Angelegenheiten hinsichtlich des Kryptorechts, egal ob es sich um Beratung, Umsetzung von FinTech Programmierungen, rechtliche Planung und Entwicklung von regulierten Krypto-Finanzprodukten oder um aufsichtsrechtliche Beratung und Begleitung von Blockchain-Startups handelt.